B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-285/2019
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (…).
E-285/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Februar 2016 führte er
im Wesentlichen aus, während der Schulzeit habe er sich in eine Schulka-
meradin verliebt und ihr im Februar 2015 zum Valentinstag ein Geschenk
gemacht. Ihr Vater habe davon erfahren, ihn auf dem Schulweg angehalten
und mit dem Tod bedroht, sollte er weiterhin Kontakt zur Tochter haben.
Danach habe er noch einmal mit der Freundin telefoniert. Am 18. Februar
2015 hätten ihn vier oder fünf Unbekannte mit einem Tuktuk entführt. Sie
hätten ihn in ein leer stehendes Haus im District B._______, circa drei Ki-
lometer von C._______ entfernt, gebracht und mit einem Palmast geschla-
gen. Am 15. April 2015 und am 2. Juli 2015 hätten sie ihn erneut geschla-
gen. Als er gesagt habe, er würde zur Polizei gehen, hätten sie ihm mit der
Vernichtung seiner gesamten Familie gedroht. Vermutlich seien diese Un-
bekannten vom Vater der Freundin engagiert worden. Zudem seien im Juli
2015 einmal vier andere Personen gekommen und hätten ihm auf dem
Schulweg mit einer Bierflasche auf den Kopf geschlagen sowie mit Ziga-
retten gebrannt. Am 14. Dezember 2015 sei er mit seinem sri-lankischen
Reisepass nach D._______ ausgereist und habe sich am 16. Dezember
2015 auf der (…) Botschaft ein Schengenvisum für E._______ zwecks me-
dizinischer Behandlung ausstellen lassen. Circa am 26. Dezember 2015
sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 1. Januar 2016 habe ihn der Vater
der Freundin beim Tempel gesehen und geschlagen. Er habe nie Probleme
mit den sri-lankischen Behörden gehabt und sei nie für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen. Am 25. Januar 2015 sei er mit dem
Flugzeug von Colombo nach F._______, D._______, ausgereist.
Anlässlich der Anhörung vom 18. April 2018 gab der Beschwerdeführer er-
gänzend an, der Onkel seiner Freundin sei eine wichtige Person in der Be-
wegung gewesen. Er habe der Karuna-Gruppe angehört. Im Januar 2015
habe er Geschlechtsverkehr mit seiner Freundin gehabt. Am 14. Februar
2015 sei er mit einem Geschenk zu ihr nach Hause. Die Nachbarin habe
dies der Familie der Freundin gemeldet. Am 16. Februar 2015 sei er von
ihrem Vater auf dem Schulweg angehalten und bedroht worden, weil er
einer tieferen Kaste angehöre. Am 22. Februar 2015 sei er von vier Perso-
nen der Karuna-Gruppe in einem Tuktuk nach G._______ entführt, mit ei-
nem Palmast massiv geschlagen, mit Zigaretten gebrannt sowie be-
schimpft worden, weil er sich in ein Mädchen einer höheren Kaste verliebt
habe. Ein Freund seines Vaters habe alles beobachtet und seinen Vater
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informiert. Der Vater sei vorbeigekommen, habe sich bei diesen Personen
entschuldigt und ihn nach Hause mitgenommen. Danach habe er mit der
Freundin Kontakt aufgenommen und erfahren, dass sie im vierten Monat
schwanger sei. Sie habe das Kind abtreiben müssen, da er von einer tie-
feren Kaste sei. Am 15. April 2015 sei er beim Warten auf die Siegerehrung
eines (…) von Männern in ein nahegelegenes Haus gebracht und geschla-
gen worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle verschwinden. Danach sei sein
Vater auf dem Weg zur Arbeit entführt und geschlagen worden. Im Mai
2015 sei er nach H._______ zur Tante gegangen. Dort habe ihm seine
Freundin telefonisch mitgeteilt, ihr Vater und Onkel hätten sie zur Abtrei-
bung gezwungen. Zudem habe sie ihn gewarnt, dass sie versuchen wür-
den ihn zu töten und alles als Unfall aussehen zu lassen. Ab Ende Juni
2015 bis Mitte August 2015 habe er sich in I._______ bei einem Bekannten
seines Vaters versteckt. Nachdem er dort gesucht worden sei, sei er mit
einem Zementtransporter nach J._______, Vavuniya, gebracht worden, wo
er sich bis Ende Oktober 2015 aufgehalten habe. Danach sei er bis zu sei-
ner Ausreise am 22. oder 23. November 2015 bei Bekannten des Schlep-
pers in Colombo gewesen. Nach einem Monat in K._______, D._______,
habe der Schlepper gemeint, von D._______ aus könne er nicht weiterrei-
sen; er müsse zuerst nach Sri Lanka zurück. Nach der Rückkehr im De-
zember 2015 habe er mit seiner Freundin telefoniert, um sie ein letztes Mal
zu sehen. Er habe seine Freundin am 1. Januar 2016 bei einem Tempel in
H._______ getroffen. Dann sei er von Leuten des Onkels seiner Freundin
in einem weissen Van mitgenommen und in ein Zimmer eines verlassenen
Hauses gebracht worden. Ein anwesender Mann habe einen Anruf des On-
kels erhalten. Der Onkel habe gesagt, er werde persönlich vorbeikommen.
Als er alleine im Zimmer gewesen sei, habe er ein Fenster eingeschlagen
und sei nach Colombo geflüchtet. Er habe Kontakt mit einem Schlepper
aufgenommen und sei etwa zwei Tage später, am 8. Januar 2016, ausge-
reist. Seine Eltern seien nach seiner Ausreise belästigt und seine Mutter
sei am 23. März 2018 für einige Stunden entführt worden. Bei einer Rück-
kehr würde er getötet werden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Foto seiner Freundin,
ein Foto deren Onkels, einen Brief seiner Mutter vom 23. März 2018 (mit
deutscher Übersetzung), sein Schreiben vom 15. April 2018 betreffend das
Kastenwesen in Sri Lanka und den anlässlich der Befragung anwesenden
Dolmetscher sowie einen Medikamentenplan vom 9. März 2018 ein.
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B.
Am 18. Mai 2018 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
L._______, Facharzt FMH Allgemeinmedizin vom 11. Mai 2018 ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 (eröffnet am 17. Dezember 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 (Eingang bei der Vorinstanz am 14. Ja-
nuar 2019) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Akten-
einsicht. Am 16. Januar 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten, soweit sie dem
Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz vom 7. Dezember 2018 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen
der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen
der Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 auf-
zuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer vier Fotos seiner Narben,
ein Foto seiner Freundin, ein Foto deren Onkels, eine Grusskarte des On-
kels anlässlich der Einsetzung von Mahinda Rajapaksa als Premierminister
vom November 2018 und sechs Fotos sowie einen Memory Stick mit einem
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Video vom Dezember 2018 betreffend das Haus seines Vaters und dessen
Arbeit ein. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Be-
weismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde
davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-
ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einrei-
chung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
F.
Am 21. Januar 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 6
3.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Ok-
tober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka (verfassungswid-
rige Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum Premiermi-
nister) sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 aufzuhe-
ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im
Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abge-
setzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 22.02.2019). In der Be-
schwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Be-
schwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich
betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der
Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 7. De-
zember 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforder-
lich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständigen und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
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dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer beantragt vorweg, es sei ihm eine angemes-
sene Frist anzusetzen, damit er nach Erhalt der angeforderten vollständi-
gen Asylakten eine Beschwerdeergänzung einreichen könne.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer gemäss dem von ihm unterzeichneten Rückschein am
17. Dezember 2018 eröffnet. Am 19. Dezember 2018 teilte sein Rechtsver-
treter der Vorinstanz mit, er sei mit der Wahrung der Interessen des Be-
schwerdeführers betraut worden. Zudem monierte er, die Verfügung sei
seinem Mandanten nicht korrekt eröffnet worden und die Rechtsmittelfrist
beginne erst mit einer korrekten Eröffnung. Mit Schreiben vom 27. Dezem-
ber 2018 wies die Vorinstanz den Rechtsvertreter daraufhin, dass dem Be-
schwerdeführer die Verfügung am 17. Dezember 2018 korrekt eröffnet wor-
den sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war dem Rechtsvertreter die seit
dem 18. Dezember 2018 laufende Rechtsmittelfrist bekannt. Dennoch war-
tete der Rechtsvertreter ohne ersichtlichen Grund bis zum 11. Januar 2019
(Eingang bei der Vorinstanz am 14. Januar 2019) mit der Stellung eines
Akteneinsichtsgesuchs zu. Die Vorinstanz hat ihm daraufhin die gewünsch-
ten Akten unverzüglich zugestellt. Dass der Rechtsvertreter die zugesand-
ten Akten wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist bei der Verfassung der Be-
schwerdeschrift allenfalls nicht mehr berücksichtigen konnte, liegt in seiner
Verantwortung. Eine Frist zur Ansetzung einer Beschwerdeergänzung ist
bereits aus diesem Grund abzulehnen. Hinzu kommt noch, dass aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, dass der Rechtsvertreter bei deren Ver-
fassung offenbar Kenntnis vom Inhalt der Akten des Beschwerdeführers
hatte. Zudem wäre es ihm offen gestanden, nach Erhalt der gewünschten
Akten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG bis heute
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eine ergänzende Eingabe einzureichen, was er offensichtlich nicht getan
hat. Der Beweisantrag zur Fristansetzung für die Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung ist somit abzuweisen. Eine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts liegt nicht vor.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er
habe dem SEM im Schreiben vom 15. April 2018 mitgeteilt, dass er Beden-
ken gegenüber dem Dolmetscher an der Befragung gehabt habe, weil er
sich über die Ungerechtigkeit des Kastensystems beschwert und seine
Kastenzugehörigkeit letztlich als Fluchtgrund angegeben habe. Der Dol-
metscher sei offensichtlich von einer höheren Kaste gewesen und habe ihn
– entsprechend dem Habitus seiner Kasten – grob und geringschätzig be-
handelt. Dies habe er als einschüchternd empfunden und er habe nicht
alles in der Ausführlichkeit berichtet, wie er es gerne getan hätte. Die Be-
fragung dürfe nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit beigezogen wer-
den.
Aus dem Protokoll der Befragung ist kein Hinweis ersichtlich, der auf eine
angespannte oder einschüchternde Atmosphäre während der Befragung
hindeutet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Befrager bei einem
entsprechenden Betragen des Dolmetschers eingegriffen und diesen zu
einem korrekten Verhalten angehalten hätte. Weiter beruhen seine Vorbe-
halte und Befürchtungen auf blossen Vermutungen, für welche es keine
Anhaltspunkte gibt und hat er diese erst kurz vor der Anhörung und nicht
bereits unmittelbar nach der Befragung vom 3. Februar 2016 angebracht.
Ferner gibt es zahlreiche Widersprüche zwischen den Angaben des Be-
schwerdeführers an der Befragung und der Anhörung, die keinerlei Zusam-
menhang zum Kastenwesen aufweisen und somit nicht mit dem geltend
gemachten Fehlverhalten des Dolmetschers – welches ausdrücklich zu
verneinen ist – erklärt werden könnten (vgl. E. 9.1). Es liegt somit keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Protokoll kann dem vorliegen-
den Entscheid zugrunde gelegt werden.
5.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe seine Brandnarben bei der Prüfung der Risikofaktoren
und die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka
nicht berücksichtigt.
Die Vorinstanz äusserte sich bei der Prüfung der Risikofaktoren zwar nicht
explizit zu den Narben, prüfte sie aber implizit. So hielt sie fest, der Be-
schwerdeführer habe jeglichen Kontakt zu den LTTE bestritten, sei nie in
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Haft oder in ein Strafverfahren involviert gewesen, sei gemäss Aktenlage
nicht exilpolitisch tätig und habe nie Probleme mit den Behörden gehabt.
Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im
Jahr 2015 beziehungsweise 2016 keinen asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise beste-
hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei
deshalb nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise
verfolgt werden sollte. Die Vorinstanz stellte somit fest, dass allfällige
schwache Risikofaktoren – wie die Narben – keine asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen auszulösen vermochten beziehungsweise bei einer
Rückkehr zu solchen führen sollten. Die Begründung der Vorinstanz zu den
Risikofaktoren ist demnach als ausreichend einzustufen, zumal sie den Be-
schwerdeführer in die Lage versetzte, die Verfügung sachgerecht anzu-
fechten. Die geltend gemachte Nichtberücksichtigung der aktuellen Lage
in Sri Lanka betrifft nicht die Begründungspflicht, sondern die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. 5.5).
5.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der rechtserhebliche Sachverhalt
sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe un-
zureichend berücksichtigt, dass seine Freundin einer höheren Kaste ange-
höre und ihre Familie mit dem (…) verbandelt sei. Die aktuelle Situation in
Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; ins-
besondere hätte sie die Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die Macht
berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August
2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformatio-
nen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu er-
wartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Pa-
pierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt ihrer Verfügung fest, dass die Freundin
des Beschwerdeführers einer höheren Kaste angehöre und ihr Onkel ein
Mitglied der Karuna-Gruppe sei. Ebenso hat sie sein Schreiben vom
15. April 2018 betreffend Kastenwesen in Sri Lanka im Sachverhalt berück-
sichtigt. Ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung der
diesbezüglichen Aussagen zutreffend sind, betrifft nicht die Erstellung des
Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung
der Vorbringen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länder-
praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
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vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vor-
bringens betreffend Mahinda Rajapaksa ist auf die Erwägung 4 zu verwei-
sen. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine
Gefährdung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen General-
konsulat geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst
sah, dies im Sachverhalt aufzunehmen. Zudem begründete das Bundes-
verwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass
einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrele-
vante Bedeutung zukommt (a.a.O. E. 4.3.3). Der rechtserhebliche Sach-
verhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine angemessene
Frist anzusetzen, damit er Beweismittel zum asylrelevanten Sachverhalt
(exilpolitisches Engagement, LTTE-Verbindungen von Familienangehöri-
gen) beibringen und diese in Form einer Beschwerdeergänzung einreichen
könne. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals gel-
tend, er sei exilpolitisch aktiv und habe Verwandte mit Verbindungen zu
den LTTE. Seit Beschwerdeerhebung am 16. Januar 2019 bis zum Urteils-
zeitpunkt hatte er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art.
8 AsylG) hinreichend Gelegenheit gehabt, weitere Beweismittel einzu-
reichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine
Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer, nicht näher spezifizierter
Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzu-
lehnen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
8.
8.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Widersprüche. Bei der Entfüh-
rung und den übrigen Behelligungen widerspreche er sich betreffend
Grund, Datum, Anzahl der Vorfälle und Täter. Entgegen der Aussage an
der Befragung habe er an der Anhörung bestritten, nach dem April 2015
nochmals bei seinen Eltern gewesen zu sein. Als Datum der Entführung
seiner Mutter habe er den 22. März 2018 angegeben. Gemäss dem Brief
der Mutter habe die Entführung aber am 16. März 2018 stattgefunden. Zu-
dem seien seine Ausführungen zu den vermeintlichen Übergriffen durch
Drittpersonen, seiner Vermutung nach Mitglieder der Karuna-Gruppe, un-
substantiiert gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer die sri-lankischen Behörden nicht um Schutz ersucht habe.
Des Weiteren hätten Abklärungen ergeben, dass dem Beschwerdeführer
am (…) 2014 ein sri-lankischer Pass mit Gültigkeit bis (…) 2024 ausgestellt
worden sei. Am 16. Dezember 2015 habe er mit diesem Pass bei der (…)
Vertretung in K._______, D._______, ein Schengenvisum zwecks medizi-
nischer Behandlung beantragt. Dieses sei ihm mit Gültigkeit bis (…) 2016
erteilt worden. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer als vermeintlich verfolgte Person freiwillig in den Verfolgerstaat
zurückkehren sollte. Vielmehr sei anzunehmen, er habe sich seit längerer
Zeit, zumindest seit der Passausstellung, in D._______ aufgehalten, was
wiederum gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung in Sri
Lanka zwischen Februar 2015 und Januar 2016 spreche. Seine Vorbringen
seien daher unglaubhaft und aufgrund fehlender Risikofaktoren bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme einer drohenden asylrelevanten Ver-
folgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka.
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Seite 12
8.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 Asyl nicht richtig
angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er gehöre der untersten Kaste
([…]kaste) an und habe sich trotz gesellschaftlichen Verbots in eine Schul-
kameradin verliebt, die der obersten Kaste ([…]) angehöre. Ihr Onkel ge-
höre zudem der Karuna-Gruppe an, einer Abspaltung von den LTTE.
Dadurch sei er in eine Konfliktsituation geraten und der sri-lankische Staat
sei unfähig und unwillig, ihn vor Übergriffen zu schützen. An der Anhörung
habe er aus Nervosität ein falsches Datum für die Entführung der Mutter
angegeben. Ihr Brief sei kein Gefälligkeitsschreiben, sondern eine Opfer-
aussage. Er habe an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen, bei-
spielsweise dem Heroes Day 2018 in M._______ oder an Demonstrationen
in N._______ und O._______. Zudem erfülle er zahlreiche Risikofaktoren.
Nebst seiner exilpolitischen Aktivitäten weise seine Familie LTTE-Verbin-
dungen auf. Sein Vater habe heimlich Uniformen der LTTE gewaschen und
seine Cousine habe jahrelang für die LTTE gekämpft. Er weise Narben auf.
Der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar, da seine Familie aus ärmli-
chen Verhältnissen stamme und er psychische Probleme habe.
9.
9.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers zahlreiche Widersprüche enthalten. An der Befragung gab er an,
die Entführung mit dem TukTuk habe am 18. Februar 2015 stattgefunden.
Die Entführer hätten ihn geschlagen, ohne mit ihm zu sprechen und ohne
den Grund dafür zu nennen. An der Anhörung gab er hingegen als Datum
den 22. Februar 2015 an und meinte, die Entführer hätten ihn beschimpft,
weil er sich als „Hund“ aus einer tiefen Kaste in ein Mädchen einer höheren
Kaste verliebt habe. Anlässlich der Befragung nannte er zwei weitere Vor-
fälle im Juli 2015, bei denen er geschlagen und einmal mit Zigaretten ge-
brannt worden sei. Bis zur Ausreise habe er im District B._______,
C._______, gewohnt. An der Anhörung sagte er indes, er habe ab Mai 2015
bei seiner Tante in H._______ gewohnt, ab Ende Juni 2015 bei einem
Freund des Vaters in I._______, ab Mitte August 2015 in J._______, Va-
vuniya, und dann ab Anfang November 2015 bis zu seiner Ausreise in Co-
lombo. Die beiden Vorfälle im Juli 2015 erwähnte er nicht mehr. An der
Befragung gab er an, am 1. Januar 2016 habe er den Vater der Freundin
nochmals in einem Tempel getroffen; dieser habe ihn geschlagen und mit
dem Fuss getreten. Anlässlich der Anhörung verneinte er jedoch ausdrück-
lich, den Vater im Zeitraum vom April 2015 bis zur Ausreise am 8. Januar
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2016 nochmals getroffen zu haben. Zudem schilderte er den Vorfall vom
1. Januar 2016 vollkommen anders, indem er erzählte, nachdem er seine
Freundin getroffen habe, sei er von einem weissen Van entführt und in ein
verlassenes Haus gebracht worden. Eine Person habe mit dem Onkel der
Freundin telefoniert und ihn dann alleine gelassen, woraufhin er geflohen
sei. Insgesamt erwähnte der Beschwerdeführer an der Befragung als Ur-
heber der Behelligungen nur den Vater der Freundin und Unbekannte, wel-
che vermutlich vom Vater engagiert worden seien. Probleme mit dem On-
kel oder Mitglieder der Karuna-Gruppe erwähnte er nicht. Im Gegenteil, er
erklärte ausdrücklich, nie irgendwelche Probleme mit einer der Regierung
nahe stehenden tamilischen Organisation – zu welcher die Karuna-Gruppe
zu zählen ist – gehabt zu haben. Erst an der Anhörung gab er an, der On-
kel, ein Mitglied der Karuna-Gruppe, sei in die ganzen Vorfälle verwickelt
gewesen. Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche ist ohne weiteres von
der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfälle auszugehen. Diese
Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass der Be-
schwerdeführer am 16. Dezember 2015 mit seinem sri-lankischen Pass
nach K._______, D._______, ausgereist ist und dort bei der (…) Vertretung
ein Schengenvisum zwecks medizinischer Behandlung beantragt hat, wel-
ches ihm gewährt worden ist. Wieso er trotz der angeblichen Verfolgung
durch den Vater und Onkel seiner Freundin in der Folge für ein paar Tage
nach Sri Lanka zurückgekehrt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Seine Er-
klärung, der Schlepper habe ihm gesagt, er könne nicht direkt von
D._______ weiterreisen, sondern müsse zuerst nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, ist ebenfalls nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachte Entführung seiner Mutter, belegt durch einen Brief von
ihr, ändert nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers. Die Familie der Freundin wollte mit ihren Einschüchterungen an-
geblich nur erreichen, dass er sich von der Freundin fernhält. Vor diesem
Hintergrund hatte ihre Familie keine Veranlassung, rund zwei Jahre nach
seiner Ausreise seine Mutter zu entführen. Der Brief der Mutter ist zudem
mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Auch das Foto
seiner Freundin sowie das Foto und die Grusskarte ihres Onkels sind nicht
geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Insgesamt
hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens richtig angewen-
det.
9.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend,
er habe an exilpolitischen Veranstaltungen, beispielsweise dem Heroes
Day 2018 in M._______ oder an Demonstrationen in N._______ und
O._______, teilgenommen.
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Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für sein angebliches exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz ein. Aber selbst wenn er die Teilnahme
am Heroes Day 2018 oder an anderen Demonstrationen hätte nachweisen
können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engage-
ment auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden
hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
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dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
10.2 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, nie für die LTTE oder
eine den LTTE nahe stehende Organisation tätig gewesen zu sein. Auf Be-
schwerdeebene brachte er erstmals vor, sein Vater habe heimlich LTTE-
Uniformen gewaschen und seine Cousine habe jahrelang für die LTTE ge-
kämpft, ohne dies jedoch weiter auszuführen. Selbst wenn dies zutreffen
würde, ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen
Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Die angebliche Waschtätigkeit des Vaters für die LTTE war den Behörden
offenbar nicht bekannt. Zudem sagte der Beschwerdeführer an der Befra-
gung explizit, dass er nie irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen
Behörden oder mit einer der Regierung nahe stehenden tamilischen Orga-
nisation hatte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet
noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch
nicht über einen Strafeintrag. Seine angebliche exilpolitische Tätigkeit wäre
als äusserst niederschwellig einzustufen. Allein aus der tamilischen Ethnie,
den Brandnarben, deren Ursachen unklar ist, und der mittlerweile dreijäh-
rigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Dass
er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten
als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht
zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Se-
paratismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lan-
kischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den
auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länder-
informationen.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
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werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 9 und 10.2 aus-
geführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.3
12.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
12.3.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Ge-
biet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.3.3 Gemäss einem eingereichten Arztbericht vom 11. Mai 2018 leidet
der Beschwerdeführer an (…), an (…) und (…). Er wird seit Januar 2018
medikamentös behandelt. Ob er nach wie vor entsprechende Medika-
mente erhält, ist den Akten nicht zu entnehmen, zumal er im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein aktuelles ärztliches Zeugnis ein-
gereicht hat. Sollte er weiterhin auf eine medikamentöse Behandlung an-
gewiesen sein, sind in Sri Lanka Medikamente zur Behandlung psychi-
scher Probleme verfügbar. Zudem gibt es in Sri Lanka 23 Spitäler mit psy-
chiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken
für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of
Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulle-
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Seite 18
tin 2014, published in 2016, lish/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am
18.01.2019). Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme können
demnach auch in Sri Lanka behandelt werden.
12.3.4 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______ im
Distrikt B._______, Ostprovinz. Er hat die Schule bis zum A-Level im zwei-
ten Jahr besucht und bei seinen Eltern gelebt, die auch für seinen Lebens-
unterhalt aufgekommen sind. In C._______ wohnen ebenfalls seine zwei
verheirateten Schwestern und eine Tante. Weitere Verwandte leben im Di-
strict H._______. Er verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz in Sri Lanka. Obwohl er geltend macht, seine Eltern lebten in
ärmlichen Verhältnissen, ist davon auszugehen, dass er nach der Rück-
kehr wieder bei ihnen leben kann und sie sowie die übrigen Verwandten in
der Lage sein sollten, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung
zu unterstützen.
Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar.
12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des
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Seite 19
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzu-
erlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Eliane Kohlbrenner