B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2850/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch David Ventura,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Haftüberprüfung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste von Frankreich her kommend am 8. Februar
2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 16. Februar 2016 folgte
eine summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den Ge-
suchsgründen.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Frankreich, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Weiter verfügte es
in Anwendung von Art. 76a AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft des
Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens sechs Wochen und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug (vgl. Dispositivzif-
fern 7 bis 8).
C.
Das Amt für Migration B._______ ersuchte die zuständige Vollzugsbehörde
den Beschwerdeführer per 21. April 2016 anzuhalten und zwecks Haftvoll-
zug in das Gefängnis C._______ zu überführen.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Mai 2016 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht 10 Mai 2016) ersuchte der Beschwerdeführer
um Haftüberprüfung und umgehende Haftentlassung. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie Entschädigung des entstandenen Arbeitsaufwands beantragt.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Mai 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen das Staatssekreta-
riat im Rahmen von Dublin-Verfahren in Anwendung von Art. 76a i.V.m.
Art. 80a Abs. 1 Bst. a AuG Ausschaffungshaft anordnet, respektive wäh-
rend laufender Haft über Haftentlassungsgesuche (vgl. dazu Art. 31 – 33
VGG, Art. 80a Abs. 2 AuG und Art. 105 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 108 Abs. 4 AsylG kann die Überprüfung der Rechtmässig-
keit und der Angemessenheit der Haft nach Art. 76a AuG jederzeit mittels
Beschwerde beantragt werden (vgl. auch Art. 80a Abs. 4 1. Satz AuG). Die
Beschwerde ist damit ohne Weiteres als fristgerecht zu erachten. Der Be-
schwerdeführer ist sodann als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert und die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 48
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht ist die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Ausschaffungshaft (Art. 108 Abs. 4 AsylG). Im Rahmen dieser Beurteilung
sind die der Ausschaffungshaft zugrundeliegende Wegweisung und deren
Vollzug nicht zu beurteilen (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Aus-
schaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 und 128 II 193 E. 2.2
m.w.H.).
2.2 Die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt im
einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des AuG die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Haftanordnung aus, der Be-
schwerdeführer habe am 13. März 2009 in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht. Um sich einem Wegweisungsvollzug zu entziehen, habe er
Frankreich jedoch verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Damit habe er
seine Pflicht missachtet, sich den französischen Behörden zur Verfügung
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zu halten und es sei zu befürchten, dass er versuchen werde, sich der
Durchführung der Wegweisung zu entziehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer zunächst
auf Art. 80a Abs. 4 AuG, wonach die richterliche Behörde bei einer Dublin-
Haft ein Gesuch um Haftentlassung innert acht Arbeitstagen zu entschei-
den habe.
Das Bundesgericht hat in einem neuen Urteil 2C-207/2016 vom 2. Mai
2016 festgestellt, Art. 80a Abs. 4 AuG sei bezüglich Haftbeschwerden im
Dublin-Verfahren nicht anwendbar. Die Bestimmung betreffe nicht die erst-
malige richterliche Prüfung der Haftanordnung, sondern die Beurteilung ei-
nes späteren Haftentlassungsgesuchs, das jederzeit gestellt werden
könne. Weiter führt es aus, Kraft Verweisung in Art. 80a Abs. 2 AuG gelte
Art. 109 Abs. 3 AsylG für die Dublin-Haft nach Art. 76a AuG. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe unverzüglich aufgrund der Akten zu entscheiden.
Als Richtschnur sei Art. 80 Abs. 2 AuG heranzuziehen, wonach nach 96
Stunden ab Gesuchseinreichung zu entscheiden sei. Für die obere zeitli-
che Grenze für die Behandlung des Gesuchs verwies das Bundesgericht
auf die fünftägige Frist zur Behandlung von Beschwerden gegen Nichtein-
tretensentscheiden (vgl. Art. 109 AsylG).
Die vorliegende Beschwerde ging am 10. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Mit dem heutigen Urteil ergeht der Entscheid innerhalb
von fünf Arbeitstagen, mithin innerhalb der vom Bundesgericht als zulässig
erachteten Frist.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei entgegen Art. 9 Ziff.
4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmericht-
linie) zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung und gleichzeitigen Inhaftierung
nicht über die Möglichkeit informiert worden, eine unentgeltliche Rechtsbe-
ratung und Vertretung in Anspruch nehmen zu können.
Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
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i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie ist der Beschwerdeführer auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsberatung und
-vertretung schriftlich hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Aller-
dings kann die Rechtsfolge dieser Säumnis aufgrund der Gutheissung der
Beschwerde offenbleiben.
4.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Haftgründe gemäss
Art. 76a AuG seien vorliegend nicht gegeben. Es bestehe kein Anlass zur
Annahme, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen oder un-
tertauchen würde. Er sei bereit, kontrolliert nach Frankreich auszureisen,
sobald die Überstellung durchgeführt werden könne. Schliesslich verwies
er auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgericht, wonach seine In-
haftierung als unverhältnismässig zu beurteilen sei
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG setzt die Anordnung der Haft voraus, dass
konkrete Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass sich die betroffene Person
einer Wegweisung entzieht (Bst. a), dass die Haft verhältnismässig ist (Bst.
b) und dass keine weniger einschneidenden wirksamen Massnahmen
möglich sind (Bst. c). Für sich allein kein zulässiger Grund zur Inhaftierung
einer Person ist gemäss Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung der Umstand,
dass sie sich in einem Dublin-Verfahren befindet (vgl. auch Botschaft Dub-
lin III, BBl 2014 2675, S. 2689), was im Rahmen einer völkerrechtskonfor-
men Auslegung von Art. 76a Abs. 2 AuG zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil
2C-207/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4.1).
In der angefochtenen Verfügung wird die Haftanordnung alleine damit be-
gründet, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch einge-
reicht und durch die Weiterreise in die Schweiz die Pflicht, sich den franzö-
sischen Behörden zur Verfügung zu halten, verletzt habe.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ergeben sich aus seinem
Verhalten allein keine konkreten Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 1
Bst. a i.V.m. Abs. 2 AuG. Dies gilt umso mehr, als dem vorinstanzlichen
Entscheid und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass
sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise einer Anordnung der dor-
tigen Behörden widersetzt hat.
Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AuG verlangt
das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens (vgl. Botschaft
Dublin III, a.a.O. S. 2701). Eine solche Gefahr darf vor dem Hintergrund
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von Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht allein aufgrund der Verfahrenszustän-
digkeit eines anderen Dublin-Staats bejaht werden.
Konkrete Anzeichen für eine Vereitlung des Wegweisungsvollzugs werden
vorliegend von der Vorinstanz nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.
Anlässlich der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben, er habe am 4. März 2009 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht,
welches im Jahr 2013 abgelehnt worden sei. Bis im Oktober 2015 habe er
sich illegal in Frankreich aufgehalten. Sodann erklärte der Beschwerdefüh-
rer in der Rechtsmitteleingabe, er werde sich einer Überstellung nach
Frankreich nicht widersetzen.
Mangels Vorliegen eines gesetzlichen Haftgrunds hätte der Beschwerde-
führer somit nicht inhaftiert werden dürfen. Die Haftanordnung ist mit
Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs.1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht verein-
bar.
4.5 Nach dem Gesagten ist das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8 aufzuhe-
ben und der Beschwerdeführer ohne Verzug aus der Haft zu entlassen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
6.
Dem Beschwerdeführer ist angesichts der Gutheissung des Gesuchs in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die not-
wendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist auf Fr. 200.– fest-
zusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
7.
Dieses Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. BGG beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. c BGG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 14. März 2016 wer-
den aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführer ist ohne Verzug aus der Ausschaffungshaft zu ent-
lassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und das Gefängnis Bässlergut.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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