B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2851/2012
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Annelise Gerber, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge von seiner Geburt
an bis 1992 in Eritrea und zog dann zusammen mit seiner Familie nach
Äthiopien, welches er im August 2010 verlassen habe. Über den Sudan,
Libyen, Italien und Frankreich gelangte er eigenen Angaben zufolge am
10. September 2010 in die Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 16. November 2010 trat das BFM
auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
der Wegweisung an. Was Letzteren anbelangte, führte das BFM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch die Nichtabgabe von
Identitätsdokumenten seine Mitwirkungspflicht verletzt, was die Prüfung
einer Gefährdung in seinem Heimatland verunmögliche. Es sei mangels
konkreter und glaubhafter Hinweise nicht die Aufgabe der Behörden,
nach eventuellen Vollzugshindernissen in hypothetische Heimatländer zu
suchen. Der Beschwerdeführer habe kein authentisches Identitätspapier
eingereicht, welches seine Identität und Nationalität belegen könnte. Dar-
über hinaus habe er nicht glaubhaft darlegen können, in Eritrea gelebt zu
haben. Der Wegeweisungsvollzug in ein Land Ostafrikas sei daher zu-
mutbar. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Mit vom "30. 30. 2011" (recte: 30. März 2011) datierter Eingabe seiner
Rechtsvertreterin ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wieder-
erwägung der Verfügung vom 16. November 2010 hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs. Zur Begründung seines Gesuchs wiederholte er seine
Vorbringen aus dem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren, mach-
te damit im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des BFM
Eritreer zu sein, und legte zur Untermauerung dieses Vorbringens ein als
Taufschein und ein als Geburtsurkunde ausgewiesene Dokumente ins
Recht.
C.
Mit Verfügung vom 25. April 2012 (eröffnet am 26. April 2012) wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, stellte fest, dass die Verfügung
vom 16. November 2010 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine
Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme. Die eingereichten Dokumente seien – da of-
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fensichtliche Fälschungen - weder geeignet, die eritreische Staatsange-
hörigkeit zu beweisen, noch eine vorläufige Aufnahme zu begründen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2012 (Poststempel; vor-
ab per Telefax am 28. Mai 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 25. April 2012 Beschwerde und beantragte, die
Verfügung vom 16. November 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen
(recte: die Verfügung vom 25. April 2012 sei aufzuheben), es sei die Un-
zulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: der Vollzug auszusetzen)
und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Beschwerde-
begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
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6.
Mit den im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumenten, die
seine bestrittene Herkunft aus Eritrea beweisen sollen, macht der Be-
schwerdeführer sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Be-
weismittel geltend (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Da die Verfügung
vom 16. November 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
kann ein solcher Revisionsgrund vor dem BFM wiedererwägungsweise
angerufen werden (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch), so dass ein
zulässiger Wiedererwägungsgrund vorliegt und das BFM auf das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht eingetreten ist.
Das BFM stellte in seiner Verfügung nach Vornahme einer internen Prü-
fung der eingereichten Dokumente fest, dass es sich sowohl bei der Tauf-
urkunde der eritreisch-orthodoxen Kirche als auch bei der am 16. No-
vember 2007 ausgestellten Geburtsurkunde eindeutig um Fälschungen
handle. So seien unter anderem die darauf angebrachten Stempel kla-
rerweise nicht authentisch. Dieser Schluss ist vom Bundesverwaltungsge-
richt zu bestätigen. Aufgrund öffentlicher Geheimhaltungsinteressen
(Schutz vor Missbrauch) hat das BFM in seiner Verfügung zu Recht keine
detaillierteren Angaben dazu gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Im Üb-
rigen fällt auf, dass der Vorname der Mutter des Beschwerdeführers auf
den Dokumenten nicht deckungsgleich geschrieben wurde. Im Wiederer-
wägungsgesuch wird sodann ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
"nun nach vielen Bemühungen sein eritreisches Geburtszertifikat und das
Taufzertifikat der Orthodoxen Tewahedo Kirche kürzlich erhalten", die
konkreten Schritte und Vorkehrungen zum Erhalt der Dokumente und der
Zeitpunkt des Erhalts werden indes nicht dargelegt; mithin ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern es weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll,
die Dokumente früher, nämlich im Laufe des ordentlichen Verfahrens bei-
zubringen. Schliesslich ist auffallend, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des ordentlichen Verfahren nie gesagt hat, er sei im Besitz einer
Geburtsurkunde.
Indem der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
seine früheren Vorbringen bekräftigt und pauschal bestreitet, dass die
Beweismittel gefälscht seien, bringt er klarerweise nichts vor, was geeig-
net wäre, den Entscheid der Vorinstanz umzustossen. Mit der Beschwer-
de reicht der Beschwerdeführer stattdessen weitere Dokumente nach,
welche seine eritreische Herkunft belegen sollen. Es handle sich dabei
um ein Schreiben von drei Nachbarn und Freunden (Telefax mit französi-
scher Übersetzung) sowie deren Identitätskarten in Kopie (ebenfalls mit
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französischer Übersetzung) und ein weiteres Schreiben eines Jugend-
freundes (Telefax mit französischer Übersetzung). Einerseits wird auch
diesbezüglich nicht dargelegt, weshalb es weder möglich noch zumutbar
gewesen sein soll, diese Dokumente im ordentlichen Verfahren zu be-
schaffen und einzureichen. Das ausserordentliche Verfahren der Wieder-
erwägung dient nicht dazu, Versäumnisse des ordentlichen Verfahrens
und insbesondere ein verpasstes Beschwerdeverfahren nachzuholen.
Andererseits sind die Briefe - entgegen seinen Ausführungen - als blosse
Gefälligkeitsschreiben zu werten und vermögen die vom Beschwerdefüh-
rer behauptete eritreische Herkunft nicht zu belegen.
Insgesamt liegen somit keine neuen und erheblichen Beweismittel im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor. Die Rechtskraft der Verfügung
des BFM vom 16. November 2010 bleibt somit bestehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Begehren als aussichtslos, so
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (un-
geachtet einer allenfalls bestehenden Fürsorgeabhängigkeit) gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Der Antrag auf Aussetzung des Voll-
zugs wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: