B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2855/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 24. August 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 3. September 2015 wurde er zur Person befragt (BzP) und
am 30. Mai 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ Provinz Dohuk. Nach
dem frühen Tod der Eltern hätten er und seine Schwester bei einem ihrer
Onkel gelebt. Sie seien dort schlecht behandelt worden. Er, der Beschwer-
deführer, habe die Schule lediglich (…) Jahre lang besuchen dürfen und
habe danach zeitweise als (…) gearbeitet. Im Jahr (…) habe ein Nachbar
um die Hand seiner Schwester angehalten. Zunächst sei der Onkel einver-
standen gewesen. Später habe der Sohn des Onkels jedoch verlangt, dass
die Heirat rückgängig gemacht werde, da er die Schwester habe heiraten
wollen. Dies habe zu familiären Problemen geführt, weshalb die Schwester
und ihr Ehemann nach C._______, Provinz Mosul, geflohen seien. Diese
Flucht sei zu einer Ehrensache der Familie geworden. Daher habe die Fa-
milie von ihm, dem Beschwerdeführer, unter Todesandrohung verlangt,
dass er seine Schwester töten müsse. Er habe sich geweigert. Der Druck
sei aber so gross geworden, dass er nach (…) Jahren mit Hilfe des Vaters
seines Schwagers zu seiner Schwester und seinem Schwager geflohen
sei. In C._______ hätten sie drei sich aus Angst vor der Familie etwa (…)
lang bei einem Freund des besagten Vaters versteckt. Als der Islamische
Staat (IS) Richtung C._______ vorgerückt sei, hätten sie sich nach
D._______, Provinz Dohuk, begeben. Dort seien sie für ungefähr (…) bei
der Schwester des Schwagers untergekommen. Im August 2015 seien sie
schliesslich aus dem Irak ausgereist und bis in die Schweiz gelangt, wo sie
gemeinsam um Asyl nachgesucht hätten.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte und
einen Nationalitätenausweis zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
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Zur Begründung führte das SEM im Asylpunkt insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer hätte hinsichtlich seiner familiären Probleme staatlichen
Schutz in Anspruch nehmen können. Es lägen keine Hinweise auf eine Ab-
senz des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der Behörden vor. Sodann
habe der Beschwerdeführer (…) in der Provinz Dohuk bei der Schwester
seines Schwagers leben können, ohne nennenswerte Probleme gehabt zu
haben. Eine Nachbarin dort wäre auch bereit gewesen, ihn aufzunehmen
(SEM-Akte A10 F76–F80, F82). Zudem gebe es keine konkreten Hinweise
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch seine Familie, zumal im
Jahr (…) das letzte Mal nach seiner Schwester gesucht worden sei (SEM-
Akte A10 F197–F201). Mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben; es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; ferner sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2018 bei-
gelegt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die angefochtene Verfügung sei, soweit die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft, Asylgewährung und der Wegweisung an sich betreffend, man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen; Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilde damit nur die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs. Sodann verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung gut und bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand. Ferner wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung einge-
laden.
F.
Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 ein. Der
Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 6. Juni 2018.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar
erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen ist (vgl. oben Sachverhalt Bst. E.).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. BVGE 2011/7 E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November
2018 E. 7.3).
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5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer stamme aus der ARK (Autonome Region Kurdistans, auch
Region des „Kurdistan Regional Government“ [KRG]). Dort herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt und der Vollzug sei grundsätzlich zumutbar.
Seine familiären Probleme seien nicht asylrelevant, weshalb diese einer
Rückkehr in den Irak nicht entgegenstünden. Sodann sei er ein junger, ge-
sunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfüge über Arbeitserfah-
rung in (…) sowie über ein soziales Netzwerk, welches ihn bei der Rück-
kehr unterstützen könne (SEM-Akte A4 S. 4; A10 F43–F51, F46–F82,
F138, F172, F180–F182).
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2018 macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
das KRG-Gebiet hänge davon ab, ob begünstigende individuelle Faktoren,
insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, vorliegen wür-
den. Zunächst sei festzuhalten, dass er – entgegen der Argumentation des
SEM – nicht über Arbeitserfahrung verfüge. Er habe bloss (…) Jahre lang
die Schule besuchen und keine Berufsausbildung machen können. Da-
nach habe er im Auftrag seines Onkels zeitweise als (…) gearbeitet. So-
dann verfüge er im Irak nicht über ein tragfähiges familiäres Netz, das ihn
bei einer Rückkehr unterstützen würde, zumal seine Familie im Irak von
ihm verlangt habe, seine Schwester zu töten. Seine einzige nahestehende
Verwandte sei besagte Schwester, die sich mit ihm in der Schweiz befinde.
Bezüglich der Personen, die ihm in C._______ und D._______ geholfen
hätten, bleibe das SEM in der angefochtenen Verfügung sehr vage und
verweise auf einen Grossteil des Anhörungsprotokolls. Dies reiche für die
Annahme eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht aus. Insgesamt sei es
ihm nicht zumutbar, alleine in den Irak zurückzukehren. Deshalb sei ihm,
wie auch seiner Schwester und ihrem Ehemann, in der Schweiz die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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5.4 Das SEM erklärte in seiner Vernehmlassung die in der angefochtenen
Verfügung vorgenommenen Verweise auf das Anhörungsprotokoll bezüg-
lich der Arbeitserfahrung und des sozialen Netzes des Beschwerdeführers.
5.5 Mit Replik vom 6. Juni 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, seine
Ausführungen in den vom SEM genannten Protokollstellen liessen den
Schluss, dass er über Arbeitserfahrung verfüge, nicht zu, zumal er haupt-
sächlich für die Familie des Onkels habe arbeiten müssen und kein Geld
dafür erhalten habe. Sodann bleibe unklar, weshalb das SEM auf ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz in der Heimat schliesse. Personen, die
er kaum kenne, die an verschiedenen Orten wohnten und zu denen er kei-
nen Kontakt mehr habe, könnten kein solches Beziehungsnetz darstellen.
Eine Rückkehr in die Heimat würde für ihn zu einer existenz- und lebens-
bedrohenden Situation führen.
5.6
5.6.1 Im weiterhin aktuellen Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in
BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es hielt fest,
dass in den vier Provinzen der ARK – das betreffende Gebiet wird seit An-
fang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von
Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet – nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei
und auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Diese Einschätzung
hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis gemäss BVGE 2008/5
für aus der ARK stammende Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Be-
sonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren
beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1779/2016 vom 6. Dezember
2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). So setzt die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs insbesondere voraus, dass die be-
treffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere
Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden
Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integra-
tion in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Ar-
beitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und po-
litischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zu-
dem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018, E. 6.4.1 ff.,
m.w.H.).
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5.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – um einen jungen und gesunden Mann ohne familiäre Ver-
pflichtungen, der aus der KRG-Region stammt. Das Gericht gelangt nach
Prüfung der Akten jedoch zum Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen
begünstigender individueller Faktoren gemäss obgenannter Gerichtspraxis
im vorliegenden Fall zu Unrecht bejaht hat.
Zunächst verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über
eine Schulbildung von lediglich (…) Jahren; eine Berufsausbildung habe er
nicht genossen (SEM-Akte A4 S. 4). Nach dem Verlassen der Schule sei
er bei Gelegenheit im Auftrag seines Onkels (…) tätig gewesen (SEM-Akte
A10 F37). Ferner habe er für seinen Onkel (…) in der Gegend um
B._______ diverse Arbeiten erledigen müssen (SEM-Akte A10 F50 f.).
Zwar ist dem SEM aufgrund dieser Angaben insofern zuzustimmen, dass
der Beschwerdeführer über gewisse Berufserfahrung verfügt. Diese aber
als Arbeitserfahrung einzustufen, die dem Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine wirtschaftliche Integration und das Aus-
üben einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ermöglichen würde, ver-
mag nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte sich eine Finanzierung des Le-
bensunterhalts mit der Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers – insbe-
sondere mangels grundlegender Schul- und Berufsausbildung – als äus-
serst schwierig erweisen.
Hinzu kommt, dass aufgrund der von der Vorinstanz als nicht asylrelevant
eingestuften Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. oben) erhebliche
Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland auf familiäre Unterstützung oder ein tragfähiges soziales
Netz zählen könnte. Aufgrund des geltend gemachten und vorliegend nicht
näher zu beurteilenden familiären Konflikts im Irak ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr an seinen Heimatort und zur
Familie seines Onkels, bei der er unter schlechten Bedingungen aufge-
wachsen sei und die von ihm unter Todesandrohung verlangt habe, seine
Schwester zu töten, nicht zuzumuten ist. Ferner habe der Beschwerdefüh-
rer bis auf die gute Beziehung zu seiner Schwester nur mit (…) ein gutes
Verhältnis gehabt, der das Heimatland aber im Jahr (…) verlassen habe
(SEM-Akte A10 F31, F69). Seine Schwester und ihr Ehemann befinden
sich sodann in der Schweiz (vorläufige Aufnahme). Das SEM scheint das
Vorliegen eines sozialen Netzwerks in der Familie des Schwagers des Be-
schwerdeführers zu erblicken. Der Beschwerdeführer gab an, der Vater
seines Schwagers habe ihn, seine Schwester und seinen Schwager bei
der Flucht vor der Familie des Beschwerdeführers unterstützt. Zunächst
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habe der Vater sie bei einem seiner Freunde in C._______ untergebracht.
Dort hätten sie sich die meiste Zeit zuhause aufgehalten, es sei wie in ei-
nem Gefängnis gewesen (SEM-Akte A10 F56). Später hätten sie sich bis
zu ihrer Ausreise in D._______ bei der Schwester seines Schwagers ver-
stecken können (SEM-Akte A10 F74 f.). Zwar ist der Vorinstanz insoweit
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von drei
Personen Unterstützung erhalten hat. Es ist aber festzuhalten, dass es sich
dabei um Hilfe auf der Flucht von drei an unterschiedlichen Orten leben-
den, nicht mit dem Beschwerdeführer verwandten Personen gehandelt hat.
Es lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr und Reintegration erneut auf Unterstützung von einer die-
ser Personen zählen könnte. Von einem tragfähigen sozialen Beziehungs-
netz kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
5.6.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage
geraten könnte. Das Vorliegen begünstigender Faktoren im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu verneinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
6.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
30. April 2018 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben. Das SEM ist
anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschluss-
gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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7.3 Die mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 gewährte unentgeltli-
che Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegendem Urteil
als gegenstandslos geworden zu betrachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 30. April 2018
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: