B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-285/2020
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. Januar 2020 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und ihm als Unterkunft das Bundesasylzentrum Nordwest-
schweiz in Basel (BAZ NWCH; nachfolgend BAZ Basel) zugewiesen
wurde,
dass er mit Vollmacht vom 11. November 2019 den HEKS Rechtsschutz
(…) als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens
gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatierte,
dass er am 14. November 2019 zu seinen Personalien, seiner Identität,
seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen so-
wie zu seinem Reiseweg befragt wurde (Personalienaufnahme [PA] als In-
halt der SEM-Akte 1055844-10/10, nachfolgend: Akte 10/10),
dass er seinen Angaben zufolge aus Marrakesch stamme und dort gelebt
habe, ledig und kinderlos sei, seinen Heimatstaat Marokko Ende des Jah-
res 2016 legal Richtung Türkei verlassen habe, über mehrere Länder nach
Italien gelangt und am 5. November 2019 in die Schweiz eingereist sei,
dass ihm sein Reisepass in der Türkei gestohlen worden sei, er seine Iden-
titätskarte in Marokko verloren habe und er nichts unternehmen könne, um
Identitätspapiere zu beschaffen,
dass anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 20. November 2019 fest-
gestellt wurde, der Beschwerdeführer habe eine Kopie seiner Identitäts-
karte und ein Foto seines Reisepasses zu den Akten gegeben,
dass er anlässlich dieses Gesprächs zum medizinischen Sachverhalt aus-
führte, er würde schlecht schlafen und es gehe ihm psychisch nicht so gut,
er sei bereits bei der Pflege gewesen und habe Schlaftabletten erhalten,
und im unterirdischen Camp könne er nicht so gut atmen (vgl. SEM-Akte
1055844-13/4, nachfolgend Akte 13/4),
dass die an diesem Gespräch anwesende Rechtsvertretung erklärte, keine
(weiteren) Fragen zu haben,
dass gemäss dem Formular F2 "Zuweisung zu medizinischen Abklärung"
am 5. Dezember 2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an
Karies und Zahnschmerzen leide (SEM-Akte 1055844-16/1),
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dass im "Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" per 14. Novem-
ber 2019 anamnetisch "Schlafstörungen, höre Stimmen" und per 12. De-
zember 2019 "Unveränderte Schlafstörungen. Quetiapin ohne Effekt.
Anamnest. Kein Drogen/Medikamentenmissbrauch." festgehalten wird
(SEM-Akte 1055844-17/1),
dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 in Anwesenheit seiner
Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (SEM-
Akte 1055844-18/14, nachfolgend Akte 18/14),
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er
habe zirka zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Marokko erfahren, dass er
seit kurz nach seiner Geburt als Adoptivkind aufgewachsen und gelebt
habe, und von dieser Nachricht geschockt gewesen sei,
dass er seine Mutter habe ausfindig machen, diese ihn aber nicht habe
kennenlernen wollen,
dass es nach dem Tod seiner Adoptiveltern zu Problemen mit seiner übri-
gen Adoptivfamilie, insbesondere mit seinem Adoptivbruder und dessen
Sohn, gekommen sei und dessen Verhalten ihm gegenüber sich völlig ver-
ändert habe, so etwa in Form von moralischer Bestrafung,
dass es unter anderem aufgrund von Erbschaften zu Unstimmigkeiten ge-
kommen sei,
dass es schwierig sei, von der Adoptivfamilie verstossen zu werden und zu
wissen, dass die eigene Mutter nichts von einem wissen möchte,
dass er generell in eine schwierige Situation gekommen sei und sich über-
all fremd gefühlt habe,
dass er begonnen habe, Alkohol zu trinken und zu rauchen, die Schule ein
Jahr vor seiner Matura abgebrochen habe, auf der Strasse gelebt und ge-
stohlen habe, um etwas zu essen zu haben und er von den Leuten schlecht
angesehen worden sei,
dass dann die Probleme begonnen hätten und es Dinge gebe, über die zu
erzählen er sich schäme,
dass er momentan niemanden in Marokko habe und er mehrmals versucht
gehabt habe, sich das Leben zu nehmen,
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dass er in Marokko keine Perspektive sehe und er hierher gekommen sei,
um eine Chance zu erhalten, in Ruhe leben zu können wie ein normaler
Mensch,
dass die befragende Fachspezialistin des SEM den Beschwerdeführer
während der Anhörung darauf hinwies, er habe sich im BAZ beim Pflege-
personal zu melden, wenn er einen Termin bei einem Psychiater wünsche
und er darauf entgegnete, er habe das schon mehrmals angekündigt, aber
keinen Termin erhalten (A18/14; F7),
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zudem das rechtli-
che Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt und er ausdrücklich
gefragt wurde, ob er nebst den Schlafstörungen an sonstigen gesundheit-
lichen Beschwerden leide, wobei er angab, er habe keine Energie, es
könne sein, dass er sogar mit irgendetwas beschäftigt sei, wenn er nur am
Wassertrinken sei, seit dem erlittenen Schock sei sein Gedächtnis nicht bei
ihm und die meiste Zeit handle er schnell und vergesse schnell (A18/14;
F73),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wiederholt von der
Befragerin und von seiner Rechtsvertretung auf seine Andeutungen ange-
sprochen wurde, es gebe Dinge, für die er sich schäme und über die zu
erzählen für ihn schwierig sei (A18/14; F56, F78),
dass er auf die nochmalige Nachfrage, ob er grob sagen könne, um was
es sich dabei handle und ob die Scham im Zusammenhang mit Alkohol,
Rauchen und die sonstigen Dinge stehen würde, antwortete, er habe "snif-
fen" müssen, er sei auf der Strasse sehr schmutzig gewesen und er habe
stehlen müssen, um zu essen (A18/14; F80),
dass auf die abschliessende Frage an die Rechtsvertretung, ob es aus ih-
rer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht ange-
sprochen worden und für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien,
diese dies verneinte und meinte, es sei alles geklärt (A18/14; F82),
dass die Rechtsvertretung auch nach der Rückübersetzung des Protokolls
der Anhörung erklärte, keine (weiteren) Fragen zu haben,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf
des Entscheides vom 27. Dezember 2019 zur Stellungnahme übergab,
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dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 ausführte,
in medizinischer Hinsicht werde im Entscheidentwurf festgestellt, dass the-
rapeutische Behandlungen in Marokko möglich seien, ohne dass der me-
dizinische Sachverhalt abgeklärt worden sei,
dass weder eine abschliessende Diagnose vorliege noch diesem Umstand
im Entscheidentwurf Rechnung getragen worden sei, obwohl der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals psychologische bezie-
hungsweise psychiatrische Hilfe beantragt habe und eine Antwort darauf
ausgeblieben sei,
dass der Umstand der schlechten Verfassung des Beschwerdeführers in
der Folge nicht angemessen berücksichtigt worden sei,
dass sich ausserdem anlässlich der Besprechung des Entscheidentwurfes
herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer auch an Nierenproble-
men leide, welche noch abgeklärt werden müssten,
dass im Weiteren das SEM argumentiere, es bestehe mit der Adoptivfami-
lie ein soziales Netzwerk, hierzu jedoch anzumerken sei, dass sich der Be-
schwerdeführer seit drei Jahren nicht mehr in Marokko aufgehalten habe
und die Adoptivfamilie kein soziales Netzwerk darstelle, dies auch deswe-
gen, weil er seine Adoptivfamilie ausdrücklich als Fluchtgrund angegeben
habe,
dass die Wegweisung nach Marokko deshalb als unzumutbar zu beurteilen
sei,
dass mit der vorliegenden Stellungnahme erneut beantragt werde, den me-
dizinischen Sachverhalt abzuklären,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit der Wegweisung anzuerkennen und
festzuhalten sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2020 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete sowie den Antrag auf weitere medizinische Abklärungen
ablehnte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich
bei den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt um Nachteile, die
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keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen wür-
den,
dass sich die Ausführungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme
vom 30. Dezember 2019 zum Entwurf der Verfügung ausschliesslich auf
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beziehen würden,
dass weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat des
Beschwerdeführers sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer ein junger Mann sei, bis kurz vor der Matura
die Schule besucht und Berufserfahrung (…) und als (…) gesammelt habe
und ihm diese Erfahrung intakte Chancen auf dem heimatlichen Arbeits-
markt verschaffe,
dass er trotz seiner Schwierigkeiten mit seinem Adoptivbruder und dessen
Sohn in Marokko über ein stabiles soziales Beziehungsnetz verfüge, wenn
er angegeben habe, er sei von den Töchtern seines Adoptivbruders – sei-
nen "Schwestern" – und anderen Personen unterstützt worden,
dass etwa eine seiner Schwestern ihm 3000 Euro für die Ausreise in die
Türkei gegeben habe,
dass demnach davon auszugehen sei, dass ihm bei einem wirtschaftlichen
Engpass unter die Arme gegriffen würde,
dass bezüglich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ent-
sprechende therapeutische Behandlungen in Marokko möglich und insbe-
sondere in Städten wie Marrakesch – seinem Heimatort – der Zugang zu
einer allfälligen Psychotherapie als gegeben zu erachten sei,
dass bezüglich Arztkosten auf die Möglichkeit der medizinischen Rück-
kehrhilfe hinzuweisen sei,
dass es dem Beschwerdeführer auch offenstehe, eine RAMED-Karte
(Régime d'Assistance Médical) anzufordern, womit die notwendigen medi-
zinischen Behandlungen in Marokko kostenlos wären,
dass eine ärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2019 ergeben habe,
dass es sich bei den vermeintlichen Nierenschmerzen um eine Rippenblo-
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ckade handle und der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nach sei-
nen gesundheitlichen Beschwerden gefragt worden sei, sodass der medi-
zinische Sachverhalt erstellt sei,
dass die Rippenschmerzen keine schwerwiegenden Beschwerden darstel-
len würden, die einen Wegweisungsvollzug zu verhindern vermöchten,
dass die psychischen Beschwerden Bestandteil der obigen Erwägungen
seien,
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2020 gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2020 sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen,
dass zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache und im Wesentli-
chen vorgebracht wird, der relevante Sachverhalt sei in verschiedener Hin-
sicht nicht erstellt,
dass einerseits nach wie vor unklar sei, welche gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführer genau habe und er andererseits nach Eröffnung der
angefochtenen Verfügung offengelegt habe, er habe in seinem Heimatland
eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt und befürchte deswegen
Konsequenzen,
dass aufgrund der Aktenlage festzustellen sei, dass beim Beschwerdefüh-
rer mit grosser Wahrscheinlichkeit gravierende gesundheitliche Probleme
vorhanden seien, welche für die Überprüfung der Zumutbarkeit der Weg-
weisung von Bedeutung sein könnten,
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dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung jedoch darauf be-
schränkt habe festzustellen, dass therapeutische Behandlungen in Ma-
rokko möglich seien und der Zugang zu einer allfälligen Psychotherapie als
gegeben zu erachten sei,
dass mangels Vorliegens einer Diagnose vom SEM jedoch nicht berück-
sichtigt worden sei, inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu
den erwähnten Behandlungsmöglichkeiten habe und um welche Erkran-
kung es sich überhaupt genau handle,
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Eröffnung der angefoch-
tenen Verfügung am 6. Januar 2020 (der Rechtsvertretung gegenüber) er-
öffnet habe, er habe an der Anhörung nicht sämtliche relevanten Umstände
erwähnt und er könne dies allerdings nicht persönlich schildern und würde
es bevorzugen, dies schriftlich per E-Mail zu erklären,
dass er mit E-Mails vom 6. und 14. Januar 2020 (jeweils adressiert an seine
Rechtsvertretung [Anmerkung des Gerichts]) ergänzt habe, dass er in Ma-
rokko insgeheim eine gleichgeschlechtliche Beziehung geführt habe, ob-
dachlos gewesen sei, Drogen konsumiert habe und auch mehrfach verge-
waltigt worden sei,
dass sein damaliger Partner die Beziehung habe öffentlich machen wollen,
wovor sich der Beschwerdeführer gefürchtet habe,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität im erst-
instanzlichen Verfahren noch nicht hätten berücksichtigt werden können
und der Sachverhalt deshalb auch in dieser Hinsicht nicht als erstellt be-
trachtet werden könne,
dass die vorliegende Angelegenheit deshalb zur vollständigen Erstellung
des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass, sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass der
Sachverhalt trotz dieser Ausführungen als erstellt zu betrachten sei, der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung zumindest
vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer in Marokko als Obdachloser gelebt habe,
dass homosexuelle Handlungen in Marokko grundsätzlich illegal seien und
mit Haft bestraft werden könnten,
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dass er aufgrund der familiären Probleme kein soziales Netz habe, welches
ihn bei einer Rückkehr nach Marokko unterstützen könnte,
dass somit nicht angenommen werden könne, er würde bei einer Rückkehr
Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur erhalten, weshalb anzunehmen
sei, dass er vielmehr in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVGer D-3969/2018
vom 26. August 2019 E. 7.2 ff. verwiesen wurde,
dass der Beschwerde die beiden E-Mails vom 6. und 14. Januar 2020 in
Kopie beigelegt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2020 ein weiteres
Formular F2 "Zuweisung zu medizinischen Abklärung" vom 31. Dezember
2019 zu den Akten reichte, in dem angeführt wird, er leide unter "Schlaf-
störungen, Stress (höre Stimmen)",
dass zudem ein Arztbericht vom 23. Januar 2020 nachgereicht wird, der
festhält, alle Werte einer Leberkontrolle würden im Normalbereich liegen
und eine nächste Kontrolle der Leberwerte sei auf den 6. Februar 2020
vorgesehen,
dass er in der Eingabe vorbringen lässt, es fehle weiterhin eine Diagnose
einer psychiatrischen Fachperson, weshalb hinsichtlich der medizinischen
Situation der Sachverhalt nicht erstellt sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des SEM am 3. Januar 2020 eröffnet wurde und mit
der Beschwerde vom 14. Januar 2020 die Beschwerdefrist von sieben Ar-
beitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten wurde,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass im Weiteren die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung ent-
faltete,
dass sich die Beschwerde materiell ausschliesslich gegen den von der
Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die Disposi-
tivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM (die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind
und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht der rechtser-
hebliche Sachverhalt insbesondere auch unter Berücksichtigung der nach-
folgenden Erwägungen als hinreichend erstellt zu erachten ist,
dass das SEM aufgrund der Erhebungen im vorinstanzlichen Verfahren
eine hinreichende Grundlage hatte, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt der vom Beschwerdeführer vor-
getragenen gesundheitlichen Beschwerden beurteilen zu können,
dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Verfahrens ab dem 11. No-
vember 2019 rechtlich professionell vertreten war und durch das ganze
erstinstanzliche Verfahren durch die Rechtsvertretung begleitet, gemäss
"Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" bereits am 14. Novem-
ber 2019 einer ärztlichen Fachperson zugeführt, anlässlich des persönli-
chen Gesprächs vom 20. November 2019 zum medizinischen Sachverhalt
befragt wurde und im Rahmen der Anhörung umfassend Gelegenheit
hatte, sich zum medizinischen Sachverhalt und seinen Lebensumständen
(mit Ausnahme seiner sexuellen Ausrichtung) zu äussern,
dass bei gravierender psychischer Erkrankung des Beschwerdeführers
hätte erwartet werden müssen, dass er mit Hilfe oder auf Veranlassung der
Rechtsvertretung ernsthafte Anstalten getroffen hätte, um diese im
Bundesasylzentrum adäquat untersuchen zu lassen und dies dem SEM
entsprechend zu eröffnen,
dass eine ärztliche Untersuchung vom 27. Dezember 2019 ergeben hat,
dass es sich bei den vermeintlichen Nierenschmerzen um eine Rippenblo-
ckade handelt,
dass mit der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung einig
zu gehen ist, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der erstinstanz-
lichen Verfahrensakten insoweit erstellt war, als hinsichtlich der Einschät-
zung der psychischen Beschwerden eine hinreichende Grundlage gege-
ben war und als Bestandteil der materiellen Beurteilung berücksichtigt
wurde,
dass das SEM denn auch zu Recht feststellte, entsprechende therapeuti-
sche Behandlungen der psychischen Probleme des Beschwerdeführers
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seien in Marokko möglich und insbesondere in Städten wie Marrakesch –
seinem Heimatort – sei der Zugang zu einer allfälligen Psychotherapie als
gegeben zu erachten und es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, eine
RAMED-Karte zur kostenlosen allfällig notwendigen medizinischen Be-
handlungen in Marokko anzufordern,
dass es zu dieser materiellen Beurteilung und Folgerung entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht notwendigerweise einer ab-
schliessenden psychologischen oder psychiatrischen Diagnose bedarf, da
die vorliegend möglichen Krankheitsbilder in Marokko behandelbar sind
und die entsprechenden Psychotherapien angeboten werden,
dass daran die mit Eingabe vom 27. Januar 2020 eingereichten Arztbe-
richte und der erneute Einwand, es fehle weiterhin eine Diagnose einer
psychiatrischen Fachperson, weshalb hinsichtlich der medizinischen Situ-
ation der Sachverhalt nicht erstellt sei, in entscheidrelevanter Hinsicht
nichts zu ändern vermögen,
dass, wie in den folgenden Erwägungen zu erörtern ist, die Beurteilung der
auf Beschwerdeebene geltend gemachte gleichgeschlechtliche Orientie-
rung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der geltenden gefestig-
ten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weitere Abklä-
rungen materiell vorgenommen werden kann,
dass im Weiteren, wie ebenfalls in den folgenden Erwägungen aufzuzeigen
ist, die auf Beschwerdeebene bezüglich der individuellen Zumutbarkeit zu-
sätzlich geltend gemachten Aspekte der Lebensumstände des Beschwer-
deführers in Marokko nicht als glaubhaft zu erachten sind,
dass demnach der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur
vollständigen Erstellung des Sachverhaltes abzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen keiner asylrechtlich erheblichen
Gefährdung ausgesetzt war, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, ins-
besondere wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei-
ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]),
dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation Schwerkranke be-
trifft, die im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat – mangels angemes-
sener medizinischer Behandlung – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch
BVGE 2017 VI/7 E. 6),
dass beim Beschwerdeführer von einer derartigen Konstellation offenkun-
dig nicht auszugehen ist,
dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ebenso wenig anzunehmen ist, der Beschwerdeführer würde we-
gen seiner sexuellen Identität in Marokko einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden,
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Seite 14
dass in Marokko mittlerweile eine gewisse Toleranz gegenüber Menschen
mit sexueller Orientierung zu verzeichnen ist, die strafrechtliche Bestim-
mung, mit der homosexuelle Handlungen kriminalisiert werden, pragma-
tisch gehandhabt wird und der Staat sich als grundsätzlich willig und fähig
erweist, Betroffene vor Übergriffen zu schützen,
dass Homosexualität zwar weiterhin gesellschaftlich tabuisiert wird, aber in
zunehmendem Masse vor allem in offener eingestellten grösseren Städten,
namentlich Casablanca, Marrakesch oder Agadir, ausgelebt werden kann
(vgl. Urteil des BVGer D-5585/2017 vom 12. September 2019 E. 7.3
m.w.H.),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass die allgemeine Lage in Marokko weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass vorliegend auch keine individuellen Umstände gegeben sind, die eine
Rückkehr nach Marokko unzumutbar erscheinen liessen,
dass der Praxis zufolge aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völ-
kerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet wird, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Per-
son eine konkrete Gefährdung darstellt,
dass eine solche Gefährdung beispielsweise aufgrund einer notwendigen,
aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung angenommen
werden kann und die beurteilende Behörde in jedem Einzelfall eine Ge-
wichtung zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr der weggewie-
senen Person in ihrem Heimatland ergebenden humanitären Aspekten ei-
nerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftig ver-
fügten Wegweisung andererseits vorzunehmen hat (vgl. BVGE 2014/26
E. 7 S. 393 ff.),
dass sich der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität der
betroffenen Person bezieht und insbesondere Anwendung auf Personen
findet, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
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weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären
(vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f., m.w.H.),
dass in die Beurteilung mithin neben der gesundheitlichen Situation die be-
sonderen persönlichen Verhältnisse, namentlich auch die familiären und
sozialen Verhältnisse im Heimatstaat einzubeziehen sind,
dass, wie bereits festgestellt, die vorliegend möglichen Krankheitsbilder in
Marokko behandelbar sind und die entsprechenden Psychotherapien – bei
Anfordern der RAMED-Karte – kostenlos angeboten werden,
dass damit offenkundig nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz
gewährleistet werden könnte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, der
Beschwerdeführer habe bis kurz vor der Matura die Schule besucht und
Berufserfahrung (…) und als (…) gesammelt und ihm diese Erfahrung in-
takte Chancen auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt verschaffe,
dass dem SEM sodann insoweit zuzustimmen ist, als er trotz seiner
Schwierigkeiten mit seinem Adoptivbruder und dessen Sohn in Marokko
mit seinen "Schwestern" und anderen Personen zumindest über ein sozia-
les Beziehungsnetz verfügt und es am Beschwerdeführer liegt, diese Kon-
takte wiederaufzunehmen,
dass dem Einwand in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, er habe
in Marokko kein soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte, und kei-
nen Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur, weshalb anzunehmen sei,
dass er in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass der Beschwerdeführer in der mit der Rechtsmitteleingabe eingereich-
ten E-Mail vom 6. Januar 2020 zu seinen Lebensumständen in Marokko
zur Aktenlage diametral widersprüchlich vorbringt: "Als ich klein war, lebe
ich auf der Strasse und bin mein ganzes Leben allein gewesen.",
dass auch das Vorbringen in der E-Mail vom 14. Januar 2020 "I lived in the
streets for almost my entire life" und "As a child with no supervision and
protection from suitable individuals, I got raped couple times" nicht den we-
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sentlichen Aussagen zu seinen Lebensumständen anlässlich der Anhö-
rung entspricht, die der Beschwerdeführer im Wissen um seine Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht zu Protokoll gegeben hat,
dass die entsprechenden "Ergänzungen" des Beschwerdeführers in den
eingereichten E-Mails somit als nachgeschoben und nicht glaubhaft er-
scheinen müssen und zudem geradezu den Eindruck erwecken, er habe
seinen Lebenslauf und seine persönlichen Umstände an die im Urteil des
BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 7.2 ff. zu beurteilenden Sach-
verhalte anzupassen versucht, auf das in der Beschwerdeschrift verwiesen
wurde,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aspekte vorliegend die Vorausset-
zungen nicht gegeben sind, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen müssten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit das SEM zu Recht den Vollzug
der Wegweisung angeordnet hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollum-
fänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde insbesondere
auch in Nachachtung der vorliegend massgeblichen Rechtsprechung als
offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger