Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2859/2008
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger assyrischer
Ethnie und christlicher Religion (Ancient Church of the East) mit letztem
Wohnsitz in B._______(C._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 7. April 2007. Über Istanbul und ihm angeblich
unbekannte Länder gelangte er in das Fürstentum Liechtenstein, wo er
am (…) ein Asylgesuch stellte, auf welches mit Entscheid vom (…) nicht
eingetreten wurde. Zur Begründung führte das Ausländer- und Passamt
an, aufgrund der vorgelegten Fahrkarten gebe es keine Zweifel, dass der
Beschwerdeführer von Basel und Buchs nach Liechtenstein gereist sei.
Das Amt stellte am 26. Juli 2007 an die Schweiz ein
Rückübernahmegesuch, welches am 27. Juli 2007 positiv beantwortet
wurde.
A.b Am 2. August 2007 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
A.c Anlässlich der summarischen Befragung vom 9. August 2007 und der
Anhörung vom 7. September 2007 brachte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches vor, er habe im Irak politische und religi-
öse Probleme gehabt. Er sei Mitglied (Rafiq) der Baath-Partei gewesen,
habe an Kontrollpunkten gearbeitet und Berichte über Deserteure
verfasst, worauf diese manchmal festgenommen worden seien. Nachdem
die Kurden im Jahre 2003 die Macht übernommen hätten, seien in der
Parteizentrale von ihm verfasste Berichte aufgefunden worden. Sein
Haus sei ausgeraubt und in Brand gesetzt worden. Er habe sich deshalb
versteckt und sei dann nach E._______ gegangen. Dort sei er für seine
Aktivitäten ausgezeichnet worden. An seiner neuen Stelle in einem Hotel
habe er Berichte über iranische Delegationen schreiben müssen, welche
ins Land gekommen seien, um Schiiten zu treffen. Seine Berichte seien
an den Geheimdienst gegangen und nach der Machtübernahme der
Schiiten in deren Hände gelangt. Schliesslich habe man ihn massiv
bedroht. Hinzu sei gekommen, dass er als Christ aus religiösen Gründen
unterdrückt worden sei. Es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als
den Irak zu verlassen. Dies seien die wichtigsten Gründe, aber er möchte
noch darauf hinweisen, dass die Kurden an die Blutrache glaubten und
sich rächen müssten.
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B.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 – eröffnet am 2. April 2008 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug wegen
Unzumutbarkeit der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf. Zur Begründung seines Entscheides führte das Bundesamt aus, die
Angaben des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Erfahrung und
der Logik des Handelns offensichtlich widersprechen und genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (SR, 142.31) nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Für Einzelheiten wird auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Mai 2008 liess der
Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anweisung an das
Bundesamt, dem Rechtsvertreter Kopien sämtlicher vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zuzustellen, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und
Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 wies die vormals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab
und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, welchen der
Beschwerdeführer fristgerecht am 10. Juni 2008 leistete.
E.
Auf Aufforderung des Gerichts vom 15. November 2010 hin orientierte
der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 29. November 2010 über seine
aktuellen persönlichen Verhältnisse.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2011 merkte das BFM an,
der Beschwerdeführer bringe vor, im Irak aus unterschiedlichen Gründen
verfolgt zu werden, doch sei es ihm nicht gelungen, die geltend
gemachten Ereignisse widerspruchsfrei und substanziiert darzulegen.
Alleine die Zugehörigkeit zur Baath-Partei oder zu einer religiösen
Minderheit ziehe nicht automatisch eine asylrelevante Verfolgung im Irak
mit sich. Den Schilderungen des Beschwerdeführers seien keine
Hinweise zu entnehmen, welche auf eine gezielte, gegen seine Person
gerichtete Verfolgung schliessen lassen würden. An den Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2008 werde vollumfänglich
festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
G.
H. In seiner Replik vom 15. April 2011 entgegnete der Beschwerdeführer,
er habe aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Informant der Baath-Partei
mit Racheakten der PDK rechnen müssen. Die Zerstörung seines Hauses
habe somit eine gezielte Aktion gegen seine Person dargestellt. Zudem
sei er als Christ Angehöriger einer religiösen Minderheit, welche im Irak
einer generellen Gefährdung ausgesetzt sei.
Als neue Beweismittel reichte er diverse Schreiben aus dem Jahre 2002
bis 2005 samt deutscher Übersetzung ein. Die Schreiben des militä-
rischen Nachrichtendienstes würden den Spezialeinsatz des
Beschwerdeführers als Informant der Baath-Partei und seine Aufgabe,
kurdische Aufständische und Rebellen zu beobachten, belegen. Das
Schreiben der Generalverwaltung der Verteidigung der Menschenrechte
im Irak würde zudem das Abbrennen seines Hauses und die Vertreibung
seiner Familie bestätigen.
H.
In der Duplik vom 3. Mai 2011 stellte das BFM fest, die vom
Beschwerdeführer teilweise in Kopie eingereichten Beweismittel und die
replikweise gemachten Vorbringen würden nichts an der bisherigen
Einschätzung zu ändern vermögen, weshalb weiterhin die Abweisung der
Beschwerde beantragt werde. Für die Begründung wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Am 13. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis
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gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, soweit
die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die
Wegweisung als solche betreffend, einzutreten.
Nachdem das BFM am 25. März 2008 verfügt hat, die Wegweisung
werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist vorliegend auf
diesen Punkt – in der Beschwerde in Ziffer 3.4. zumindest indirekt
(interne Fluchtalternativen) angesprochen – nicht einzugehen.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien durch wider-
sprüchliche Angaben, mangelnde Substanziierung und Unstimmigkeiten
geprägt. So habe er etwa ausgesagt, den Irak auch aus religiösen Grün-
den verlassen zu haben, dies nach Erhalt eines Briefes, wonach er sofort
verschwinden müsse und aus dem Haus geworfen werde. Er habe ange-
geben, zuvor oder danach aufgrund seiner Religionszugehörigkeit nie
Probleme gehabt zu haben. Demgegenüber habe er in der Anhörung
zwar anfänglich auch ausgesagt, den Irak aus religiösen Gründen verlas-
sen zu haben, aber auf die wiederholte Frage, inwiefern er persönlich
davon betroffen gewesen sei, habe er geantwortet, er sei persönlich nicht
betroffen gewesen. Eine weitere Unstimmigkeit sei bezüglich des Vor-
bringens festzustellen, seine Bankkonten seien zwischen 2003 und 2006
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beschlagnahmt worden, denn auf Nachfragen hin habe er schliesslich
ausgeführt, diese seien nicht beschlagnahmt und es sei auch kein Geld
weggenommen worden. Auch bezüglich des Zeitpunktes der Zerstörung
des Anwesens der Familie in F._______ habe er voneinander abwei-
chende Angaben gemacht und auf die Frage, woher er denn wisse, was
zu Hause passiert sei, zunächst im EVZ geantwortet, dies von einem
Bekannten erfahren zu haben, wogegen er später in der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, er habe davon durch einen Cousin gehört.
Weiter führte das BFM aus, Vorbringen seien dann nicht hinreichend
begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten,
das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. So mache der Beschwer-
deführer zwar geltend, das Anwesen seiner Familie sei von Kurden zer-
stört worden, aber auf die Frage, woher er wisse, dass die KDP (Kurdis-
tan Democratic Party) dahinter stecke, habe er zunächst ausweichend
geantwortet und schliesslich erklärt, er habe das von einem kurdischen
Agenten erfahren. Auch bezüglich des Abhandenkommens seines Wa-
gens habe er die KDP verantwortlich gemacht, obwohl er zum Zeitpunkt
des Ereignisses gar nicht anwesend gewesen sei, und was die Urhe-
berschaft des angeblich erhaltenen Drohbriefes anbelange, habe er nur
Vermutungen geäussert.
Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft,
wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprechen würden. Der Beschwerdeführer
vermöge nicht stimmig zu erklären, weshalb er trotz der geltend gemach-
ten bedrohlichen Lage den Irak nicht früher verlassen beziehungsweise
sich dort noch jahrelang aufgehalten habe. Sein Vorbringen, nicht daran
gedacht und auf ein demokratisches Regime gehofft zu haben, sei un-
dienlich und markant widersprüchlich. Auch der Hinweis auf seine da-
mals schlechte finanzielle Lage sei angesichts der Aussage, bei einer
Tante zirka (…) US-Dollar deponiert und einen Betrag von (…) irakischen
Dinar auf einem Bankkonto gehabt zu haben, offensichtlich ausgespro-
chen widersprüchlich. Was sodann den Reiseweg betreffe, so mache der
Beschwerdeführer geltend, er sei von Istanbul aus über ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt. Diese Angaben würden sich als
unstimmig und der allgemeinen Erfahrung widersprechend erweisen.
Zudem habe er den liechtensteinischen Behörden gegenüber angegeben,
von Deutsch-land her in die Schweiz gelangt zu sein, wogegen er im EVZ
zu Protokoll gegeben habe, er sei nicht in Deutschland gewesen.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit offensichtlich der
allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handels widersprechen und
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem-
zufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylge-
such abzulehnen sei.
In Ihren Stellungnahmen stellte die Vorinstanz überdies fest, selbst wenn
von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausge-
gangen würde, alleine die Zugehörigkeit zur Baath-Partei oder zu einer
religiösen Minderheit ziehe nicht automatisch eine asylrelevante Verfol-
gung im Irak nach sich. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerde-
führers könne nicht zweifelsfrei auf eine gezielte gegen seine Person
gerichtete Verfolgung geschlossen werden. Die geltend gemachten Erei-
gnisse seien vielmehr Resultat der allgemeinen Situation im Irak. Auch
den vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln seien keine
Hinweise auf eine ihm drohende Verfolgung in seinem Heimatstaat zu
entnehmen. Ausserdem würden ihnen kein Beweiswert zukommen, da
sie zum Teil sehr vage formuliert seien und - falls es sich nicht ohnehin
um Fälschungen handle - auch reine Gefälligkeitsschreiben darstellen
könnten. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerde-
führer Beweismittel, welche angeblich aus den Jahren 2000 bis 2005
stammen würden, erst so spät zu den Akten gereicht habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit nicht
der Sachverhalt wiederholt oder die Chronologie der Ereignisse dargelegt
wird, zunächst zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen geltend, er habe
zur religiösen Verfolgung keine widersprüchlichen Angaben gemacht, sei-
ne Antwort, er sei nicht persönlich betroffen gewesen, habe sich auf die
Zeit vor dem Erhalt des Drohbriefes bezogen. Bezüglich der Aussagen
zur Beschlagnahmung seiner Konten habe er sich missverständlich ge-
äussert. Was er habe sagen wollen sei, dass viele Banken nach dem
Beginn des Krieges ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hätten, weshalb er
nicht mehr auf sein Konto bei der G._______ Bank habe zurückgreifen
können. Zu einem Missverständnis sei es auch im Zusammenhang mit
der Frage des BFM nach dem Zeitpunkt der Zerstörung des Hauses des
Beschwerdeführers gekommen: Er habe zum Ausdruck bringen wollen,
nicht mit absoluter Gewissheit sagen zu können, wann das geschehen
sei, da er von diesem Ereignis durch eine Drittperson erfahren habe; was
die Urheberschaft anbelange, so habe er anlässlich der Anhörung einen
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kurdischen Mitarbeiter erwähnt, weil er vermute, dass dieser ein Doppel-
agent gewesen sei, und die gesamten Umstände würden klar dafür spre-
chen, dass die KDP für die Zerstörung seines Hauses verantwortlich sei.
Das BFM bezweifle den Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschwerde-
führers, wonach der erhaltene Drohbrief auf die Dawa-Partei schliessen
lasse, indessen spreche dafür, dass diese Partei nach schiitischem
Muster die Schaffung eines Gottesstaates fordere, in seinem Wohn-
quartier sehr dominant gewesen sei und eine christenfeindliche Politik
betrieben habe. Nicht früher zur Ausreise entschlossen habe er sich, weil
er sich dem Irak und seiner Glaubensgemeinschaft stark verbunden
fühle. Zum Reiseweg schliesslich sei anzumerken, dass es sich nicht um
einen zentralen Punkt der Asylvorbringen handle und bekanntlich die
Schlepper der Klientel verbieten würden, diesbezüglich genaue Angaben
zu machen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht
der Vorinstanz sehr ausführliche und detaillierte Angaben gemacht und
die Vorbringen mit Beweismitteln untermauert.
Zur Flüchtlingseigenschaft werde angemerkt, dass der Beschwerde-
führer eine relativ hohe Position innerhalb der Baath-Partei innegehabt
habe und ausser Zweifel stehe, dass er auf dem gesamten Gebiet des
Iraks und namentlich in den kurdisch dominierten Gebieten gefährdet sei.
Hinzu komme seine Gefährdung wegen seines christlichen Glaubens im
Süd- und Zentralirak. Eine interne Fluchtalternative im Nordirak stehe
dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Baath-Vergangenheit nicht zur
Verfügung.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen sei. Im Übrigen hätte sich eine zusätzliche Abklärungen im Sinne
von Art. 41 AsylG, namentlich eine ergänzenden Anhörung, aufgedrängt,
zumal es das BFM in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unter-
lassen habe, den Beschwerdeführer auf sämtliche Ungereimtheiten anzu-
sprechen .
In seiner Replik schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass
seit 2003 frühere Mitglieder der Baath-Partei systematisch Opfer von
Drohungen, Belästigungen und Anschlägen würden. Er selbst sei für die
Partei als Informant tätig gewesen, und da dieser Umstand der PDK be-
kannt wurde, habe er mit deren Racheakten zu rechnen. Die Zerstörung
seines Hauses stelle eine gezielte Aktion gegen seine Person dar. Zudem
sei er als Christ Angehöriger einer religiösen Minderheit, welche im Irak
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einer generellen Gefährdung ausgesetzt sei. Mit den neuen Beweismit-
teln, welche ihm kürzlich von seiner in H._______ lebenden Tante
zugstellt worden seien, vermöge er diese Vorbringen zu untermauern.
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung im
Ergebnis einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des
Beschwerdeführers erscheinen in wesentlichen Teilen unsubstanziiert,
wi-dersprüchlich und konstruiert. Daran würde auch eine ergänzende
Anhörung nichts ändern können. Ebenso wenig ist eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu rügen, wie das der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe mit dem pauschalen Hinweis auf sämtliche
Ungereimtheiten, auf die er vom Bundesamt anzusprechen gewesen
wäre, tut, und deren Ursache er selber ist.
4.3.2 Vorweg ist einmal festzuhalten, dass auch nach Kenntnis des Ge-
richts aus der blossen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei keine spezielle
Gefährdung abgeleitet werden kann. Es teilt die Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht, dass er als Rafiq (Genosse) eine relativ hohe Po-
sition innerhalb der Partei innegehabt habe (Beschwerde Ziff. 3.3 und
Akten BFM A16/16 S. 9). Die Behauptung einer solchen Position steht
auch im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen, er habe an Kontroll-
punkten gearbeitet und Berichte über Deserteure geschrieben bezie-
hungsweis er sei in einem Hotel angestellt gewesen und habe dort über
schiitische Besucher aus dem Iran berichten müssen. Daran ändert auch
nichts, dass er für diese Aktivitäten ausgezeichnet worden sein soll, weil
das Bestehen der Partei von den Genossen abhänge (A16/16 S. 2). Mit
einem besonderen Profil sind solche Aktivitäten, wie sie im Regime von
Saddam Hussein wohl von einer Vielzahl von Parteimitgliedern ausgeübt
wurden, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Wie-
se vereinbar, vielmehr gehören solche Überwachungs- und Spitzeltä-
tigkeiten in Diktaturen zum Alltag.
4.3.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann, dass einerseits eine massive
Gefährdung geltend gemacht und anderseits vorgebracht wird, der Be-
schwerdeführer habe gehofft, es werde sich schliesslich doch noch alles
zum Guten wenden und eine Amnestie erfolgen (vgl. A16/16 S. 13 f.).
Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass er behauptet, keinerlei
Beweise für seine Parteiarbeit vorlegen zu können, weil er sich damit
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gefährdet hätte ( A16/16 S. 14). Wenn die Lage schon so bedrohlich war,
dass er sämtliche Dokumente vernichten musste – worauf nachstehend
noch einzugehen ist – und aufgrund seiner Aktivitäten für die Baath-Partei
nicht mit Schonung rechnen konnte, ist es völlig unverständlich und wi-
derspricht jeglicher Logik, dass er das Land nicht bei erstbester Gelegen-
heit verlassen, sondern über Jahre hinweg die weitere Entwicklung
abgewartet hat. Es ist hinlänglich bekannt, dass die Mitglieder von
Unrechtregimes, sind diese einmal gestürzt, so sie denn als solche
bekannt waren und sich als eigentliche Akteure betätigt hatten, erkannt
oder verraten und von Opfern, ihnen feindlich Gesinnten oder den neuen
Behörden zur Rechenschaft gezogen werden, und dies gerade in den
vorliegend bedeutsamen Jahren 2003 bis 2006 beziehungsweise bis zur
Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak zuhauf vorgekommen ist.
4.3.4 Der Beschwerdeführer gibt schliesslich an, er sei auch wegen
seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion gefährdet gewesen und
verfolgt worden. Manchmal seien Familien bedroht worden; wenn diese in
ihren Häusern bleiben würden, würden sie geschlachtet. Bei der Anhö-
rung hat er in diesem Zusammenhang wörtlich ausgeführt: "Ich persönlich
war nicht betroffen, aber meine Tante vs hatte das Land verlassen und
sie lebt im Moment in H._______." (A16/16 S. 13). Die Erklärung in der
Be-schwerde (Beschwerde Ziff. 2.1.), dies habe nur für die Zeit vor dem
Er-halt des Drohbriefes gegolten, wirkt gesucht und überzeugt nicht.
4.3.5 Bei der Anhörung vom 7. September 2007 gab der Beschwer-
deführer an keinen Parteiausweis oder sonstige Beweismittel zu seiner
Parteitätigkeit zu besitzen, da er gezwungen war diese zu vernichten
( A16/16 S. 14). Am 15. April 2011 indessen hat der Beschwerdeführer
dem Gericht diverse Beweismittel, welche unter anderem seine Tätigkeit
für die Baath-Partei belegen sollen, nachgereicht. Dies steht in klarem
Widerspruch zu seinen Aussagen und wirft die Frage auf, weshalb er erst
jetzt, beinahe vier Jahre nach der Einreichung seines Asylgesuches in
den Besitz dieser Dokumente kam. Das Gericht teilt die Ansicht der
Vorinstanz bezüglich der Echtheit dieser Unterlagen uneingeschränkt.
4.3.6 Ganz allgemein fällt nach Studium der Protokolle auf, dass überall
dort, wo klare Antworten hätten erwartet werden dürfen, ausweichend
und unsubstanziiert geantwortet wurde, Vermutungen in den Raum
gestellt wurden und nunmehr auf Beschwerdeebene, etwa bezüglich der
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Be-schlagnahmung der Bankkonten oder der Zerstörung des Hauses des
Beschwerdeführers, Missverständnisse (Beschwerde Ziff. 2.2) geltend
gemacht werden. Die Vorbringen sind in ihrer Gesamtheit nicht über-
zeugend, fallen durch Unstimmigkeiten und Nachbesserungen auf und
führen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sie
nicht glaubhaft sind, weshalb es sich auch erübrigt, auf weitere Punkte
einzugehen.
4.3.7 Zusammenfassend ist ohne weiteren Begründungsaufwand fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann und
damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da er mit Verfügung des BFM
vom 25. März 2008 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Aus-
führungen zum Vollzug.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltung
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 10. Juni 2008
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet und sind damit
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet und sind damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Fremden-
polizei des Kantons I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand:
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