Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2846/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im (…)
verlassen hat und über (…), (…) und Italien am 23. März 2009 in die
Schweiz gelangt ist, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 im B._______
summarisch befragte und ihr gleichentags das rechtliche Gehör zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
und zur Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich unter anderem anführte, sie
sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden und verfüge in diesem Staat
über eine mehrjährige Aufenthaltsbewilligung,
dass sie nicht nach Italien zurück wolle, weil sie dort vergewaltigt worden
sei,
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 1. September 2009
mitteilten, die Beschwerdeführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt
worden, weshalb das Dublin-Verfahren nicht zur Anwendung gelange,
dass Italien am 28. September 2010 dem Ersuchen der Schweiz
vom 9. März 2010 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin
zustimmte,
das das BFM die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 im Beisein
eines männlichen Hilfswerkvertreters zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie anlässlich der Anhörung ihre vorstehend erwähnten Aussagen
bestätigte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 34 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe
Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden
sei und die italienischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt
hätten,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen oder Personen lebten, zu
denen sie enge Beziehungen habe,
dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung
gelange, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade
solche Personen von dieser Ausnahmeklausel profitieren zu lassen, die
den asylrechtlichen Schutz in der Schweiz nicht (mehr) nötig hätten,
dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu verweisen sei, wonach einem Begehren um
Feststellungsverfügung (in concreto: Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur dann zu entsprechen sei,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, was vorliegend
offensichtlich nicht gelinge,
dass des Weiteren auch keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung
- unbesehen der Glaubhaftigkeit - eine strafbare Handlung darstelle,
welche nach den Erkenntnissen des Bundesamtes von den italienischen
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und
geahndet werde,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, und in
prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine ärztliche Bestätigung vom
16. Mai 2011 betreffend (…) und Auszüge aus der Literatur zur Situation
von vergewaltigten Frauen einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend gemacht wird, die
Anwesenheit eines männlichen Hilfswerkvertreters bei der Anhörung
verstosse gegen Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn
konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen,
dass die Verfolgung dann geschlechtsspezifisch ist, wenn sie in der Form
sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen
soll (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.),
dass das Geschlecht nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der
Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll
führen, berücksichtigt werden soll,
dass Art. 6 AsylV 1, der bei Frauen und Männern gleichermassen
Anwendung findet, eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin
eine Schutzvorschrift ist, deren Zweck es ist, dass asylsuchende
Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret
erlittene Über-griffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von
Schamgefühlen schildern können,
dass sie gleichzeitig dazu dient, die Richtigkeit der
Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten,
dass diese Schutzvorschrift nicht bloss das Recht der asylsuchenden
Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die
Behörde dazu verpflichtet, in der oben angegebenen Weise vorzugehen,
so-bald es entsprechende Hinweise gibt, weshalb die Vorschrift
grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden ist,
dass ein Verzicht der betroffenen asylsuchende Person auf die Befragung
durch eine Person gleichen Geschlechts nur dann angenommen werden
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könnte, wenn er ausdrücklich erklärt wird (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd
und 5c S. 19 f.),
dass mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Emp-
fangsstellenbefragung vom 30. März 2009, sie wolle nicht nach Italien
zurück, weil sie dort vergewaltigt worden sei (Akten BFM A7/3 S. 2),
konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorlagen,
dass diese Hinweise zwingend (EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass
dazu hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1
anzuwenden und die Beschwerdeführerin in der Folge durch ein reines
Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören,
dass Zweck der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 – wie vorstehend
ausgeführt – ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen
angemessen vortragen,
dass sie zudem dazu dient, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten, weshalb vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin habe aus Scham
gegenüber dem bei der Anhörung anwesenden männlichen
Hilfswerkvertreter eine detailliertere und erlebnisreichere Schilderung der
vorgebrachten Vergewaltigung unterlassen,
dass angesichts der Tatsache, dass es die Befragerin anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen unterlassen hat, die Beschwerdeführerin
über ihre diesbezüglichen Rechte aufzuklären, deren Antwort auf die
entsprechende Frage gegen Ende der Anhörung, sie habe kein Problem
mit der Anwesenheit eines Mannes (A18/10 S. 7 Frage 81), nicht
dahingehend interpretiert werden kann, sie habe auf eine Anhörung durch
ein reines Frauenteam ausdrücklich verzichtet,
dass vielmehr zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe mangels
Kenntnis ihrer Rechte und damit verbunden allenfalls auch aus Angst vor
negativen Konsequenzen keine Einwände gegen die Anwesenheit eines
Mannes anlässlich der Schilderung ihrer Vergewaltigung vorgebracht,
dass somit das Bundesamt dadurch, dass es die Beschwerdeführerin
trotz klarer Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht
durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhörte, den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen
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Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit
Bundesrecht verletzt hat,
dass angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von vornherein keine Rolle spielt, ob die Missachtung der
Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis
hatte,
dass eine schwere, nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegt, zumal es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann,
die vom BFM pflichtwidrig unterlassene Anhörung der
Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam nachzuholen,
dass bei dieser Sachlage die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung
vom 10. Mai 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der Erwägungen zu
gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive
vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden,
dass bei dieser Sachlage auf die in der Beschwerde gemachten
Ausführungen zur fehlenden Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente nicht
einzugehen ist, zumal es Sache des Bundesamtes sein wird, diese vor
der Neubeurteilung bei der Feststellung der rechtserheblichen
Sachverhaltes zu berücksichtigen,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahren keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellte
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote vorliegt, weshalb die
Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
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dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen das
BFM der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.- (inkl. Auslagen
und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör im Sinne der
Erwägungen zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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