Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2860/2011
Urteil vom 6. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
Mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).
E-2860/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Juni 2008 verliess und am 19. Dezember 2010 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs vorbrachte, in seiner Familie sei
es nach dem Tode seines Vaters zu einem Streit um Land gekommen,
E-2860/2011
Seite 3
wobei er von seinem Onkel mit dem Tode bedroht worden sei, weshalb er
das Land verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, in Nigeria jemals
Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt zu haben, und dass
er weiter angab, nie religiös oder politisch tätig und auch niemals in Haft
gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte und zur Begründung angab, seinen Pass verloren und an-
sonsten keine Identitätspapiere besessen zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 21. Dezember
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesamt seine Verfügung aufgrund der unbefriedigenden
Situation im Asylbereich in Griechenland in Wiedererwägung zog und am
14. März 2011 entschied, die Verfügung vom 14. Dezember 2010 werde
aufgehoben und das nationale Asylverfahren in der Schweiz werde
wieder aufgenommen,
dass daraufhin das hängige Beschwerdeverfahren infolge Gegenstands-
losigkeit vom Gericht am 16. März 2011 abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2011 vom BFM zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde und dabei im Kern lediglich seine anlässlich der
summarischen Befragung vom 26. Juni 2010 gemachten Ausführungen
wiederholte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2011 – eröffnet am 16. Mai
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2010 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-rer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
E-2860/2011
Seite 4
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identi-
tätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Schülerausweis oder eine
Bestätigung für die Mechanikerlehre besessen und den für die Reise
ausgefertigten Pass verloren, der allgemeinen Erfahrung widerspre-che
und den Verdacht erhärte, er enthalte seine Reisepapiere dem BFM vor,
um eine Rückkehr in den Heimatstaat zu verhindern bezie-hungsweise zu
erschweren, und keine entschuldbaren Gründe vorlie-gen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch
seinen Onkel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle und
zudem seine Vorbringen wenig konkret, wenig differenziert und wenig
detailliert sowie von zahlreichen Widersprüchen bestimmt seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen und gesunden Be-
schwerdeführers sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, die Feststellung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechen-
land beziehungsweise Nigeria sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, die aufschiebende Wirkung
(der Beschwerde) sei wiederherzustellen und die zuständigen Behörden
seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jede Weitergabe von Daten an
dieselben zu unterlassen,
dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den
Erlass der Verfahrenskosten beantragt,
E-2860/2011
Seite 5
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, SR 173.110),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese in ihrem
angefochtenen Entscheid gar nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
E-2860/2011
Seite 6
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-le
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im
Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht hat und mit der Vorinstanz einigzugehen ist,
dass dessen Behauptung, er habe nie solche Papiere besessen (Akten
BFM A 30/14 S. 2 f.), nicht geglaubt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vor
sieben Monaten zudem wohl möglich und jedenfalls zuzumuten gewe-sen
ist, sich über seine Familie, Verwandte oder andere Drittpersonen in
Nigeria oder über die nigerianische Vertretung in der Schweiz Identi-
E-2860/2011
Seite 7
tätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen, dieser jedoch in
Missachtung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) kei-nerlei
entsprechende Anstrengungen unternommen hat,
dass in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe für seine Reise authentische Reise- und Identi-
tätspapiere verwendet, diese aber den schweizerischen Asylbehörden
zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder
Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vorent-halte,
dass somit für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
durch den Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin einzig noch zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der
Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur
Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforder-lich
erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Drohungen durch seinen Onkel
ausweichend einzig angab, seine Mutter habe aus Angst um sein Leben
gesagt, er solle ausreisen (A 30/14 S. 7),
dass diese Drohungen von einem Verwandten ausgehen und den An-
forderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
in keiner Art und Weise zu genügen vermögen,
dass sich bei dieser Sachlage – der Beschwerdeführer hat ausdrück-lich
verneint, in Nigeria mit Behörden oder Organisationen Probleme gehabt
zu haben – jegliche weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der
Vorbringen erübrigen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E.
5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
E-2860/2011
Seite 8
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
E-2860/2011
Seite 9
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe ei-
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und of-
fensichtlich gesunde Beschwerdeführer in Nigeria über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, die Schule besuchte und eine Lehre
als Mechaniker begonnen hat,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr nach Nigeria schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die
Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behör-
den und auf Verzicht auf Datenweitergabe an dieselben hinfällig werden,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskos-
ten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-2860/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gun-
sten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
Versand: