B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2856/2018
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus der
Ortschaft B._______ (Bezirk C._______, Provinz Al-Hasaka) stammt, sei-
nen Heimatstaat zwischen dem 20. und 22. Oktober 2015 verliess und am
5. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 8. November 2015
um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ zAsylverfahren Sektion 9) vom 12. Novem-
ber 2015 Fragen zu seiner Person und seinem Reiseweg gestellt wurden
sowie am 8. Januar 2018 eine einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, dass er am 1.Oktober 2015 an seinem Wohnort ein
Reservedienstaufgebot erhalten habe, welches während seiner Abwesen-
heit vom Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden sei, und dass
er aus Furcht vor dem drohenden Einzug in den Militärdienst in der Folge
aus seinem Heimatstaat ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Be-
weismittel zu den Akten reichte (am 12. November 2015: syrische Identi-
tätskarte; am 8. Januar 2018: Militärbüchlein mit Übersetzung der Einträge,
Kopie eines behördlichen Schreibens vom 1. Oktober 2015 zum Reserve-
dienst des Beschwerdeführers mit Übersetzung, Kopien behördlicher Do-
kumente aus Syrien zum Zivilstand des Beschwerdeführers, Bestätigun-
gen aus der Schweiz zu besuchten Integrationskursen),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, aufgrund der derzeitigen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs indessen eine vorläufige Aufnahme anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb auf die Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
16. Mai 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
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im Asylpunkt aufzuheben, es sei die Sache zwecks nachvollziehbarer Be-
gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter sei Asyl zu
gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ersucht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Mai 2018 den Eingang
der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte und feststellte,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richtet,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht gerecht,
dass es insbesondere festhielt, den Ausführungen des Beschwerdeführers
fehle es an konkreten und substantiierten Hinweisen darauf, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise in den Reservedienst aufgeboten worden wäre;
seine Aussagen seien oberflächlich, pauschal, wenig subjektiv, stereotyp
und klischeehaft ausgefallen; seine Schilderungen würden den Eindruck
erwecken, er würde einen konstruierten Sachverhalt vorbringen, statt auf
persönlich Erlebtes zurückzugreifen,
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dass die Zweifel an seinen Vorbringen auch die eingereichten Beweismittel
– insbesondere die Vorladung – nicht umzustossen vermöchten, da in Sy-
rien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei, weshalb
die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen
sei,
dass aus den genannten Gründen die Einberufung in den Reservedienst
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Erwägungen
ebenso zum Schluss gelangt, dass der geltend gemachte Reservedienst
nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 8. Januar
2018 zum Nachweis des geltend gemachten Reservediensts ein behördli-
ches Dokument (A21 Beweismittel 3) zu den Akten reichte, welches er aus-
drücklich als Dienstaufgebot bezeichnete (vgl. A20/16 F3),
dass die Übersetzung des fraglichen Beweismittels allerdings ergeben hat,
dass es sich hier um ein Schreiben des Leiters des Aushebungsamts in
D._______ an den Direktor der Militärpolizei in C._______ handelt, worin
Letzterer aufgefordert wird, den Beschwerdeführer als Reservisten aufzu-
bieten (vgl. A21 Beweismittel 3),
dass der Beschwerdeführer mit Bezug zu diesem Dokument zudem er-
klärte, dieses sei vom Dorfvorsteher seiner Mutter ausgehändigt worden
(vgl. A20/16 F54 f., F66, 68, 71),
dass es sich bei diesem Dokument offensichtlich um ein behördeninternes
Dokument und nicht um ein Militärdienst- oder Reservedienstaufgebot han-
delt,
dass ein derartiges Dokument somit kaum vom Dorfvorsteher seiner Mutter
ausgehändigt worden sein kann und die wiederholte Behauptung des Be-
schwerdeführers, dieses „Aufgebot“ sei seiner Mutter ausgehändigt wor-
den, realitätswidrig ist, da diese Schilderung den allgemeinen behördlichen
Abläufen in Syrien widerspricht,
dass diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwer-
deführer zwei unterschiedliche Dokumententypen durcheinander bringt,
obschon ein Militär- oder Reservedienstaufgebot sich hinsichtlich Form
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und Inhalt deutlich vom vorliegenden behördeninternen Dokument unter-
scheidet,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren auf die Frage nach der politi-
schen und militärischen Lage in B._______ antwortete, die Regierung so-
wie andere Streitkräfte seien dort präsent; das Dorf liege beim Bezirk (…)
([…]; kurdischer Name für D._______), daher seien die Regierung sowie
die kurdischen Streitkräfte präsent (vgl. A20/16 F19 und F87); ausserdem
würden in B._______ fast nur Kurden leben (vgl. A20/16 F35),
dass gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen spätestens seit dem März
2013 kurdische Milizen in der Heimatregion des Beschwerdeführers
(D._______, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen ha-
ben (vgl. Kurdwatch [Berlin], [Quelle zu D._______], abgerufen am
07.06.2018),
dass aufgrund dieses Umstands die im Beweismittel 3 genannte Rekrutie-
rungsabteilung der syrischen Zentralregierung in D._______ spätestens
seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein kann und die Aus-
stellung eines vom 1. Oktober 2015 datierenden amtlichen Dokuments
durch die syrischen Behörden am genannten Ort demnach faktisch nicht
möglich gewesen sein kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit sei-
nem Reservedienstaufgebot somit erhebliche Ungereimtheiten aufweisen,
welche in der dargestellten Form offensichtlich nicht mit den tatsächlichen
Gegebenheiten übereinstimmen,
dass das SEM unter den gegebenen Umständen den Beweiswert des als
„Aufgebot“ eingereichten Behördendokuments – welches ausserdem bloss
als Kopie zu den Akten gereicht wurde – zu Recht als äusserst gering be-
zeichnete und der entsprechende Hinweis auf die käufliche Erwerbbarkeit
solcher Dokumente in Syrien vor diesem Hintergrund naheliegend ist,
dass der Beschwerdeführer demnach sein Kernvorbringen, ihm würde bei
seiner Rückkehr die Einberufung in den Reservedienst drohen, nicht glaub-
haft darzutun vermochte,
dass die auf Beschwerdeebene dagegen erhobenen Einwände das Gericht
nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerde vom 16. Mai 2018
S. 3 f.),
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein-
gabe sich im Wesentlichen auf die Rüge beschränken, das SEM habe den
Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Entscheid bloss oberflächlich
und pauschal begründet habe,
dass ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht
des SEM hinreichend substanziiert und auch im Einklang mit den einge-
reichten Beweismittel ausgefallen seien,
dass mit diesen Beschwerdevorbringen indessen den Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegen gehalten wird,
dass die vom Beschwerdeführer monierte fehlende Begründungsdichte
sich nach den obigen Erwägungen als unbegründet erweist, weshalb sein
Rechtsbegehren, die Sache sei zwecks nachvollziehbarer Begründung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
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2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), und dass für die beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz keine Veranlassung besteht, weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: