Abtei lung V
E-2855/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
und deren Kinder
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende.
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2855/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die Beschwerdeführerin A._______ mit Eingabe vom 31.
Oktober 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo wandte und
dabei für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Bewilligung
der Einreise und Asylgewährung in der Schweiz ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin dabei primär vorbrachte, ihr drohe in Sri
Lanka eine Verfolgungssituation, nachdem ihr Ehemann D._______ in
Sri Lanka Nachstellungen seitens Unbekannter erlitten und in der
Folge in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe,
dass das Asylgesuch des Ehemannes (N _______) mit Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 21. April 2009 letztinstanzlich
abgewiesen wurde,
dass das Gericht diesen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit begründete, der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den
vom Ehemann geltend gemachten Ereignissen in den neunziger Jah-
ren und seiner Ausreise (im Jahr 2007) sei nicht mehr gegeben und
die sonstigen Schilderungen seien unsubstanziiert ausgefallen und
daher als unglaubhaft zu würdigen,
dass der Wegweisungsvollzug des Ehemannes der Beschwerdeführe-
rin wegen der dannzumal in Sri Lanka herrschenden allgemeinen Lage
als unzumutbar qualifiziert und dieser in der Folge in der Schweiz vor -
läufig aufgenommen wurde (vgl. Urteil vom 21. April 2009 i.S. E-
8381/2007, Dispositiv-Ziffer 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil gleichen Datums das
von den Beschwerdeführenden eingereichte Asylgesuch aus dem
Ausland ebenfalls letztinstanzlich ablehnte,
dass dabei die Verfahrensakten des Ehemannes (_______)
beigezogen wurden,
dass das Gericht einerseits auf die wesentlichen Widersprüche und
Ungereimtheiten zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
A._______ und den Darstellungen ihres Ehemannes verwies,
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dass weiter erwogen wurde, die Schilderungen der Beschwerdeführe-
rin seien ohne die zu erwartenden Realkennzeichen und äusserst
vage und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sich die vorgetragene
Verfolgungssituation als Konstrukt erweise (vgl. Erwägung 6.1),
dass der Rechtsvertreter im Asylbeschwerdeverfahren des Ehe-
mannes, lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende, unter Vorlage einer Vollmacht, im Namen der
Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 27. Januar 2010 ein zweites
Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat,
dass im Rahmen dieses zweiten Asylgesuches im Wesentlichen auf
die allgemeine Situation in Sri Lanka, auf das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2)
sowie auf den Umstand verwiesen wurde, dass sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit einer Bewilligung „F“ (vorläufige Aufnahme) in
der Schweiz aufhalte,
dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Februar
2010 das rechtliche Gehör gewährte und namentlich darauf hinwies,
dass das vorliegende zweite Asylgesuch aus dem Ausland voraus-
sichtlich ohne persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden ent-
schieden werde, nachdem der Eingabe vom 27. Januar 2010 nichts zu
entnehmen sei, was nicht schon Gegenstand des ersten Asylgesuches
(aus dem Ausland) gewesen sei,
dass der damals mandatierte Rechtsvertreter auf die Einreichung
einer Stellungnahme innert der ihm angesetzten Frist verzichtete,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 - dem damaligen
Rechtsvertreter am 26. März 2010 eröffnet - die Einreise der Be-
schwerdeführenden nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, die Gefährdungssitua-
tion der Beschwerdeführenden lasse sich auf Grund der Aktenlage
abschliessend beurteilen,
dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend
zum Schluss gekommen seien, dass sowohl das erste Asylgesuch der
Beschwerdeführenden als auch dasjenige ihres Ehemannes und Va-
ters den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in keiner Weise
zu genügen vermochten,
dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden oder ihr Ehemann
und Vater jemals einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen
solche drohen würden,
dass dem zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführenden ausserdem
nichts zu entnehmen sei, was nicht bereits Gegenstand des ersten
Asylgesuches gewesen wäre,
dass auf Grund der Dokumentation und der schriftlichen Ausführungen
der Sachverhalt als erstellt zu betrachten sei und im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Einwände zur Tatsache,
dass die Beschwerdeführenden voraussichtlich nicht angehört würden,
erhoben worden seien, weshalb vorliegend auf eine persönliche
Anhörung verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsan-
wältin Magda Zihlmann, mit Beschwerdeeingabe vom 23. April 2010 in
materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 23. März 2010, die Durchführung einer persönlichen Anhörung
der Beschwerdeführenden und die Einreisebewilligung zwecks Durch-
führung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragten,
dass bei Beschwerdeerhebung zunächst eine vom Ehemann bzw.
Vater der Beschwerdeführenden ausgestellte Vollmacht eingereicht
wurde, die von der Beschwerdeführerin selber unterzeichnete
Vollmacht indessen mit Eingabe vom 27. April 2010 nachgereicht
wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege inklusive -verbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, es sei zu
Unrecht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden
verzichtet bzw. es sei auch keine rechtsgenügliche schriftliche Befra-
gung durchgeführt worden, was den rechtlichen Gehörsanspruch der
Beschwerdeführenden verletze,
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dass im Weiteren auf die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden
zur Schweiz respektive auf den Umstand, dass sich der Ehemann und
Vater der Beschwerdeführenden als vorläufig Aufgenommener in der
Schweiz aufhalte, verwiesen wurde,
dass weiter vorgebracht wurde, seit rechtskräftigem Abschluss des
ersten Asylverfahrens hätten sich Vorfälle zugetragen, welche eine
Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG begründeten,
dass die Beschwerdeführenden namentlich gezwungen worden seien,
ihren Wohnort zu wechseln,
dass im Weiteren bereits auf Grund der seit dem rechtskräftigen Ab-
schluss des (ersten) Asylverfahrens veränderten Situation in Sri Lanka
davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten und ihnen ein weiterer Aufenthalt in Sri Lan-
ka nicht zugemutet werden könne, wozu auf einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 verwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz beurteilt und
dabei endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerde-
instanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf
die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG erstreckt,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die
Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzu-
treten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-
ben oder in ein anderes Land zu reisen,
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist
(vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte
Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für
die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
Schluss kommt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
dass die Beschwerdeführenden keiner Gefährdungssituation in Sri
Lanka ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht ange-
wiesen sind,
dass im Weiteren das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtli -
chen Gehörs hinreichend dargelegt hat, weshalb vorliegend auf die
Durchführung einer persönlichen Anhörung verzichtet wurde,
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dass der damals mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführenden
mandatierte Rechtsvertreter auf die Einreichung einer substanziierten
Gegenargumentation verzichtet hat, weshalb das BFM zu Recht davon
ausgehen durfte, dass auf eine persönliche Anhörung verzichtet wer-
den könne,
dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht -
die im publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-
6148/2006 vom 27. November 2007 (BVGE 2007 Nr. 30) dargelegten,
bei Auslandverfahren zu befolgenden Grundsätze eingehalten wurden
(vgl. insbesondere: Erwägung 5.7 betreffend bereits durchlaufenes
Asylverfahren),
dass sich die heutige Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe
auf den Standpunkt stellt, die persönliche Gefährdungssituation der
Beschwerdeführenden habe sich seit Abschluss des ersten Asylver-
fahrens verändert, ohne konkrete Vorfälle und Ereignisse darzutun, die
den entsprechenden Schluss zulassen würden,
dass die Sicherheitslage im derzeitigen Wohngebiet der Beschwerde-
führenden, Vavuniya, zwar auch nach der im Mai 2009 erfolgten Be-
endigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den sri-
lankischen Sicherheitskräften und den LTTE im Norden von Sri Lanka
als schwierig eingestuft werden muss,
dass jedoch im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuches keine
persönlich erlittene Nachteile vorgetragen wurden, die darauf schlies-
sen liessen, dass die Beschwerdeführenden gezielten asylbeachtli -
chen Nachteilen ausgesetzt worden seien oder solche inskünftig be-
fürchten müssten,
dass der Schluss gezogen werden muss, dass die Beschwerdefüh-
renden nicht konkreter gefährdet sind als jeder andere Bewohner ihrer
Heimatregion,
dass nach dem Gesagten zusammenfassend festgehalten werden
kann, dass die Beschwerdeführenden auf Grund der Aktenlage keine
aktuelle Gefährdung im Sinne flüchtlingsrelevanter Verfolgung darzu-
legen vermochten,
dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal diese keinen direkten
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Bezug auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden auf-
weisen,
dass unter diesen Umständen das BFM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abge-
wiesen hat,
das die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu-
sive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
und an die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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Zustellung erfolgt an :
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
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