Abtei lung V
E-2857/2007
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Galliker, Richterin de Coulon Scuntaro
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Äthiopien,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Daniel Vischer, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 22. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 lehnte das BFM das von der Beschwerdeführerin
am 31. Juli 2003 gestellte Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B. Die gegen diese Verfügung von der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2005 erhobe-
ne Beschwerde hiess die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Urteil vom 18. August 2005 insofern gut, als die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt worden war. Begründet wurde dieser Entscheid
im Wesentlichen damit, dass das BFM im Ergebnis eine unzulässige antizipierte
Beweiswürdigung vorgenommen habe, indem es die Beweistauglichkeit der von
der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente (ein Schreiben der Zentrale der
äthiopischen Bundespolizei vom 11. Juli 2001 sowie drei an die Beschwerdeführe-
rin beziehungsweise ihren Ehemann gerichtete Vorladungen derselben Behörde
vom 11. Januar 2002, 17. Februar 2003 und 8. Juli 2003) zu Unrecht ohne nähere
Prüfung ihrer Echtheit verneint habe. Die ARK wies die Sache an das BFM zurück,
welches dabei angewiesen wurde, sich insbesondere abschliessend zur Frage der
Echtheit der betreffenden Dokumente zu äussern.
C. Nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und Durchführung weite-
rer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem auch die von der Beschwerde-
führerin als Beweismittel eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit geprüft wur-
den, lehnte das BFM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 22. März 2007 - eröffnet
am 23. März 2007 - erneut ab, wobei es wiederum ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb die flüchtlingsrechtliche Erheblichkeit die-
ser Vorbringen nicht geprüft zu werden brauche. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Betreffend die als Beweismittel ein-
gereichten Dokumente verfügte das BFM die Einziehung.
D. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsver-
treters vom 23. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Sie bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
E. Mit Zwischenverfügung der zuständigen Instruktionsrichterin des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 1. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
die gesetzlichen Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 16. Mai 2007 einen Kosten-
vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- ein-
zuzahlen.
3F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Mai 2007 beantragte die Beschwerde-
führerin im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung
von der Bezahlung von Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, eventualiter eine Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kos-
tenvorschusses um 20 Tage.
G. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 abge-
wiesen, dies mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage erschienen die von der
Beschwerdeführerin in der Hauptsache gestellten Begehren aussichtslos. Eben-
falls abgewiesen wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist für die Zahlung des
Kostenvorschusses, wobei aber der Beschwerdeführerin zur Leistung des aus-
stehenden Kostenvorschusses (im Sinne einer Notfrist) eine Nachfrist von drei Ta-
gen ab Eröffnung der betreffenden Zwischenverfügung gewährt wurde.
H. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 24. Mai
2007 und damit innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war,
die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Es wendet
dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar
2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG); der eingeforderte
Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist, bei welchem auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilwei-
se auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als
Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet,
müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urtei-
lenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet
werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die
Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, einlässlich dargelegt. Entscheidend
war dabei die Feststellung, dass die unter Einbezug eines Vertrauensanwalts der
Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba getätigten Abklärungen ergeben hät-
ten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereich-
ten fremdsprachigen Dokumenten (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. B), die von der
Zentrale der äthiopischen Bundespolizei ausgestellt worden sein sollen, um
Fälschungen handle. Besonders erwähnt wurde in diesem Zusammenhang, dass
die Unterschrift auf den betreffenden Dokumenten nicht jener der angeblich
unterschreibenden Person entsprechen würde und Unregelmässigkeiten zwischen
Stempel und angeblich ausstellender Behörde festgestellt worden seien. Diese
Einschätzung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, weshalb für
5Einzelheiten diesbezüglich, aber auch mit Bezug auf die weiteren von der
Vorinstanz angeführten Aspekte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der
Beschwerdeführerin sprechen, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende
Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. So wird zwar bestritten, dass die be-
treffenden Dokumente nicht authentisch seien, dies aber ohne jede Auseinander-
setzung mit den einzelnen von der Vorinstanz aufgezeigten, klaren Fälschungs-
merkmalen. Weiter wird in formeller Hinsicht gerügt, dass eine Prüfung, ob die Ab-
klärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba "durch sachkundige
Hand" durchgeführt worden seien, gar nicht möglich sei, da die betreffenden Ab-
klärungsergebnisse nicht offen gelegt worden seien. Darin wird eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt. Eine Gehörsverweigerung liegt nach
Ansicht der Beschwerdeführerin im Übrigen auch deshalb vor, weil die Nichtau-
thentizität der betreffenden Dokumente in der angefochtenen Verfügung nicht hin-
reichend nachvollziehbar dargelegt worden sei. Diese formellen Einwände erwei-
sen sich indessen mit Blick auf die konstante asylrechtliche Praxis als in jeder Hin-
sicht unbegründet. Was die Frage der hinreichenden Entscheidbegründung betrifft
(vgl. allgemein dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission / EMARK 2004 Nr. 38), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung die im Rahmen der Botschaftsabklärung festgestell-
ten Fälschungsmerkmale (vgl. dazu bereits vorne, E. 5.1) mit genügender Ausführ-
lichkeit beschrieben hat. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung war der Beschwer-
deführerin bereits am 23. Juni 2006 mitgeteilt worden, wobei sie gleichzeitig Gele-
genheit für eine Stellungnahme erhalten hatte. Dass ihr der betreffende Bericht der
Schweizerischen Botschaft beziehungsweise des von dieser eingesetzten Ver-
trauensanwalts unter Hinweis auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen
nicht unmittelbar offen gelegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf Art. 27
Abs. 1 Bstn. a und b i.V.m. Art. 28 VwVG war die Vorinstanz nämlich berechtigt,
die Einsicht in die betreffenden Aktenstücke unter Mitteilung ihres wesentlichen In-
halts zu verweigern, wie sich aus der langjährigen, weiterzuführenden Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission ohne weiteres ergibt (vgl. deren
Grundsatzurteil EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). An dieser Stelle kann für
Einzelheiten auf die betreffende Praxis verwiesen werden, gemäss welcher ein
nach Art. 27 VwVG schützenswertes Interesse daran besteht, die Sicherheit von
Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und Weise der Infor-
mationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen
nicht offenzulegen.
5.3 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat da-
her das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
6AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Weg-
weisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspru-
chende Praxis der ARK EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin nach
Äthiopien ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulementprinzips
(Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend dargelegt - keinen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre.
Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass ihr
bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe
oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep.
2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren
Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer
Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I 231 E.
2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische
und wirtschaftliche Lage in Äthiopien sowie unter Berücksichtigung der ethnischen
Zugehörigkeit und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
14a Abs. 4 ANAG zumutbar, zumal sie vor ihrer Ausreise ihren Wohnsitz in Addis
Abeba hatte, wo sie seit 1981 zusammen mit ihrem Ehemann und - in der Folge -
den gemeinsamen Kindern gelebt hatte.
8.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als
möglich zu betrachten, sind doch aufgrund der Akten keine Hindernisse ersichtlich,
die der grundsätzlich der Beschwerdeführerin selbst obliegenden Beschaffung von
7Reisepapieren für die Rückkehr nach Äthiopien (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) entge-
genstünden.
8.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die insgesamt auf Fr. 600.-- festzuset-
zenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), indessen mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N
[...]).
- (...), zur Kenntnisnahme
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
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