B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2853/2009
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 5. September 2008 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in
der Schweiz nach.
B.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen bezie-
hungsweise zu bezeichnen. Am 20. Oktober 2008 reichte der Beschwer-
deführer seine Antwort ein und gab folgende Beweismittel – jeweils in
Kopie – zu den Akten: seine Identitätskarte, die Identitätskarte seiner
Ehefrau, seinen Reisepass, seinen Geburtsregisterauszug, ein Schreiben
des Officer in Charge, datiert vom 3. November 2007, ein Schreiben sei-
ner Mutter, datiert vom 23. November 2007, ein Schreiben des Officer in
Charge, datiert vom 4. April 2008, ein Schreiben des Officer in Charge,
datiert vom 2. Juni 2008, einen Geburtsregisterauszug betreffend seine
Mutter und eine Heiratsurkunde.
C.
Am 29. Januar 2009 hörte die Schweizerische Botschaft den Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen an. Aufgrund dieser Aussagen und der
schriftlichen Eingaben ergibt sich folgender vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachter Sachverhalt: Im Jahre 1984 sei seine Familie aus ihrem
Heimatdorf B._______ (C._______) nach D._______ vertrieben worden.
Er, seine Mutter und seine drei Brüder hätten 1997 in ihr Heimatdorf zu-
rückkehren wollen. Indes sei ihr Haus von Singalesen bewohnt worden,
weshalb sie im UNHCR-Camp in C._______ aufgenommen worden sei-
en. Im Jahre 2000 habe sich sein Bruder E._______ den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. 2002 sei der Bruder ins
Camp zurückgekehrt und habe geheiratet. Am 26. Oktober 2007 sei sein
Bruder F._______ in G._______ von der Navy festgenommen worden. In
der Folge habe sich seine Mutter bei der Navy nach dem Verbleib ihres
Sohnes erkundigt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass F._______ freigelassen
worden sei. Der Bruder sei indes nie nach Hause zurückgekehrt. Am 8.
März 2008 sei sein Bruder E._______ entführt worden. Zwei Monate spä-
ter, am 7. Mai 2008, sei sein dritter Bruder, H._______, entführt worden.
Von beiden Brüdern hätten er und die Mutter keine Kenntnis über deren
Aufenthalt. Er habe nun Angst, ebenfalls entführt zu werden. Im Juli 2008
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sei er auf seinem Arbeitsweg drei Mal von einem weissen Van verfolgt
worden. Erst als er sich in die Nähe eines Armeecheckpoints begeben
habe, sei der Van verschwunden. Einen Monat später hätten sich bewaff-
nete Männer in Zivil bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Er vermute,
dass er wegen seines Bruders, welcher bei den LTTE gewesen sei, ge-
sucht werde.
D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2009 – eröffnet am 17. März 2009 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 4. März 2009 leitete
die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
E.
Am 3. März 2009 ging bei der Botschaft ein Schreiben des Beschwerde-
führers, datiert vom 25. Februar 2009, ein.
F.
Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft (Eingang:
16. April 2009) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung. Die Beschwerde ging am 5. Mai 2009 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Einga-
be keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
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Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
Glaubhaft gemacht gemäss Art. 7 AsylG heisst, dass die Behörde die gel-
tend gemachte Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind demnach Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.3. Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
5.
5.1. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, lehnte das Asylgesuch ab und
bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. In ihrer Begründung bedauert
die Vorinstanz vorweg, dass die drei Brüder des Beschwerdeführers ver-
schwunden beziehungsweise verschleppt wurden. Sodann stellt es fest,
dem Gesuch um Einreise in die Schweiz könne nicht entsprochen wer-
den, müsse doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht von gezielter Verfol-
gung betroffen sei, er bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut ge-
fährdet sei und eine Schutzgewährung nicht nur im Ausland erfolgen kön-
ne. Anlässlich der Befragung vom 29. Januar 2009 habe der Beschwer-
deführer geltend gemacht, nach den drei Verfolgungen durch einen weis-
sen Van sei nichts mehr vorgefallen. Zudem habe er ausgesagt, er sei re-
gelmässig seiner Arbeit nachgegangen. Es sei daher zu schliessen, dass
die Unbekannten kein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten, an-
sonsten sie ihn ohne weiteres hätten aufgreifen können.
5.2.
5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst
geltend, er verstehe die in deutscher Sprache verfasste Verfügung der
Vorinstanz nicht. Dazu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
korrekterweise in einer Amtssprache erlassen wurde (vgl. Art. 33a Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 16 AsylG). Zudem wurde dem Beschwer-
deführer im Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung vom
4. März 2009 das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in eine für ihn
verständliche Sprache (Englisch) übersetzt, ebenso wurde er darauf hin-
gewiesen, dass er innerhalb von 30 Tagen Beschwerde gegen den Ent-
scheid der Vorinstanz einreichen könne. Dem Beschwerdeführer war
demnach hinreichend bekannt, dass seinem Ersuchen nicht entsprochen
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wurde. Sodann hat er fristgerecht Beschwerde gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid eingereicht. Da es grundsätzlich Sache des Beschwerde-
führers ist, sich die vorinstanzlichen Erwägungen in eine für ihn verständ-
liche Sprache übersetzen zu lassen, vermag er aus dem erhobenen Ein-
wand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer nach Wiederholung der bereits
aktenkundigen Vorbringen geltend, er sei am 14. Februar 2009 an seinem
Wohnort von bewaffneten Unbekannten gesucht worden, worauf er das
UNHCR und das ICRC informiert habe. Ferner sei er anlässlich eines
Aufenthalts in I._______ von der Polizei verhaftet worden. Nachdem die-
se mit der Polizei seines Wohnortes Rücksprache genommen habe, sei
er ohne weiteres freigelassen worden. Er lebe nach wie vor im Versteck-
ten.
Auch diese neu vorgebrachten Behelligungen sind nicht geeignet, die vor-
instanzliche Einschätzung in einem anderen Lichte zu besehen. Hätten
die heimatlichen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, so wäre er wohl
kaum nach kurzer Zeit und ohne Auflage wieder aus der Polizeihaft frei-
gelassen worden. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in absehbarer Zeit keine ernsthaften Nachteile durch Ver-
folgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden zu befürchten hat.
Kommt hinzu, dass die geltend gemachten Behelligungen in Zusammen-
hang mit der damaligen Bürgerkriegssituation und der damit verbundenen
Bekämpfung der LTTE zu sehen sind. Seither hat sich die allgemeine La-
ge in Sri Lanka wesentlich verändert hat (vgl. die ausführliche Lageanaly-
se im zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichte
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011). Gemäss diesem Entscheid gehören
Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden auch
heute noch potenziell zu einer gefährdeten Risikogruppe. Der Beschwer-
deführer war indes gemäss seinen Angaben nie aktiv bei den LTTE. Zu-
dem wurde er, wie vorstehend ausgeführt, anlässlich seiner Verhaftung
ohne weiteres freigelassen. Er verfügt folglich über kein besonderes Pro-
fil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich
erscheinen lässt.
5.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weite-
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rer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Die Vorinstanz hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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