B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2864/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letztem Wohnsitz in (…),
suchte am 2. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach. Er wurde am 7. Juli 2010 zur Person befragt
(BzP) und am 19. Juli 2010 angehört.
Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, er habe im Jahr (…) für
die LTTE (Liberations Tigers of Tamil Eelam) ein Paket nach (…) trans-
portieren müssen. Dabei sei er von der sri-lankischen Armee festgenom-
men und kontrolliert worden. Im Paket sei (…) entdeckt worden. Er sei
daraufhin unter Verdacht der Unterstützung der LTTE in die (…) von (…)
sowie (…) gebracht und dort misshandelt worden. Aufgrund der ihm zu-
gefügten (…) weise sein Körper (…) auf, derentwegen er in der Folge
immer wieder der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt worden sei. Im Jahr
(…) sei er von Unbekannten angeschossen worden. Am (…) habe die
Armee bei ihm eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei wichti-
ge Dokumente mitgenommen. Im (…) sei er zwei Tage im Militärlager in
(…), ab (…) drei Tage im (…) und im (…) fünf Tage im (…) festgehalten
und dabei misshandelt worden. Etwa (…) vor seiner Ausreise seien mas-
kierte Unbekannte zu seinem Haus gekommen. Um künftigen Übergriffen
zu entgehen, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
B.
Das BFM stellte mit am 17. April 2013 eröffneter Verfügung vom 16. April
2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Mai 2013 beantragte der Beschwerdeführer in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht, subeventualiter zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, sub-
subeventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subsub-
subeventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht beantragte er,
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es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter
mitwirken würden; er führte weiter an, für den Fall, dass die Sache nicht
an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei es notwendig, den Be-
schwerdeführer direkt anzuhören und die notwendigen Länderinformatio-
nen beizuziehen, auch sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung
weiterer Beweismittel (inkl. Arztbericht) einzuräumen.
Er legte der Beschwerde eine Vielzahl von Dokumenten (vgl. Beilagen-
verzeichnis auf S. 55 ff. der Beschwerde) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, gab ihm das für das Verfahren zuständige Spruch-
gremium und die mitwirkende Gerichtsschreiberin bekannt, wies den An-
trag auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen allfälliger
zusätzlicher Beweismittel ab und forderte ihn auf, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am
13. Juni 2013 fristgerecht bezahlt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 nahm das BFM zu den Be-
schwerdevorbringen Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Zur Replik des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 und zu dessen wei-
terer Eingabe vom 22. Juli 2013 nahm das BFM mit Vernehmlassung vom
19. August 2013 Stellung.
G.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Replik ging am 9. Sep-
tember 2013 beim Gericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar
tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern
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auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzuge-
hen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
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Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger