B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-286/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. Januar 2005 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März
2005 nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schwei-
zerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 31. März 2005 ab.
B.
Mit Schreiben vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Er wurde am 3. Dezember 2015
summarisch zur Person befragt. Das rechtliche Gehör wurde ihm zur Zu-
ständigkeit Frankreichs, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren, gewährt. Im Wesentlichen führte er aus, er habe zehn Jahre in Frank-
reich gelebt. Er habe dort Gewalt von Seiten der Polizei erfahren. Einmal
sei er von einem Muslim mit einem Taser angegriffen worden. Sein Asylge-
such sei abgelehnt worden.
C.
Am 16. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die französischen Behörden
stimmten der Übernahme am 29. Dezember 2015 zu.
D.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 – eröffnet am 7. Januar 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Frankreich weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 14. Dezember 2015) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
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beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
Er reichte einige Fotos sowie seine Geburtsurkunde zu den Akten.
F.
Am 18. Januar 2016 ging ein kurzes Schreiben des Beschwerdeführers,
mit dem er eine Kopie der angefochtenen Verfügung nachreichte, ein.
G.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 18. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Dritt-
staatangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Frankreich
sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Frankreich sei ein Rechtsstaat und sowohl schutzwillig als auch schutzfä-
hig. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3 EMRK be-
stehen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen
würden keine Gründe vorliegen. Sollte der Beschwerdeführer gesundheit-
liche Probleme haben, könne er sich an eine medizinische Institution in
Frankreich wenden.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. In sei-
ner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine Vorbrin-
gen der BzP, wonach er in Frankreich Polizeigewalt erlebt habe und er auch
von der Bevölkerung nicht gut behandelt worden sei.
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4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs erkannt
und die französischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO – um Übernahme ersucht. Frankreich, welches dem Übernahmeer-
suchen zugestimmt hat, ist somit grundsätzlich zuständig für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers hiergegen vermögen die Schlussfolgerung der Vorinstanz
nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
4.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK,
SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Frank-
reich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtun-
gen hält.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Frankreich seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachtet und der Beschwerdeführer unter
Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigen-
den Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-
refoulement-Gebot verletzt würde. Bezüglich der vom Beschwerdeführer
behaupteten Polizeigewalt ist auf die zutreffenden Erwägungen in der vor-
instanzlichen Verfügung zu verweisen. Aus den eingereichten Fotos, auf
denen kaum etwas zu erkennen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel