B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2860/2012
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Sri Lanka am 23. Mai 2009 verliess, auf dem Luftweg via Singapur Mai-
land erreichte und anschliessend mit einem Personenwagen am 27. Mai
2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er an der Kurzbefragung im EVZ Altstätten vom 8. Juni 2009 und
der Anhörung vom 30. Juni 2009 erklärte, er sei Tamile, habe zuletzt in
C._______ (D._______, Ostprovinz) gewohnt und als E._______ gearbei-
tet und werde von der sri-lankischen Polizei mit Haftbefehl gesucht,
dass ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zweimal im Jahr
2007 gezwungen hätten, Briefe bei der Post in D._______ einzuwerfen,
er aber sonst mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe,
dass er am 5. Juni 2008 von drei Personen der Karuna-Gruppe festge-
nommen, fünf Tage lang festgehalten, gefoltert und mit dem Tod bedroht
worden sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, die LTTE zu unterstützen,
dass er ihnen gegenüber beteuert habe, nie die LTTE unterstützt oder
kontaktiert zu haben,
dass sie ihn am 10. Juni 2008 freigelassen hätten, weil er ihnen zwei Ta-
ge später 1 Lakh (= 100'000 LKR, entspricht etwa CHF 730.–) bezahlt
habe, und ihm von der Karuna-Gruppe versichert worden sei, dass sie ihn
inskünftig in Ruhe liessen,
dass sein Vater den Dorfvorsteher über diesen Vorfall unterrichtet habe,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2008 von der sri-lankischen Poli-
zei während seiner Ortsabwesenheit zu Hause gesucht worden sei, und
er sich deshalb am folgenden Tag bis zur Ausreise versteckt habe,
dass er nach dem 22.Juni 2008 im selben Jahr noch zweimal polizeilich
zu Hause gesucht worden sei, wobei die Polizisten seinem Vater einen
Haftbefehl ausgehändigt hätten,
dass er in der Folge seine Arbeitsstelle verloren habe und, da er nicht
immer versteckt habe leben können, am 23. Mai 2009 nach Colombo ge-
fahren und zwei Tage später über den Flughafen Colombo ausgereist sei,
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dass am 22. Juli 2009 ein vom 10. Juli 2008 datierter Haftbefehl per Luft-
post aus Sri Lanka beim BFM eintraf,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. April 2012 – eröffnet am 28. April
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 27. Mai 2009 abwies, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es den Haftbefehl vom 10. Juli 2008 als gefälscht einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers stützten sich in zentralen Punkten auf ein in-
ternes Dokument der sri-lankischen Behörden – folglich auf ein gefälsch-
tes oder verfälschtes Beweismittel –, und der Sachvortrag würde selbst
unter Berücksichtigung der Situation in Sri Lanka keine Hinweise dafür
enthalten, dass die dortigen Behörden ein ernsthaftes Verfolgungsinte-
resse haben sollten, weshalb die Asylgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs regelmässig die Wegweisung aus
der Schweiz nach sich ziehe,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 25. Mai 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die BFM-Verfügung aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren
beziehungsweise eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchte und mit der Beschwerde die Vollmacht vom 25. Mai
2012 und die Fürsorgebestätigung vom 15. Mai 2012 einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012
2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. Juni 2012 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, weil er die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erachte,
dass der Kostenvorschuss am 19. Juni 2012 geleistet worden ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet worden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung aus folgenden Gründen im Ergebnis anschliesst,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, seine Asyl-
vorbringen habe er nicht massgeblich auf den Haftbefehl vom 10. Juli
2008, den die nach ihm fahndenden Polizisten beim zweiten Besuch sei-
nem Vater ausgehändigt hätten, abgestützt, sondern primär wegen seiner
Festnahme und Folterung durch Karuna-Leute und der darauffolgende
Suche durch die Polizei,
dass er zudem sichere Kenntnis darüber habe, dass Gesuchte ausnahms-
weise doch in den Besitz solcher Dokumente kommen könnten, weshalb
der Schluss des BFM auf das Vorliegen einer Fälschung ohne eine ent-
sprechende vorgängige Prüfung der Authentizität des Dokuments nicht
haltbar sei,
dass der Beschwerdeführers vorab darauf hinzuweisen ist, dass die Vor-
instanz auch unabhängig von der Frage der Echtheit des Haftbefehls sei-
ne Vorbringen als asylrechtlich unbeachtlich erkannte,
dass auch nach Erkenntnissen des Gerichts das Original des Haftbefehls
ein internes Dokument der sri-lankischen Behörde darstellt, das grund-
sätzlich in der vom Beschwerdeführer in der Anhörung geltend gemach-
ten Form (blosse, unaufgeforderte Aushändigung durch die Polizisten an
dessen Vater) nicht in den Besitz seiner Angehörigen gelangen kann,
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dass er an der EVZ-Befragung zwar von den drei Besuchen der Polizei
an seinem Wohnort im Jahr 2008 berichtet hat, nie aber die Aushändi-
gung oder Existenz eines Haftbefehls erwähnt hat, obschon er kurz vor
der Ausreise vom 23. Mai 2009 den Vater besucht habe (A1 S. 5) und mit
diesem auch nachher in telefonischem Kontakt gestanden sei (A7 S. 5),
dass es sich erübrigt, die Authentizität des Haftbefehls abzuklären, da es
unwahrscheinlich ist, dass der Haftbefehl auf die angegebene Art dem
Vater des Beschwerdeführer ausgehändigt worden ist, zumal der Haftbe-
fehl wegen Missachtung einer gerichtlichen Vorladung ("Failure to attend
court") ausgestellt worden ist, während der Beschwerdeführer im Verfah-
ren weder je eine Gerichtverhandlung noch eine Vorladung erwähnt hat,
dass den weiteren Ausführungen des BFM beizustimmen ist, wonach die
Vorkommnisse in der Periode vom 5. Juni 2008 bis 22. Juni 2008 keine
Indizien enthalten, dass die sri-lankischen Behörden heute – fast drei
Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs – gegenüber dem Beschwerde-
führer, mithin gegenüber einer Person ohne jedes politisches, oppositio-
nelles, geschweige denn militantes Profil, vorgehen würden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder Mitglied der
LTTE gewesen ist, noch diese Organisation je freiwillig unterstützt hat,
und er keine Probleme mit der Polizei, der Armee und militanten Gruppie-
rungen gehabt hat (A1 S. 5 f.),
dass im Übrigen das Alter des Beschwerdeführers, sein sozio-kulturelles
Verständnis, seine berufliche Stellung und das bekannte Vorgehen der
sri-lankischen Ermittlungs- und Strafbehörden gegenüber mutmasslichen
LTTE-Anhängern beim Beschwerdeführer gegen das Bestehen einer be-
gründeten Furcht vor allfälligen Nachteilen sprechen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, es drohe ihm nach der Rückkehr
ins Heimatland eine behördliche Überprüfung, die schwerwiegende Ein-
griffe oder gar unmenschliche Behandlungen zur Folge hätte,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides im
Wegweisungspunkt unter anderem ausführte, der Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und mög-
lich, weil er aus dem in der Ostprovinz gelegenen C._______ stamme
und ihm angesichts der heutigen Lage in Sri Lanka, grundsätzlich zuzu-
muten sei, dort wieder oder in einer anderen Region – mit Ausnahme des
Vanni-Gebietes – neu Wohnsitz zu beziehen,
dass er den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht habe,
dort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zählen könne, eine
gute Schulbildung genossen und als E._______ gearbeitet habe,
dass in der Beschwerde demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die
aktuelle Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Sri
Lanka im Urteil BVGE 2011/24 bezeichne zwar eine Rückführung von aus
der Ostprovinz stammenden Personen in das gesamte Gebiet der Ost-
provinz (…) oder die übrigen Provinzen – mit Ausnahme eines Teils der
Nordprovinz – als grundsätzlich zumutbar, konkret komme aber die Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht in Frage, weil er
Flüchtling sei, sich seit Jahren in der Schweiz befinde, ihm die Arbeitsstel-
le als E._______ in Sri Lanka gekündigt worden sei, er in Sri Lanka ge-
sucht werde und nicht wisse, was ihn dort noch erwarte,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und sonst wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer –
wie oben dargelegt – nicht Flüchtling ist, weshalb das in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine An-
wendung findet und da keine Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seiner Geburt
bis 2009 im Bezirk D._______ an festen Anschriften lebte, mithin in der
Ostprovinz, in die die Rückkehr in der Regel zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2011 eine Aktualisierung
der Lageanalyse vorgenommen und sich zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender, namentlich derjeni-
gen tamilischer Ethnie, geäussert hat (BVGE 2011/24),
dass es in diesem Urteil zunächst festgestellt hat, dass seit Beendigung
des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbes-
sert und stabilisiert hat und die LTTE militärisch vernichtend geschlagen
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wurden, und weiter erkannt hat, dass der Wegweisungsvollzug abgewie-
sener Asylbewerber grundsätzlich hinsichtlich des gesamten Staatsge-
biets – hinsichtlich der Nordprovinz allerdings mit Ausnahme des sog.
Vanni-Gebiets – zumutbar sei,
dass bezüglich des Beschwerdeführers nach wie vor von einem intakten
Beziehungsnetz von Verwandten und Bekannten in der Ostprovinz aus-
zugehen ist, respektive zumindest anzunehmen ist, dass er nach dem
Ende des Bürgerkriegs die allenfalls unterbrochenen Kontakte zu seiner
Familie und seinen Verwandten längst wieder herstellen konnte, mithin er
in der Ostprovinz sein familiäres, soziales und berufliches Beziehungs-
netz reaktivieren können wird,
dass ihn die Rückkehr auch unter ökonomischen und gesundheitlichen
Aspekten betrachtet nicht in eine existenzbedrohende Lage bringen wird,
zumal nicht ersichtlich ist, weshalb es ihm aufgrund seiner langen Erfah-
rungen als E._______ und seiner damit verbundenen Ausbildung und
Kontakte nicht möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 19. Juni 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: