B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2862/2011
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 19. April 2011 / N (…).
E-2862/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, reiste am 5. September 2007 in die Schweiz und
stellte in der Folge sein erstes Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfü-
gung vom 6. November 2008 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 8. Dezember 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-7841/2008 vom 21. Januar 2009 ab und bestätigte die vom
BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Februar 2009 liess der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf seine jüngsten exilpolitischen Aktivitä-
ten in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichen. Als Beweismittel
reichte er eine Mitgliederbestätigung der Kurdischen Demokratischen
Partei Iran in der Schweiz (PDKI respektive KDPI) vom 9. Februar 2009,
ein von ihm verfasster regimekritischer Artikel sowie eine DVD mit Auf-
nahmen des Festes anlässlich des 63. Jahrestags der Gründung der Re-
publik Kurdistan vom 31. Januar 2009 sowie eine Berichterstattung über
Äusserungen über politische Straftaten des Gerichtssprechers vom "Bun-
desgericht" Iran, zu den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 liess er eine Mitgliedschaftsbestätigung
der KDPI Schweiz in Kopie mit deutscher Übersetzung sowie ein vom
Beschwerdeführer verfasster Bericht über die Rechte der Frauen im Iran
vom 28. Februar 2009 einreichen.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009 führte er zu seinem zwei-
ten Asylgesuch im Wesentlichen aus, wegen seiner politischen Tätigkei-
ten in der Schweiz Probleme mit den iranischen Behörden zu haben. Da-
zu reichte er weitere Beweismittel hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivi-
täten respektive der Menschenrechtslage im Iran zu den vorinstanzlichen
Akten. Namentlich handelt es sich hierbei um eine Foto anlässlich des
Geburtstages der KDPI, selbst verfasste regimekritische Berichte (in
fremder Sprache), einen fremdsprachigen Bericht über eine Sitzung der
Jugendgruppe in Biel vom 3. Mai 2009, wo er auf einem Foto zu sehen
ist, einen fremdsprachigen Bericht über eine Sitzung der Jugendgruppe
der KDPI in Zürich vom 17. Mai 2009, eine Namensliste der für die Infor-
mationsabteilung Jugendunion in Europa zuständigen Personen, worun-
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ter auch sein Name stehe, eine DVD mit Aufnahmen des 64. Ge-
burtstagsfestes der KDPI, eine DVD über ein Seminar in Basel vom
3. Oktober 2009, die Ausgabe Nr. 109 der kurdistanischen Zeitschrift "Agi-
rî" vom 24. Oktober 2009, wo ein Artikel des Beschwerdeführers abge-
druckt ist, sowie eine Einladungskarte zu einer Konferenz der Sozialisti-
schen Partei der Schweiz (SPS) in Schwyz, an welcher er teilnahm, und
einen USB-Stick, vier Fotos und ein Video enthaltend, wo er anlässlich
dieser Veranstaltung zu sehen ist. Letzteres sei auf dem Fernsehkanal
"Tish-TV" ausgestrahlt worden.
E.
Am 27. Oktober 2010 wurden weitere gleichartige Fotografien, Berichte
und eine DVD, seine verschiedenen exilpolitischen Aktivitäten belegend,
zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 13. April 2011 wies der Beschwerdeführer auf die
schlechte Menschenrechtssituation im Iran hin und legte einen von ihm
verfassten Bericht mit deutscher Übersetzung "Zweiunddreissigste Ge-
burtstage", einen Artikel der Zeitschrift "Agirî" (Nr. 153), einen Aufruf zu
einer Protestkundgebung in Zürich sowie Fotografien anlässlich dieses
Anlasses sowie ein Video, eine Aufzeichnung einer Veranstaltung der
KDPI in Solothurn enthaltend, wo der Beschwerdeführer als (...) tätig war,
ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 – am folgenden Tag eröffnet – lehnte
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2011 – Datum Post-
stempel – liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in
materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. April
2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er infolge Unzulässigkeit
respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt,
dem Beschwerdeführer sei – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses – die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
E-2862/2011
Seite 4
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2011 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, forderte ihn auf, die fremdsprachigen Beweismittel
des vorinstanzlichen Verfahrens – soweit er dies als notwendig erachte –
in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, wies die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.-. Dieser wurde am 6. Juni 2011 geleistet.
J.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ein von ihm
verfasster Artikel in der Zeitschrift "Agirî" (Nr. 160) vom 5. Mai 2011 mit
deutscher Übersetzung sowie die Deutschübersetzung des am 13. April
2011 anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gereichten
Beweismittels (Artikel vom Februar 2011 aus der Zeitschrift "Agirî"
Nr. 153: Zweiunddreissigste Geburtstage) ins Recht legen.
K.
Mit Faxeingabe vom 24. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer – un-
ter anderem unter Hinweis auf ein Urteil des UNO Menschenrechtsrates
betreffend exilpolitische Aktivitäten – sinngemäss um wiedererwägungs-
weise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG.
L.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 wurden ein Internetbericht über eine
Veranstaltung anlässlich des 22. Jahrestages der Ermordung von A. Qa-
semlu mit einem Foto des Beschwerdeführers als Teilnehmer und von
ihm verfasste Zeitungsberichte in der kurdischen Zeitschrift "Agirî" vom
22. Juli 2011, vom 22. August 2011, vom 17. September 2011 sowie vom
22. September 2011, jeweils mit deutscher Übersetzung, und ein auf der
Internetseite aufgeschalteter Bericht mit einem
Teilnehmerfoto über eine Veranstaltung zu Ehren des in Deutschland er-
mordeten Führers der PDKI, woran auch der Beschwerdeführer teilge-
nommen habe, zu den Akten gelegt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
E-2862/2011
Seite 6
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG gelten auch Personen, die
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind. Massgebend für die Annahme solcher subjektiver Nachflucht-
gründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
4.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen,
da die Ausschaffung in ihr Heimat- oder Herkunftsland unzulässig ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Aus der
blossen Mitgliedschaft bei der KDPI vermöge er bei einer allfälligen
Rückkehr in den Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten.
E-2862/2011
Seite 7
Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die iranischen Be-
hörden von seiner Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar
irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Ferner
dürfte es den iranischen Behörden unmöglich sein, das auf dem Internet
aufgeschaltete Publikationsmaterial von den unzähligen exilpolitischen
Anlässen konkret einer Person zuzuordnen. So seien die Aktivitäten des
Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen
sowie seine Stellung als (...) oder (...) an Parteianlässen oder Publikatio-
nen im Internet nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr zu bewirken. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass gegen ihn
wegen dieser Aktivitäten im Iran ein Verfahren eingeleitet worden sei.
Damit verfüge der Beschwerdeführer nicht über das Profil, welches ihn
bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem zweiten Asylgesuch aus-
schliesslich (nochmals) geltend, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung durch die iranischen Behörden ausgesetzt zu sein.
5.3 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge
ihrer Exil-Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Orga-
nisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts am
9. Juli 1996 (Art. 498 – 500) unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicher-
heitsdienste beobachten und erfassen die politischen Aktivitäten von Ira-
nerinnen und Iranern im Ausland, insbesondere diejenige von führenden
Mitgliedern regierungskritischer Organisationen. Umfang und Intensität
der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen, seit den Unru-
hen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 scheint
die Überwachung aber eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz mo-
derner Software dürfte es den iranischen Behörden technisch auch mög-
lich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. FIO-
RENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
16. November 2010, S. 10 ff.).
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich auf die Erfassung von Per-
sonen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profi-
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Seite 8
lierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisatio-
nen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Ver-
anstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen De-
monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen ru-
fen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Per-
sonen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandama-
terial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungs-
gefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine
Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entschei-
dend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positi-
onen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funk-
tionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Ein-
fluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefähr-
dung einer Person von Bedeutung (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rück-
kehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisati-
onen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.).
5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die im Rahmen des ersten Asylgesuchs
geltend gemachten Probleme vor seiner Ausreise aus dem Iran rechts-
kräftig nicht glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7841/2008 vom 21. Januar 2009), so dass nicht
davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei vor dem
Verlassen seines Heimatlandes wegen seines politischen Engagements
als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder
des Nachrichtendienstes geraten. Bereits im ersten Asylverfahren machte
der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad
nicht beigemessen werden konnte (vgl. a.a.O. E. 4.3.3). Die im jetzigen
Asylverfahren zu beurteilenden exilpolitischen Aktivitäten sind bis Sep-
tember 2011 dokumentiert. Es ist im vorliegenden Verfahren davon aus-
zugehen, dass es auch keine neueren Aktivitäten gibt, die nach Auffas-
sung des Beschwerdeführers für das Verfahren von Bedeutung sein
könnten, zumal dieser durch einen in einschlägigen Verfahren bewander-
ten Rechtsanwalt vertreten ist, welcher sich der allfälligen Notwendigkeit
einer Aktualisierung bewusst ist. Diese Aktivitäten (so die Mitgliedschaft
bei der PDKI Schweiz mit der Teilnahme an deren Anlässen und Veran-
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staltungen und Kundgebungen, seine Funktionen als Verantwortlicher ei-
ner Region sowie der Jugendgruppe, als (...), das Verfassen regimekriti-
scher Artikel auf der Homepage der PDKI und für die Zeitschrift "Agiri")
unterscheiden sich von ihrem Gehalt her nicht in einem solchen Mass von
den bereits im ersten Verfahren beurteilten, so dass nun von einer flücht-
lingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
So finden diese Aktivitäten weder in den nationalen noch in den internati-
onalen Medien ein Echo. Die Artikel, die der Beschwerdeführer unter ei-
genem Namen im Internet publizierte respektive, die in der Zeitung Agirî
erschienen sind, sind nicht geeignet, ihn einer Verfolgungsgefahr durch
die iranischen Behörden auszusetzen. Hinsichtlich der in der genannten
Zeitschrift – wobei es sich bei dieser Zeitung bezeichnenderweise um ei-
ne kurdische Zeitschrift handelt – publizierten Artikel (Nrn. 153, 160, 162,
163, 165, 167) ist festzustellen, dass es sich dabei um allgemein formu-
lierte regimekritische Beiträge handelt, welche aufgrund der gesamten
Umstände nicht geeignet sind, bei ihm – auch wenn diese Berichte unter
seinem Namen und mit seinem Foto versehen publiziert worden sind –
das Profil eines exponierten Regierungsgegners bejahen zu können, wel-
cher für die iranischen Machthaber als gefährliche Person eingestuft wer-
den müsste (vgl. BVGE 2009/28). Ebenso vermag der von ihm am 20.
Oktober 2011 eingereichte, auf veröffentlichte,
fremdsprachige Internetartikel über eine Veranstaltung in Biel anlässlich
des 22. Jahrestages der Ermordung von Dr. Abdulrahman Qasemlu vom
16. Juli 2011 sowie die anlässlich dieser Veranstaltung gemachte Foto-
grafie des Beschwerdeführers mit lokalen Politikern, dem vorstehend auf-
gezeigten Exponierungsgrad nicht zu genügen. Auch der mit gleichem
Datum eingereichte fremdsprachige Internetausruck vom 24. September
2011, welcher den Beschwerdeführer zusammen mit anderen Teilneh-
mern anlässlich einer Veranstaltung zu Ehren des in Deutschland ermor-
deten Führers der PDKI in Biel zeigt, hat ihn mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt ge-
macht. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer mit seinem Tun besonders und über das Mass der ande-
ren Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausra-
gende Führungsposition innegehabt hätte. Weiter ist auch der Hinweis
auf den Entscheid des Menschenrechtsrates der UNO vom 17. Juni 2011
(recte: 23. Mai 2011) i.S. J.F. v. Switzerland in der Eingabe vom 14. Juni
2011 unbehelflich, zumal sich das Profil der betreffenden Person von je-
nem des Beschwerdeführers unterscheidet. Schliesslich sind weder den
Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise darauf zu
entnehmen, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf den Beschwer-
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Seite 10
deführer aufmerksam geworden wären oder seine im Iran verbliebene
Familie irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens der iranischen
Behörden ausgesetzt gewesen wäre.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten – auch kumuliert – nicht geeignet sind, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers bei ei-
ner Rückkehr in den Iran zu begründen. Es erübrigt sich an dieser Stelle,
noch näher auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die einge-
reichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat damit zu Recht und mit
zutreffender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Eine Ausschaffung des Beschwer-
deführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und
Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohen-
den Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich
bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sehen würde, besteht nicht.
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Seite 12
Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwer-
deführer gerate im Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung unzu-
mutbar machen. Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen gesunden (…)-jährigen Mann, der von Geburt an bis zu sei-
ner Ausreise im Dorf B._______ gelebt hat. Eigenen Angaben zufolge
lebte seine Frau zum Zeitpunkt seiner Ausreise immer noch dort. In
B._______ hat er als (…) gearbeitet (vgl. Akten BFM A1 S. 2) und in der
Schweiz hat er zudem Erfahrungen im (...) und als (...) sammeln können,
so dass es ihm möglich sein dürfte, im Iran wieder erwerbstätig zu wer-
den. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit ge-
wissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Indessen verfügt er mit
(...) in C._______ ebenfalls über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1
S. 2 f.), auf das er zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich mithin als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Eingabe vom 24. Juni 2011 sinngemäss gestellte Gesuch
um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt - keine Gründe ersichtlich sind, welche ein
wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Zwischenverfügung vom
27. Mai 2011 rechtfertigen könnten.
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Seite 13
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 6. Juni 2011 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2862/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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