B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2852/2019
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz seine Flücht-
lingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit einer als "Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch)" beti-
telten Eingabe vom 22. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie-
dererwägung des ablehnenden Asylentscheids.
C.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 (eröffnet am
5. Juni 2019) trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und ver-
merkte, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreck-
bar. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um
Befreiung von Verfahrenskosten ab und hielt fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Eingabe vom 7. Juni 2019 (Poststempel) Beschwerde und
hielt darin fest, er sei mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht
einverstanden.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. Juni 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort einstweilen aus.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Juni 2019 auf, eine Beschwerdeverbesserung
einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine verbes-
serte Beschwerde ein und ersuchte um Fristerstreckung zur Ergänzung
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seiner Beschwerde. Weiter beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten. Die Vorinstanz solle ihm Gelegenheit zur Klä-
rung von offenen Fragen gewähren. Er sei von der Gebühr von Fr. 600.–
zu befreien. Eventualiter sei er zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufzunehmen. Weiter ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
vertreters.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3
Bei der Frist zur Verbesserung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide innert drei Tagen gemäss Art. 110 AsylG handelt es sich um
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eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur
Ergänzung seiner Beschwerdeverbesserung ist deshalb abzuweisen.
1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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5.
5.1 Zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs führte der Be-
schwerdeführer aus, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sei
eine Wegweisung in sein Heimatland unzumutbar. Die benötigte engma-
schige psychotherapeutisch-medikamentöse Behandlung sei in Afghanis-
tan nicht erhältlich. Bei einem Vollzug der Wegweisung sei die Gefahr
gross, dass er seinem Leben mit einem Suizid ein Ende setzen würde. Als
Beweismittel reichte er einen ärztlichen Bericht der B._______ vom 5. April
2019 sowie einen vorläufigen Arztbrief des C._______ vom 12. August
2018 ein.
5.2 Die Vorinstanz hielt fest, es würden keine Gründe vorliegen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juli 2018 beseitigen könnten. Die gel-
tend gemachten psychischen Beschwerden seien bereits im Asylentscheid
vom 6. Juli 2018 ausführlich abgehandelt worden. Den Arztberichten sei
nicht zu entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers derart verschlechtert habe, als dass von einer Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden müsse. Es handle
sich demnach nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage. Ge-
mäss Arztbericht der B._______ sei er seit dem 19. Dezember 2018 in Be-
handlung und der entsprechende Arztbericht datiere vom 5. April 2019.
Zwischen dem genannten Schreiben und der Einreichung seines Gesuchs
würden mehr als 30 Tage liegen und er habe keine Gründe genannt, wes-
halb er sein Wiedererwägungsgesuch nicht bereits früher einreichen
konnte. Betreffend seine angeblich drohende Suizidalität seien vorsorgli-
che Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung zu treffen. Vorliegend
seien eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorberei-
tung und Begleitung vor und bei der Ausreise möglich.
5.3 In seiner Beschwerde nennt der Beschwerdeführer erneut die Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands als Grund für sein Wiederer-
wägungsgesuch und seine Beschwerde.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Er-
kenntnis, dass das SEM die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs
zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der
Verfügung vom 6. Juli 2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Der ärztliche Be-
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richt der B._______ datiert vom 5. April 2019, das Wiedererwägungsge-
such reichte der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 ein, mithin mehr als
30 Tage seit Kenntnis des Arztberichts beziehungsweise seit Entdeckung
seines Wiedererwägungsgrundes. Er legt nicht dar, dass eine frühere Ein-
reichung ihm nicht möglich gewesen sei. Damit muss nicht geprüft werden,
ob überhaupt ein Wiedererwägungsgrund vorliegt. Die Vorinstanz ist zu
Recht auf das verspätete Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die
Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2018 bleibt bestehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Den ge-
sundheitlichen Problemen ist bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitä-
ten Rechnung zu tragen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen
Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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