Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2849/2011
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
11. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger aus
B._______ (Nordprovinz), seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge
am 4. August 2003 verliess und über ein ihm unbekanntes Land und nach
einem Aufenthalt von circa einem Monat in C._______ zu Fuss und mit
dem Auto durch ihm unbekannte Länder im Jahr 2003 mit einem
gefälschten Reisepass nach Italien (D._______) gelangte, wo er sich
während ungefähr acht Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis aufgehalten
und teilweise illegal in der (…) gearbeitet habe,
dass er sich bis zu seiner Ausreise aus Italien bei Kollegen in E._______
aufgehalten habe,
dass er mit dem Bus von E._______ am 27. Januar 2011 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er tags darauf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer vom (…) bis am (…) wegen (…) im
Kantonsspital G._______ hospitalisiert war,
dass dabei eine (…) festgestellt und ihm zu derer Behandlung mehrere
Medikamente verschrieben wurden,
dass das BFM am 11. Februar 2011 im EVZ F._______ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates respektive Italiens befragte,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 11. Februar 2011 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, es gebe in Italien keine Arbeit und er
könne dort nichts machen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung seinen
heimatlichen Reisepass, ausgestellt durch die srilankische Botschaft in
Rom am 23. Januar 2003 und gültig bis am 23. Januar 2013, sowie eine
italienische Krankenversicherungskarte (Tessera Sanitaria), gültig bis am
19. Mai 2007 zu den Akten legte,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 1. März 2011 die italienischen Behörden um eine
Übernahme (take charge) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10
Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 2. Mai
2011 dazu keine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2011 – eröffnet am 12. Mai
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, gestützt auf die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung im EVZ
F._______, sei er im Jahr 2003 illegal in Italien eingereist und habe dort
bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 27. Januar 2011 ununterbrochen
illegal gelebt,
dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nicht innert
Frist beantwortet hätten, weshalb die Zuständigkeit, das Asyl- und
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Wegweisungsverfahren gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO
durchzuführen, am 2. Mai 2011 auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 2. November 2011 zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2011 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe,
in Italien gebe es keine Arbeit,
dass dieser Einwand jedoch nicht geeignet sei, um die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu
widerlegen,
dass betreffend die Behandlung seiner (…) grundsätzlich davon
ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien
Zugang zu den nötigen medizinischen Behandlungen haben werde,
dass Italien Mitglied der Europäischen Union (EU) sei und als solches die
Mindestnormen der EU für die Aufnahme der Antragsteller (RL
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten), welche unter anderem auch die medizinische
Grundversorgung beinhalte, ohne Beanstandung von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
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dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen
würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2011 erhob und in materieller
Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und zur
neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und unzumutbar sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung
beantragte und darum ersuchte, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen,
dass er seiner Beschwerdeschrift eine Fürsorgebestätigung der (…) vom
17. Mai 2011 sowie einen ärztlichen Bericht gleichen Datums, ein
ärztliches Zeugnis vom 13. Mai 2011 und den bereits aktenkundigen
Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 10. Februar 2011
beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
105 sowie Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO Italien für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass nachdem die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
zum Aufnahmeersuchen des BFM bis zum 2. Mai 2011 keine Stellung
genommen haben, die Zuständigkeit an Italien übergegangen ist
(Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche
in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien
sprechen und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit
Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM nämlich feststeht, und vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich seit dem Jahr
2003 illegal in Italien aufgehalten hat,
dass es demzufolge den zuständigen italienischen Behörden oblag, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls
die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, und keine Hinweise
vorliegen, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
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nachgekommen wäre und das Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchgeführt hätte,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in Italien offenbar bis anhin
noch kein Asylgesuch gestellt hatte, Italien jedoch gemäss Dublin-II-VO
für die Prüfung des erstmals in der Schweiz gestellten Asylgesuches
zuständig ist,
dass er selbst vorbringt, er habe acht Jahre in Italien gelebt, habe in
D._______ während einiger Zeit als (…) für eine Familie gearbeitet und
habe bei einem Freund in E._______, dessen Namen und Adresse er
nicht kenne, eine Unterkunft gehabt (Akten BFM A 8/11 S. 6 f.),
dass Asylsuchende in Italien zugegebenermassen bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, vorliegend jedoch keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass er – unter Angaben verschiedener Literaturquellen – ausführt, die
schlechte Qualität der Asylverfahren, die menschenrechtswidrigen
Rückschiebungspraxen sowie das überlastete staatliche
Aufnahmesystem zur Unterbringung von Asylsuchenden zeige, dass
Italien nicht in der Lage sei, die menschen- und flüchtlingsrechtlichen
Minimalstandards für Schutzsuchende einzuhalten,
dass dazu festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich bereits mehrfach festgestellt hat, dass Italien sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass zudem Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
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dass der Beschwerdeführer den eingereichten ärztlichen Berichten
zufolge an einer (…) sowie an (…) leide, weshalb regelmässige
Kontrolluntersuchungen indiziert und ihm mehrere Medikamente
verschrieben wurden,
dass bereits mehrere Male festgehalten wurde (vgl. etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4510/2010 vom 13. Juli 2010), dass
Asylsuchende in Italien dieselben Leistungen in der
Gesundheitsversorgung erhalten wie italienische Staatsangehörige,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass gemäss der Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der
Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen
Problemen im Einzelfall zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
vorausgesetzt werden, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Gefahr
des Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass diese Situation bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Italien ausgeschlossen werden und er sich auch dort behandeln lassen
kann,
dass zudem davon ausgegangen werden kann, dass er seine, am
19. Mai 2007 abgelaufene "Tessera Sanitaria" erneuern kann,
dass das BFM die italienischen Behörden auf die gesundheitlichen
Probleme hinweisen wird, wie dies in der Verfügung des BFM vom 11.
Mai 2011 (vgl. S. 6) gefordert wird,
dass an diesen Einschätzungen auch die übrigen Einwände in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) gehabt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne
vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: