Abtei lung V
E-2858/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, China,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 26. März 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2858/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte nach ihrer Ausreise aus Tibet im
(...) über mehrere Länder am 24. Juni 2005 in die Schweiz und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2005 fand im B._______ die
Erstbefragung und am 4. Juli 2005 in C._______ die Anhörung durch
das BFM statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei Tibeterin, geboren in D._______, Provinz E._______,
wo sie auch aufgewachsen sei. Sie habe von ihrem (...) bis zu ihrem
(...) Lebensjahr bei ihrer Grossmutter in F._______ gelebt. Mit (...)
Jahren habe sie G._______ geheiratet. Zwei Jahre später sei ihr
Ehemann nach F._______ gegangen. Sie habe nichts mehr von ihm
gehört, bis weitere zwei Jahre später ein Anruf gekommen sei, wonach
sich dieser in Indien aufhalte. Im (...) sei ihr Mann von Indien nach
Tibet zurückgekehrt und habe ihr aufgetragen, unter Freunden und
Bekannten Flugblätter zu verteilen. Er selbst sei zur Verteilung von
Flugblättern nach F._______ gegangen und nicht mehr zurückgekehrt.
Am (...) habe sie von einem Freund ihrer Eltern einen Anruf erhalten,
dass ihr Ehemann im Gefängnis sei und dass sie so schnell wie mög-
lich flüchten solle. Am nächsten Morgen sei sie in Richtung Bhutan
aufgebrochen und über Indien und Nepal schliesslich nach Europa
gelangt. Ihren zirka (...) Jahre alten Sohn namens H._______ habe sie
bei ihrer Mutter in D._______ gelassen.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 stellte das Bundesamt fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Vollzug der
Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben.
Begründet wurde die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft damit,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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C.
Mit Schreiben vom 3. November 2005 teilte das BFM der Be-
schwerdeführerin mit, dass dem Bundesamt am 25. Oktober 2005
anonym ein im Jahre (...) in Delhi ausgestelltes indisches Identity
Certificate im Original zugestellt worden sei. Gemäss diesem
Dokument laute ihr richtiger Name A._______; sie sei am (...) in
I._______ geboren und habe in J._______ gelebt. Eine Überein-
stimmung zu den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe lediglich
in Bezug auf den Namen ihres Ehemannes G._______. Sie erhalte die
Gelegenheit, sich bis zum 17. November 2005 zur Identitätsfrage zu
äussern.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2005 reichte die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht eine Stellungnahme ein und
führte aus, es treffe zu, dass sie sich rund (...) Jahre mit ihrem Ehe-
mann in Indien aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz geflüchtet
sei. Sie habe ihr Kind vor der Ausreise nach Indien bei ihrer Mutter in
D._______ gelassen, wo es sich immer noch befinde. Sie sei tatsäch-
lich im Besitz des besagten Identity Certificate gewesen, aber dieses
sei gefälscht, sie habe es mit Hilfe ihrer damaligen Arbeitgeber in
I._______ bei einem Dokumentenhändler gekauft. Der Grund, weshalb
sie Indien in Richtung Schweiz verlassen habe, sei ihr Ehemann ge-
wesen, welcher zu trinken angefangen, ihr jeweils das ganze Geld
abgenommen und sie schwerstens misshandelt habe.
E.
Mit Anfrage vom 25. November 2005 veranlasste das BFM bei der
Schweizer Botschaft in Delhi eine Botschaftsabklärung gemäss Art. 41
Abs. 1 AsylG.
F.
Am 16. Februar 2006 gab die Beschwerdeführerin zur Untermauerung
der geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Ehemann einen
Arztbericht von Dr. med. K._______, Spezialärztin FMH für Dermato-
logie und Venereologie, (...), vom 5. Dezember 2005 zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 21. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin dem
BFM die Kopie eines Geldüberweisungsformulars ein, gemäss
welchem sie ihrem Bruder L._______ in Tibet am 14. März einen Be-
trag von Fr. 750.- überwiesen habe. Im Begleitschreiben wurde die
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Telefonnummer ihres anderen Bruders angegeben, welcher nicht im
selben Haushalt wie ihre Mutter und der im Formular aufgeführte
Bruder L._______ lebe.
H.
Am 28. März 2006 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter
Bekanntgabe des Botschaftsergebnisses mit, das Bundesamt erwäge
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, und es gewährte ihr dazu
das rechtliche Gehör. Als Begründung wurde im Wesentlichen an-
geführt, die Echtheit des indischen Identity Certificate könne gestützt
auf die Botschaftsabklärungen als erstellt angesehen werden, weshalb
es der Beschwerdeführerin möglich sei, mit diesem noch gültigen
Dokument nach Indien zurückzukehren.
I.
In der im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Stellung-
nahme vom 21. April 2006 äusserte sich die Beschwerdeführerin
dahingehend, sie könne nur wiederholen, dass das indische Identity
Certificate käuflich erworben worden sei und die Angaben darin nicht
der Wahrheit entsprechen würden. Der Knabe H._______, welcher die
M._______ in N._______ (Indien) besuche, sei nicht ihr leiblicher
Sohn, sondern der Sohn eines Verwandten ihres Ehemannes, dessen
Mutter früh gestorben sei. Ihr leiblicher Sohn lebe immer noch in Tibet.
Dass ihr Ehemann in O._______ praktiziere und ein privates
medizinisches Zentrum führe, werde stark bezweifelt, zumal dieser -
solange sie ihn gekannt habe - Händler gewesen sei. Die Angaben der
Auskunftspersonen, gemäss welchen sie sich mit ihrem Ehemann gut
verstanden habe, entbehrten jeglicher Relevanz, die Aussenansichten
von Beziehungen seien allzu oft nicht schlüssig.
Die Beschwerdeführerin reichte als weitere Beweismittel ein nicht
übersetztes Schreiben ihrer Mutter, vier Fotos, einen weiteren Geld-
überweisungsbeleg vom 4. April 2006, eine Notiz mit den Telefon-
nummern ihrer Mutter und ihres Bruders sowie einen Ausdruck der
Homepage der Tibetan Community in Switzerland and Liechtenstein
ein.
Im Sinne eines Beweisantrages wurde darum ersucht, ein Lingua-
Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) durchzuführen.
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J.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 gelangte das BFM an die Person,
welche das Identity Certificate der Beschwerdeführerin im Original
eingereicht und sich mittlerweile den Behörden zu erkennen gegeben
hatte, und bat sie einige Fragen zu beantworten. Die Antworten gingen
am 22. Mai 2006 beim Bundesamt ein.
K.
Am 23. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin dem BFM durch ihre
Rechtsvertreterin ein Schreiben ihrer Mutter und eine Bestätigung des
Volksbüros von D._______, beide von einer nicht näher bezeichneten
Person übersetzt und mit den entsprechenden Original-Versand-
couverts versehen, sowie einen weiteren Geldüberweisungsbeleg vom
6. Juni 2006 einreichen.
L.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hakte das BFM bei der Person,
welche dem Bundesamt Informationen hatte zukommen lassen, nach
und erhielt am 10. Juli 2006 Antwort.
M.
Am 12. Juli 2007 wurde im Auftrage des BFM per Telefon eine Lingua-
Analyse durchgeführt, welche zum Schluss führte, die Beschwerde-
führerin sei in Tibet, höchstwahrscheinlich in D._______ (E._______),
sozialisiert worden.
N.
Mit Anfrage vom 26. Oktober 2006 veranlasste das BFM bei der Bot-
schaft in Delhi eine ergänzende Botschaftsabklärung.
O.
Mit Schreiben vom 6. November 2006 nannte die Beschwerdeführerin
den Namen und die Telefonnummer des Dorfvorstehers, welcher be-
zeugen könne, dass sie in Tibet geboren und aufgewachsen sei. Vier
Tage später reichte sie zudem ein unübersetztes Telefax-Schreiben
ihrer Mutter nach.
P.
Am 1. Dezember 2006 ging die Botschaftsantwort beim BFM ein. Das
Bundesamt gewährte der Beschwerdeführerin hierzu am 6. Dezember
2006 das rechtliche Gehör, wovon diese mit Eingabe vom
22. Dezember 2006 fristgerecht Gebrauch machte.
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Q.
Am 6. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der
P._______ (Indien) vom 3. Januar 2007 nach, in welchem bestätigt
wird, dass es sich beim Schüler H._______ um den Adoptivsohn von
Q._______ handelt.
R.
Mit Verfügung vom 26. März 2007 – eröffnet am 29. März 2007 – hob
das BFM die vorläufige Aufnahme auf und wies die Beschwerde-
führerin an, die Schweiz bis zum 26. Mai 2007 zu verlassen.
Auf die entsprechende Begründung wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
S.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. April 2007 beantragte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht –
unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Belassung der vorläufigen Aufnahme.
Als neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde eine länderspezi-
fische Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
20. Oktober 2004 (Indien: Rückkehr von TibeterInnen nach Indien) und
eine durch R._______ vorgenommene (und durch eine Unterschrifts-
beglaubigung bestätigte) Übersetzung der bereits im erstinstanzlichen
Verfahren zu den Akten gegebenen Bestätigung des Volksbüros
D._______ eingereicht.
In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde eine
Auskunft der Gemeindeverwaltung S._______ vom 18. April 2007 bei,
gemäss welcher sie über ein unregelmässiges Einkommen verfüge
und teilweise noch durch die Gemeinde unterstützt werde.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
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T.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, und wies das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
U.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Ver-
fügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
V.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2007 be-
anstandete die Beschwerdeführerin, dass ihr Ausweis in der
Zwischenzeit bezüglich Name und Geburtsdatum geändert worden sei.
Sie verlangte, die Vorinstanz sei anzuweisen, zumindest bis zum Ab-
schluss des Verfahrens den Namen nicht zu ändern.
W.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang des genannten Schreibens und verschob den Entscheid über
die Rückänderung der Personendaten auf einen späteren Zeitpunkt.
X.
Am 17. Juli 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche
Behandlung ihres diesbezüglichen Gesuches.
Y.
Am 14. November 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Kanton
T._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein,
welches mit Verfügung des Ausländeramtes T._______ vom
14. Februar 2008 abgewiesen wurde.
Z.
Am 11. September 2008 ersuchte das Kreisgericht U._______ das
Bundesverwaltungsgericht um Aktenedition, da die Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren ge-
stützt auf Art. 42 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 (ZGB, SR 210) eine Klage auf Eintragung ihrer
strittigen Personendaten im schweizerischen Personenstandsregister
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anhängig gemacht habe. Das Gesuch wurde zuständigkeitshalber an
das BFM zur Behandlung weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung des Bundesamtes vom 26. März 2007 bezüglich Aufhebung
der am 6. Juli 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordneten vorläufigen Aufnahme.
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme an, dass gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei,
wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der Ausländerin
möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in
ihren Heimatstaat oder in das Land zu begeben, in dem sie zuletzt
gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich gemäss Bot-
schaftsabklärung seit (...) in Indien aufgehalten und dort länger als von
ihr angegeben, also mehr als nur (...) Jahre, gelebt. Sie sei denn auch
im Besitze eines gültigen indischen Identity Certificate, welches ent-
gegen ihren Aussagen als echt zu qualifizieren sei, da die Bot-
schaftsabklärung ergeben habe, dass sowohl dieses Dokument als
auch alle weiteren in diesem Zusammenhang interessierenden
Dokumente von den zuständigen Behörden ausgestellt worden seien.
Die Annahme der Echtheit des Identity Certificate stehe auch im Ein-
klang mit der Einschätzung des Tibet Office, wonach es so gut wie
ausgeschlossen sein dürfte, dass ein Tibeter von den indischen Be-
hörden durch falsche Angaben oder durch Vermittlung ein Identity
Certificate erwerben könne.
Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in Tibet
sozialisiert worden sei. Ebenso sei es durchaus möglich, dass ihre
Familienangehörigen in Tibet leben würden. Was hingegen die vom
15. April 2006 datierende Bestätigung des Volksbüros D._______ be-
treffend Geburtsort und familiäre Situation der Beschwerdeführerin
anbelange, sei diese als Beweismittel ungeeignet. Abgesehen davon,
dass eine offizielle Übersetzung fehle, seien Bestätigungsschreiben
einer lokalen Verwaltung ohne weiteres käuflich. Auffällig an der Be-
stätigung sei zudem, dass nachträglich mit einem anderen Schreibstift,
möglicherweise von einer anderen Person, noch ein Satz eingefügt
worden sei, welcher den Sohn der Beschwerdeführerin betreffe.
Überhaupt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn
sehr widersprüchlich ausgefallen. Bei der Empfangsstelle habe sie
angegeben, einen zirka (...)-jährigen Sohn namens H._______ zu
haben, welcher bei ihrer Mutter in Tibet wohne. Nachdem Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Delhi ergeben hätten, dass sich das
Kind in einer Schule in Indien befinde, habe sie erklärt, es handle sich
bei diesem Kind nicht um ihr eigenes, sondern um das einer ver-
storbenen Verwandten ihres Ehemannes. Daraufhin vom BFM ver-
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anlasste ergänzende Abklärungen in der Schule des Jungen hätten
jedoch ergeben, dass auf dem Antragsformular die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann G._______ als Eltern vermerkt seien und als
Geburtsdatum des Knaben der (...) angegeben werde. Das Kind selbst
habe diesen Sachverhalt bestätigt. In ihrer Stellungnahme habe die
Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemacht, sie habe das Kind
als ihr eigenes ausgegeben, damit es in die Schule habe gehen
können. Am 6. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung der Schule nachgereicht, wonach das Kind H._______ ihr
Adoptivsohn sei. Nach diesen widersprüchlichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihr Kind nicht bei der
Mutter der Beschwerdeführerin in Tibet lebe, sondern in Indien in die
Schule gehe, sei es doch unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin ein leibliches und ein adoptiertes Kind habe, welche dieselben
Namen und dasselbe Alter haben würden. Zudem sei nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführerin das Kind bei ihrer Ausreise nach Indien
bei ihrer Mutter in Tibet gelassen habe, da die Abklärungen der Bot-
schaft ergeben hätten, dass sie sich bereits ab dem Jahre (...) in
Indien aufgehalten habe, also zu einem Zeitpunkt, als das Kind noch
gar nicht geboren gewesen sei.
Ob das Kind respektive die Kinder der Beschwerdeführerin nun in
Indien oder im Tibet leben würden, spiele letztlich für die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine Rolle, habe sie doch
mehrere Jahre in Indien gelebt und verfüge über ein gültiges Reise-
dokument der indischen Behörden, mit welchem sie – wie im Identity
Certificate auf Seite 5 vermerkt – nach Indien zurückkehren könne.
Wie die Botschaftsabklärungen ergeben hätten, habe die Be-
schwerdeführerin von (...) bis (...) in I._______ in einer (...) gearbeitet,
bevor sie nach V._______ gezogen sei, wo sie offenbar (...) verkauft
habe. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, in Indien ein Be-
ziehungsnetz zu schaffen und für ihren Unterhalt aufzukommen. Es
seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sie sich bei einer Rückkehr
nach Indien nicht eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte.
Angesichts der grossen Tibeter-Kolonien in Indien verfüge die Be-
schwerdeführerin dort auch über ein soziales Netz, was sich im
Rahmen der Botschaftsabklärung bestätigt habe, habe man doch auch
Personen befragen können, welche angegeben hätten, mit der Be-
schwerdeführerin verwandt zu sein.
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3.2 In der Beschwerde hält die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass die ein-
gereichte Auskunft der SFH vom 20. Oktober 2004 (Indien: Rückkehr
von TibeterInnen nach Indien) die Behauptung des BFM, wonach es
so gut wie ausgeschlossen sei, dass ein Tibeter ein Identity Certificate
von den indischen Behörden durch falsche Angaben oder Vermittlung
erwerben könne, widerlege.
Wenn die Vorinstanz geltend mache, das Bestätigungsschreiben des
Volksbüros D._______ betreffend Geburtsort und familiäre Situation
der Beschwerdeführerin sei als Beweismittel ungeeignet, da Be-
stätigungsschreiben von lokalen Verwaltungen ohne weiteres käuflich
seien, so werde mit verschiedenen Ellen gemessen. Die Übersetzung
des besagten Dokumentes sei mittlerweile nachgeholt und beglaubigt
worden.
Nach der durch das BFM gewährten Akteneinsicht wisse die Be-
schwerdeführerin nun auch, wer sie denunziert habe. Es handle sich
um die Ehefrau eines recht bejahrten Tibeters, welchen sie in Indien
kennengelernt habe. Dieser habe ihr die (illegale) Einreise in die
Schweiz und die Bezahlung derselben sowie die spätere Heirat ver-
sprochen. In ihrer Not habe sie das Angebot angenommen, in der
Schweiz aber dann feststellen müssen, dass der Mann verheiratet und
Vater sei. Daraufhin habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen,
obwohl er sie weiterhin zum Zusammensein gedrängt habe. Sie (Be-
schwerdeführerin und Rechtsvertreterin) seien der Ansicht gewesen,
sie hätten genügend gute Gründe gegen die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme vorgebracht, so dass sie diese Geschichte nicht zu
erwähnen gedacht hätten.
Schliesslich sei eine Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht problemlos möglich. Zum einen sei sie
nicht legal ausgereist und verfüge daher auch nicht über das erforder-
liche Rückkehrvisum, was sie gemäss der bereits zitierten SFH-Aus-
kunft in eine sehr gefährliche Situation bringen würde. Zum anderen
beruhe das indische Identity Certificate auf falschen Angaben, was
unter Strafe gestellt sei. Im Falle der Beschwerdeführerin könne dies
nichts anderes heissen, als dass ihr entweder die Einreise nach Indien
verweigert oder sie direkt nach Tibet abgeschoben würde, was beides
weder zulässig noch zumutbar sei.
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4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme durch Art. 14b Abs. 2 ANAG geregelt, welches Gesetz zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Gestützt auf Art. 126a Abs. 4 AuG
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG) kommt vorliegend neues Recht und somit das AuG zur An-
wendung. Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme – namentlich in Bezug auf Art. 14b
Abs. 2 ANAG und Art. 84 Abs. 2 AuG – durch die Gesetzesänderung
jedoch nichts geändert.
5.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das Bundesamt die vorläufige
Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft
das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt
die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG).
6.
Mit Verfügung des BFM vom 6. Juli 2005 wurde der Vollzug der Weg-
weisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, da
eine Rückkehr der tibetischen Beschwerdeführerin nach China als
unzumutbar eingestuft wurde. Die anschliessende Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme wurde nicht aufgrund einer diesbezüglich ab-
weichenden Einschätzung verfügt, sondern aufgrund der nachträglich
erhaltenen Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin vor Stellung
ihres Asylgesuches mehrere Jahre in Indien aufgehalten hatte. Es gilt
somit vorliegend einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls
des Schutzes durch die Schweiz nicht (mehr) bedarf, weil eine Rück-
kehr nach Indien zulässig, zumutbar und möglich ist.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin gab als Grund für ihre Flucht aus Indien
in die Schweiz an, dass sie von ihrem Ehemann misshandelt worden
sei. Ihre diesbezüglichen Vorbringen vermögen jedoch den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. So fällt zunächst
auf, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren noch einen ganz
anderen Sachverhalt geltend machte und mit keinem Wort erwähnte,
dass zwischen ihr und ihrem Ehemann Probleme bestanden hätten.
Auch die Botschaftsabklärungen lieferten ein gegenteiliges Ergebnis,
indem mehrere Personen, welche die Beschwerdeführerin und deren
Ehemann kennen, unabhängig voneinander aussagten, dass diese in
guter Beziehung zueinander gestanden hätten. Abklärungen vor Ort
ergaben zudem, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre (...) in
Indien war, im gleichen Jahr geheiratet und bis im Jahre (...) in
I._______ als (...) gearbeitet hatte. Anschliessend habe sie aus
persönlichen Gründen ihre Arbeitsstelle gekündigt und sei ihrem
Ehemann nach V._______ gefolgt.
Es besteht vorliegend sodann kein Anlass, an der Richtigkeit der auf-
wändigen, umfassenden und transparenten Botschaftsabklärung zu
zweifeln. Die unabhängig voneinander befragten Personen sagten
nicht nur übereinstimmend aus, sondern es konnte auch in Dokumente
Einblick genommen werden, welche den geschilderten Sachverhalt
untermauern. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ihrem Ehemann nach V._______ folgte und hierfür ihre Stelle als (...)
aufgab, können die geltend gemachten Misshandlungen nicht geglaubt
werden. An dieser Einschätzung vermag auch der von der Be-
schwerdeführerin in das Recht gelegte Arztbericht vom 5. Dezember
2005 nichts zu ändern, da darin lediglich sichtbare Hautver-
änderungen genannt, indessen die Ursachen hierfür offengelassen
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werden.
Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie
habe die Behörden erfolglos um Schutz ersucht oder innerstaatlich
auszuweichen versucht, weshalb bereits die Asylrelevanz zu verneinen
wäre.
6.1.3 Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, eine asyl-
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vor-
liegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Indien ist daher unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 1 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Da sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre, ist der Wegweisungsvollzug nach Indien
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung
zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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In Bezug auf die aktuelle allgemeine Lage in Indien, das mit Beschluss
des Bundesrates vom 18. März 1991 zu einem verfolgungssicheren
Staat (safe country) erklärt wurde (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 5 E. 4b S. 35), ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach
Indien zurückzukehren.
Es stellt sich damit nur noch die Frage, ob allenfalls individuelle, in der
Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Indien sprechen. Hierzu ist
festzuhalten, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei von
ihrem Mann in Indien misshandelt worden, wie unter Erwägung 6.1.2
ausgeführt, als unglaubhaft einzustufen ist. Einer Rückkehr in die
früheren Wohnorte I._______ oder V._______ steht somit aus dieser
Sicht nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin hat sich, wie die Bot-
schaftsabklärung ergeben hat, seit (...) in Indien aufgehalten und dort
als (...) und Verkäuferin von (...) gearbeitet. Sie verfügt somit über
mehrere Jahre Berufserfahrung, was ihr bei einer Rückkehr nach
Indien helfen wird, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Gestützt auf die Botschaftsabklärung darf auch davon ausgegangen
werden, dass sie sich in Indien ein Beziehungsnetz aufbauen konnte,
fanden sich doch einige Personen, welche die Beschwerdeführerin
anhand eines Fotos erkannten, etwas über ihr Leben erzählen konnten
und über ihren Wegzug in die Schweiz Bescheid wussten. Aufgrund
des Gesagten und des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine junge und gesunde Frau handelt, sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges nach Indien sprechen.
6.3 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Indien möglich
ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils
klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen
Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das
Bundesverwaltungsgericht dies von sich aus fest und weist die
Vorinstanz an, anstelle des Vollzuges eine Ersatzmassnahme
anzuordnen. Dies trifft in casu nicht zu; die Beschwerdeführerin verfügt
über ein immer noch gültiges indisches Identity Certificate, welches
gemäss Botschaftsabklärung von den zuständigen Behörden
ausgestellt wurde. Mit diesem Reisedokument ist es der
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Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz abgeklärt, möglich, nach
Indien zurückzukehren.
7.
Da der Wegweisungsvollzug nach Indien zulässig und es der
Beschwerdeführerin zumutbar und möglich ist, an ihren letzten
Aufenthaltsort zurückzukehren und sich dort rechtmässig aufzuhalten,
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme nicht mehr erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht damit im Einklang mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist daher zu bestätigen. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Was das Gesuch der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz sei
anzuweisen, die durch das Bundesamt vorgenommenen Änderungen
des Namens und des Geburtsdatums rückgängig zu machen, so be-
steht – unbesehen der Frage der Zuständigkeit – bei diesem Ausgang
des Verfahrens kein Anlass hierzu. Die Beschwerdeführerin reichte bis
zum heutigen Zeitpunkt keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder
Reisepapiere ein, welche die von ihr angegebene Identität belegen
würden. Es besteht somit kein Grund, den im indischen Identity
Certificate vermerkten Namen und das dort angegebene Geburts-
datum in Zweifel zu ziehen, da die Beschwerdeführerin selbst aus-
sagte, im Besitze desselben gewesen zu sein, und auch die zur Aus-
stellung des Identity Certificates notwendigen Antragsformulare auf
den Namen A._______ lauten. Insbesondere ist mit der Vorinstanz
einig zu gehen, dass der Bestätigung des Volksbüros D._______ vom
15. April 2006 ein geringer Beweiswert zukommt, zumal es sich um ein
Schreiben einer lokalen Behörde handelt und dieses zudem nicht
fälschungssicher ist. Auffallend ist denn auch, dass im Schreiben
ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei seit (...) Jahren nicht
mehr in ihrer Gemeinde und in das Ausland abgereist, was mit der
Botschaftsantwort nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Gemäss
der überzeugenden Abklärung vor Ort hielt sich die Beschwerde-
führerin nämlich - wie bereits wiederholt erwähnt - schon im Jahre (...)
in Indien auf.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
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Zwischenverfügung vom 1. Mai 2007 lehnte der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab, verzichtete jedoch aufgrund des damals
bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des
AsylG eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis
Ende 2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 AsylG (AS 1999 2262) waren
Asylsuchende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende
Sicherheitskonto genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses – wie im vorliegenden Fall – verzichtet werden. Mit
dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008 wurde
die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte
Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss dem neuen Art. 86 Abs. 1
AsylG „zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstäti-
gen Personen (...) verursachen“ und kann nicht mehr zur individuellen
Kostendeckung herangezogen werden.
Mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
reichte die Beschwerdeführerin eine Information der Gemeindever-
waltung S._______ vom 18. April 2007 ein, gemäss welcher sie über
ein unregelmässiges Einkommen verfüge und teilweise noch durch die
Gemeinde unterstützt werde. Aus der Datenbank des "Zentralen
Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Ver-
ordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) geht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin zur Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb
davon auszugehen ist, sie verfüge nicht über die erforderlichen Mittel
zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Ausserdem war die Beschwerde
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu bezeichnen.
Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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