B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2862/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder, Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung der Parteientschädigung;
Revision des Urteils E-376/2019 vom 23. Mai 2019 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers war von der Instruktionsrichterin
im Verfahren E-376/2019 mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zur amtli-
chen Rechtsbeiständin ernannt worden (Beschwerdeakten Ziff. 2). Mit Ur-
teil E-376/2019 vom 23. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde des Gesuchstellers betreffend die Aufhebung der Verfügung
vom 18. Dezember 2018 gut. Mit Ziffer 9.2 des Urteils wurde ihm ange-
sichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.–
zugesprochen. Die notwendigen Parteikosten hatte das Gericht unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren aufgrund der Ak-
ten pauschal festgesetzt, da – so das Gericht –, die Rechtsvertreterin keine
Kostennote zu den Akten gereicht habe. Im Dispositiv Ziff. 4 wurde die Vor-
instanz zur Zahlung der Parteientschädigung verpflichtet.
B.
In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2019 wies die Rechtsvertreterin das Bundes-
verwaltungsgericht darauf hin, dass sie im Verfahren E-376/2019 am
21. Januar 2019 eine Kostennote ins Recht gelegt habe; im Rahmen der
Replik habe sie auf eine weitere Rechnungsstellung verzichtet. Unter Vor-
lage der Kopie ihrer Honorarrechnung ersuchte sie das Gericht um deren
Berücksichtigung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten gemäss Ho-
norarnote zu entschädigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht vorliegend sinngemäss den Revisionsgrund
der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden er-
heblichen Tatsachen geltend (Art. 121 Bst. d BGG).
2.3 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Art. 121 BGG
ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung des Entscheids geltend zu machen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Das
Urteil E-376/2019 datiert vom 23. Mai 2019, weshalb das Revisionsbegeh-
ren vom 27. Mai 2019 in jedem Fall rechtzeitig ist. Auf das frist- und form-
gerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Zu prüfen ist, ob das Spruchgremium im Verfahren E-376/2019 eine in den
Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt hat,
im Sinne des Art. 121 Bst. d BGG.
3.1 Nach Prüfung der Beschwerdeakten E-376/2019 ist festzustellen, dass
sich in den Akten als Beilage 7 die Honorarrechnung vom 21. Januar 2019
befindet.
3.2 Das Spruchgremium hat diese Kostennote nicht berücksichtigt und in
der Folge zur Festsetzung der Parteientschädigung den Aufwand ge-
schätzt. Somit hat es übersehen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers am 21. Januar 2019 eine Kostennote eingereicht hatte, die auch
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in den Akten abgelegt wurde (vgl. Beschwerdeakten E-376/2019 Ziff. 7).
Deshalb ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-376/2019 in Be-
zug auf seine Dispositiv-Ziffer 4 fehlerhaft zustande gekommen.
3.3 Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist erfüllt, das Urteil ist in
diesem Punkt zu revidieren, die Dispositiv-Ziffer 4 ist aufzuheben.
4.
4.1 Die Parteientschädigung ist im Rahmen des vorliegenden Revisions-
verfahrens auf Grundlage der Kostennote vom 21. Januar 2019 und der
Vorakten des Verfahrens E-376/2019 neu zu berechnen.
4.1.1 In der Kostennote vom 21. Januar 2019 wurden 9.3 Stunden für das
Verfassen der Beschwerdeeingabe ausgewiesen (3.25 Stunden Bespre-
chung, eine Stunde Aktenstudium und sechs Stunden Verfassen der Be-
schwerdeschrift). Dieser Aufwand erscheint leicht überhöht und nicht voll-
umfänglich angemessen, er ist daher zu kürzen. Angesichts des Umfangs
der Beschwerde von zwölf Seiten ist der Aufwand für die Beschwerdeein-
gabe auf acht Stunden festzusetzen. Zusätzlich zu diesem Aufwand sind
noch 1.5 Stunden Aufwand für das Verfassen der Replik (zwei Seiten plus
Besprechung) entstanden und zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin legt
in der Kostennote einen Stundenansatz von Fr. 185.– zugrunde, was an-
gemessen ist und in Einklang mit den Vorgaben des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) steht, dort insbesondere Art. 10
Abs. 2 VGKE.
4.1.2 Die Auslagen wurden in der Kostennote vom 21. Januar 2019 pau-
schal mit Fr. 50.– ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erstattet
praxisgemäss jedoch nur die effektiven Auslagen. Für die Kopien werden
Fr. 21.– (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE i.V.m. Art. 11 Abs. 4 VGKE), für das
Porto Fr. 14.– erstattet.
4.2 Insgesamt beträgt die dem Gesuchsteller für das Verfahren
E-376/2019 zustehende Parteientschädigung Fr. 1792.50. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, dem Gesuchsteller diesen Betrag – unter Abzug des ent-
sprechenden Betrags, falls das SEM die im Urteil vom 23. Mai 2019 fest-
gesetzte Parteientschädigung bereits ausgerichtet haben sollte – auszu-
richten.
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5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2
Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
5.3
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient-
schädigung für das Revisionsverfahren wird in Anwendung der genannten
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 150.– fest-
gelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch betreffend die Dispositivziffer 4 des Urteils
E-376/2019 vom 23. Mai 2019 wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 4
wird aufgehoben.
2.
Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Vorinstanz im Verfahren
E-376/2019 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1792.50 zugespro-
chen. Das SEM wird angewiesen, dem Gesuchsteller diesen Betrag (im
Sinne von E. 4.2) auszurichten.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 150.– zu-
gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz