B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2861/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic.iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. Oktober 1989 ein erstes Asylgesuch
ein, das mit Verfügung vom 19. September 1994 abgelehnt wurde.
Gleichzeitig wurde er wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Am 30. Januar 1997 verzichtete er auf die vor-
läufige Aufnahme, um in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
erneut am 19. Januar 2007 und gelangte über Indien, wo er sich während
mehrerer Monate aufhielt, von Italien her kommend am 28. Dezember
2007 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Anläss-
lich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ vom 11. Januar 2008 und der einlässlichen Anhörungen vom
30. Januar 2008 und 12. April 2012 erhielt er Gelegenheit, sich zu seinen
Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Kopien von LTTE-Vorladungen als
Beweismittel zu den Akten.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Mitte Juni 2008 und gelangte über Indien, wo sie sich längere Zeit auf-
hielt, am 21. Juli 2011 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl
nach. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ vom 28. Juli 2011 und der einlässlichen Anhörung
vom 12. April 2012 erhielt sie Gelegenheit, sich zu ihren Ausreise- und
Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin wird auf die Akten verwiesen.
C.
Am 4. Februar 2012 wurde C._______ geboren.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. April 2012, eröffnet am 27. April
2012, fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrele-
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vanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsgericht erho-
ben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter dagegen Be-
schwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formel-
len Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Befragung der Be-
schwerdeführerin durch eine fachpsychologisch geschulte Person an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; eventuali-
ter seien die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführenden in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung von Beweismitteln ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai
2012 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben und
die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, eine von ihnen unterzeich-
nete Vollmacht einzureichen.
Die Beschwerdeführenden reichten am 30. Mai 2012 eine Vollmacht ein.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juni 2012 fristgerecht einbezahlt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 9. und 11. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
stätigung des Rechtsanwalts E._______ vom 22. Mai 2012, eine Bestäti-
gung der Human Rights Commission Sri Lanka vom 19. Juli 2002 und ein
tamilisches Dokument als Beweismittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie:
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft
Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
Verfügung vom 30. Mai 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollstän-
dig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebe-
urteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der auf Beschwerdeebene am
9.10. und 11.10.2012 eingereichten Schreiben samt Beweismittel, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit-
punkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 4. Juni 2012 geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten.
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote ein-
gereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Be-
schwerdeführenden ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand ihres Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Aus-
lagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: