B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2850/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Juni oder Juli 2009 und hielt sich bis im Frühling 2015 in Äthiopien
auf. Von dort reiste er über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Septem-
ber 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 29. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am
3. März 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgrün-
den befragt. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, sei aber in Addis
Abeba, Äthiopien, geboren. Im Alter von (…) Jahren sei er zusammen mit
seiner Familie nach Eritrea deportiert worden, wo er bis zu seiner Ausreise
in Asmara gelebt habe. Nachdem an den Schulen hin und wieder Razzien
stattgefunden hätten, in deren Rahmen Jugendliche aufgegriffen und in
den Nationaldienst eingezogen worden seien, habe er die Schule namens
B._______ im Jahr (…) in der (…) Klasse abgebrochen. Nebst der Angst
vor einem Diensteinzug habe er Eritrea auch deshalb verlassen, weil es
dort keine Hoffnung auf Verbesserung gebe und der Zugang zu Ausbildung
und Arbeit verwehrt sei. Er habe sich erhofft, fernab der eritreischen Politik
und des Militärs in der Schweiz eine Ausbildung machen und sein Leben
verändern zu können. Bis zu seiner Flucht habe er nie ein Aufgebot für den
Militärdienst erhalten und auch sonst keine Probleme mit den Behörden
gehabt. Bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, in-
haftiert und in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
Zu seiner familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter
sei im Jahre 2014 verstorben und sein Vater habe sich vor längerer Zeit in
Äthiopien niedergelassen. Von den sieben Geschwistern lebe derzeit allein
eine gesundheitlich beeinträchtigte Schwester in Eritrea.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schul-
zeugnisses zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2017 – eröffnet am 27. April 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
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Seite 3
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai
2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er beantragte
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie even-
tualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 – 3 der an-
gefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
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solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art.
112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürz-
lich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig oder unzumutbar. Er macht
insbesondere geltend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug ver-
letze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.
6.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
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Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, tatsächlich plausi-
bel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 – 13.4).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2
7.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
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gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind (auch für Frauen nicht), dass
jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
7.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führe (vgl. a.a.O. E. 6.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
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dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 7.2.1 und E. 7.2.2 Ausgeführten stehen einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehen-
den Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist auf-
grund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2
EMRK).
8.1.3 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die prob-
lematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 8
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst für sich alleine nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen.
9.3
9.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 17.2).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat
(vgl. A7/11 F.8.02 und A20/23 F. 207). Aufgrund seiner zahlreichen wider-
sprüchlichen Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Lebensum-
ständen in Eritrea ist es dem Gericht darüber hinaus nicht möglich, sich
gestützt auf die Aktenlage zum familiären und sozialen Beziehungsnetz so-
wie zur Einkommens- und Wohnsituation in seiner Heimat zu äussern, was
jedoch nicht zum Ergebnis zu führen vermag, dass darin ein Vollzugshin-
dernis im gesetzlichen Sinne gesehen werden müsste (vgl. statt vieler Ur-
teil des BVGer E-7944/2016 vom 9. Februar 2017 E. 9.1 m.w.H.). Abgese-
hen vom drohenden Einzug in den Nationaldienst kann den Akten dem-
nach nichts entnommen werden, das einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Eritrea entgegenstehen würde.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
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Seite 9
9.5 Angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht im vo-
rangehend dargelegten Entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (vgl. 7.1
– 7.3) die Praxisanpassung der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Eritrea bestätigt hat, erübrigt es sich, auf die diesbe-
züglichen Einwände des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel näher
einzugehen.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen
abzuweisen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG) und angemessen ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Mai 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen
Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
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Seite 10
13.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Aufwand von insgesamt
vier Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichti-
gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– für nichtanwaltli-
che Rechtsvertretungen ist dem Rechtsbeistand demnach vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 665.– (in-
klusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 665.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Makbule Dügünyurdu