B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-286/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte die Beschwerdeführerin um Ge-
währung von Asyl in der Schweiz nach. Sie führte dazu aus, sie sei vom
23. August 2008 bis 7. Juli 2009 in Haft gewesen. Nach ihrer Freilassung
sei sie wiederholt von unbekannten Personen zu Hause aufgesucht und
ausgefragt worden. Sie lebe in ständiger Furcht.
B.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 unterbreitete die Botschaft der Be-
schwerdeführerin mehrere Fragen in Bezug auf die geltend gemachten
Probleme und forderte sie auf, alle für ihren Fall einschlägigen Beweismit-
tel und Identitätspapiere einzureichen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 6. No-
vember 2009 und reichte Kopien von mehreren Dokumenten ein.
D.
Die Botschaft teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März
2011 mit, der Sachverhalt werde als erstellt und eine Anhörung als nicht
notwendig erachtet. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig Gelegen-
heit geboten, dazu innert 30 Tagen Stellung zu nehmen. Innert Frist ging
keine Antwort ein.
E.
Mit Schreiben vom 23. August 2012 an die Botschaft brachte die Beschwer-
deführerin vor, sie habe sich aufgrund von "Sicherheitsproblemen" nicht
mehr verlauten lassen. Das B._______ habe sie immer und immer wieder
aufgesucht, halte sie unter ständiger Beobachtung und habe sie daran ge-
hindert, nach Indien zu gehen. Am (…) sei sie von "ungefähr fünf Perso-
nen" ausgefragt worden.
F.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin
zu einer Befragung ein. Diese fand am 7. August 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei sri-lankische Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie, stamme aus C._______ und wohne seit 1996 zu-
sammen mit ihrer Mutter, einem jüngeren Bruder und einer jüngeren
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Schwester in D._______. Sie sei seit neun Jahren geschieden; ihr früherer
Ehemann lebe mit den gemeinsamen drei Kindern in Indien, sie wisse nicht
wo und habe seit deren Wegzug nichts mehr von ihnen gehört. Weil sie ihr
Haus an entfernte Verwandte vermietet habe und sich später herausge-
stellt hätte, dass diese Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) seien, sei sie am (…) festgenommen und anschliessend auf dem
Polizeiposten festgehalten worden. Während der Haft sei sie durch Beamte
des E._______ verhört und geschlagen worden; zweimal hätten diese ihre
Brust mit Nylonfäden umwickelt und an diesen gezogen. Am (…) sei sie
ohne Auflagen gerichtlich freigesprochen worden. Danach sei sie nach
Hause zurückgekehrt. Sie werde seither regelmässig vom E._______ und
unbekannten Personen aufgesucht und auf ihre Kontakte zu den LTTE an-
gesprochen. Danach verbringe sie die Nächte jeweils bei ihrer Schwester.
G.
Die Botschaft übermittelte dem BFM am 8. August 2014 das Befragungs-
protokoll und weitere Unterlagen zusammen mit einem ergänzenden Be-
richt. Am 11. September 2014 reichte sie das Schreiben der Beschwerde-
führerin vom 30. August 2014 nach, worin diese mitteilte, am (…) hätten
zwei unbekannte Personen bei ihr zu Hause nach ihr gesucht; sie sei zu
diesem Zeitpunkt bei ihrer Schwester gewesen. Aus Angst habe sie sich
entschlossen, sich nicht mehr in D._______ aufzuhalten.
H.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 21. November 2014 –
eröffnet am 10. Dezember 2014 – verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
I.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
16. Dezember 2014 an die Botschaft (Datum Eingang bei der schweizeri-
schen Vertretung: 30. Dezember 2014), welche am 6. Januar 2015 dem
Bundesverwaltungsgericht (Datum Eingang: 15. Januar 2015) weitergelei-
tet wurde, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache erneut zu prüfen. Sie hoffe auf eine
positive Antwort.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge in der in englischer Sprache
gehaltenen Rechtsmitteleingabe, aber es ergibt sich aus dem Kontext,
dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird,
weshalb praxisgemäss auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet wer-
den kann.
2.
2.1. Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung
vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vor-
liegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandver-
fahren anzuwenden.
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4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt, was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1. Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat aus-
zureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzu-
mutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 AsylG)
5.2. Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen – und
damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern –, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es
der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um
Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2011/10).
6.
6.1. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es würden keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ih-
rer mit einem gerichtlich Freispruch beendeten Inhaftierung in absehbarer
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Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein
könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilas-
sung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und
nach Kontakten mit den LTTE gefragt worden sei. Derartigen Massnamen,
die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus
der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme auf-
grund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter zu. Wä-
ren die Behörden überzeugt gewesen, dass sie in irgendeiner Weise eine
Gefahr für den Staat darstellen würde, wäre sie zweifellos erneut inhaftiert
worden. Die vorgebrachten Nachteile aufgrund der Behelligungen durch
unbekannte Drittpersonen würden sich aus lokal oder regional beschränk-
ten Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen, welchen sich die Beschwer-
deführerin durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entzie-
hen könne. Der Staat Sri Lanka gelte ausserdem als schutzfähig und den
Akten seien keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit zu
entnehmen, so dass sie im Bedarfsfall bei den lokal zuständigen Instanzen
um Schutz ersuchen könne. Es sei vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung auszugehen. Daran
könnten auch die eingereichten Dokumente nichts ändern, da diese ledig-
lich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage ge-
stellt werde.
6.2. Die Beschwerdeführerin erneuert in der Rechtsmittelschrift ihre vor-
instanzlichen Vorbringen und macht ergänzend geltend, nicht identifizierte
Personen seien am (…) zu ihrem Hause gekommen und hätten an die Tür
geklopft. Da sie ihnen nicht geöffnet habe, hätten diese gerufen, an die
Fenster und Türen geschlagen und seien nach einiger Zeit weggegangen.
Sie sei sehr besorgt nach diesem Vorfall. Drei Wochen zuvor hätten Unbe-
kannte sie zu Hause gesucht. Diese hätten vermutungsweise den Sicher-
heitskräften angehört, weshalb sie sich bei den sri lankischen Behörden
nicht beschweren könne. Es gebe Personen, welche die Sicherheitskräfte
informieren würden, sie unterstütze die LTTE ("the movement"). Deshalb
würden diese immer und immer wieder kommen und ihre Eltern unter
Druck setzen, ihren Aufenthaltsort zu verraten.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat das Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei
von (…) bis (…) in Haft gewesen, als glaubhaft erachtet. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Aus-
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gleich erlittenen Unrechts dient. Insofern ist die Inhaftierung der Beschwer-
deführerin vor dem Hintergrund nachstehender Erwägungen asylrechtlich
unbeachtlich.
7.2. Die Beschwerdeführerin wurde nach rund (…)monatiger Haft am (…)
vom Gericht freigesprochen. Es erfolgten keine weiteren Festnahmen, was
deutlich macht, dass sich keine neuen Verdachtsmomente gegen sie erge-
ben haben. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Frei-
lassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hat
und in diesem Zusammenhang wie vorgebracht wiederholt aufgesucht und
befragt worden ist. Wie vom SEM zutreffend angeführt, kommt jedoch der-
artigen Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscha-
rakter zu.
7.3. Abgesehen vom gerichtlich mit einem Freispruch beurteilten Umstand,
dass ihre Mieter mit den LTTE in Verbindung stehen, stammt die Be-
schwerdeführerin nicht aus einem den LTTE nahestehenden Umfeld, wel-
ches sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Eine
asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ist aufgrund des
fehlenden Risikoprofis deshalb auch künftig nicht zu erwarten.
7.4. Was die vorgebrachten Behelligungen durch Drittpersonen anbelangt,
kann nicht von einer akuten Gefährdung beziehungsweise von einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden, auch wenn nicht in
Abrede zu stellen ist, dass diese Kontaktnahmen unangenehm gewesen
sein mussten. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin durch vorüber-
gehenden Aufenthalt bei ihren Geschwistern den angeblichen Nachstellun-
gen offensichtlich weitgehend entziehen. Die Auffassung des SEM, dass
es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen
um Nachteile handle, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfol-
gungsmassnahmen ableiten würden und denen sich die Beschwerdefüh-
rerin durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen
könne, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für den Hinweis,
im Bedarfsfall könne sie die zuständigen lokalen Instanzen um Schutz er-
suchen, welcher sich im Übrigen mit der Empfehlung von F._______ deckt.
Dieser hat der Beschwerdeführerin sogar seine Unterstützung beim Einrei-
chen einer Anzeige bei der Polizei angeboten (vgl. dessen Schreiben vom
4. Oktober 2014, Akten BFM A11/3).
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7.5. Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihr nach dem Gesagten zuzu-
muten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin
zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel
einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten, welche ge-
eignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Die
Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: