B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2865/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
E-2865/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Juni 2012 und gelangte kurz darauf nach Griechenland. Mitte
Juni 2014 reiste er weiter in die Schweiz und stellte am 30. Juni 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch.
Bei der Befragung zur Person vom 7. Juli 2014 führte der Beschwerdefüh-
rer betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen aus, er
sei von den dortigen Behörden im August 2014 daktyloskopisch erfasst
worden und habe eine Ausreiseanordnung ("foglio di via") erhalten. An-
schliessend habe er zwei Monate lang gearbeitet. Danach habe er nach
Mazedonien gehen wollen, sei jedoch bei der Grenze von der griechischen
Polizei verhaftet worden. Er sei 18 Monate lang im Gefängnis gewesen. In
jener Zeit habe er zwei Asylgesuche gestellt. Am (…) Juni 2014 sei er aus
der Haft entlassen worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
A.b Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Grie-
chenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es insbesondere
aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland subsidiären Schutz er-
halten und könne dorthin zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt teilweise gut, indem es die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung
vom 17. Oktober 2014 betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Grie-
chenland aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückwies.
In seinen Erwägungen hielt das Gericht insbesondere fest, das BFM sei zu
Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten und habe zu Recht dessen Wegwei-
sung angeordnet. Indes sei es seiner Untersuchungspflicht hinsichtlich der
Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ungenügend nachgekommen. Vor
dem Hintergrund der nationalen und internationalen Rechtsprechung zur
Überstellung Asylsuchender nach Griechenland – die im vorliegenden Fall
analog anzuwenden sei – wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, sich mit
den geltend gemachten sowie den sich aus den Akten ergebenden poten-
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ziellen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen. Insbe-
sondere hätte eine sachgerechte Einzelfallprüfung erfordert, ergänzende
Untersuchungshandlungen betreffend die Umstände der geltend gemach-
ten Inhaftierung, die Gefahr der erneuten Inhaftierung bei der Wiederein-
reise nach Griechenland, die Gefahr eines Refoulements in den Heimat-
staat und betreffend die Unterkunfts- und Einkommenssituation des Be-
schwerdeführers in Griechenland vorzunehmen.
B.
Am 1. Dezember 2014, am 13. Februar 2015 und am 16. März 2015 er-
suchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Informationen hin-
sichtlich der Geltungsdauer des dem Beschwerdeführer gewährten sub-
sidiären Schutzes und der Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung. Zudem erfragte sie, ob die geltend gemachte 18-monatige
Haft stattgefunden habe und welche Gründe für die Inhaftierung bestanden
hätten. Schliesslich bat sie um eine Bestätigung, dass der Beschwerdefüh-
rer nach der Rückkehr nach Griechenland nicht (erneut) inhaftiert werde.
C.
Die griechischen Behörden teilten am 23. Januar 2015 und am 17. März
2015 mit, der Status des subsidiären Schutzes des Beschwerdeführers
gelte vorerst für 3 Jahre (bis am […] Juni 2017). 30 Tage vor Ablauf könne
der Status mittels schriftlichen Gesuchs erneuert werden. Der Beschwer-
deführer werde nach der Rückkehr nach Griechenland nicht inhaftiert. Fer-
ner legten sie dar, der Beschwerdeführer sei am 24. Oktober 2012 verhaftet
worden, weil er illegal eingereist sei und sich nicht habe ausweisen können.
Am 29. Oktober 2012 sei er freigelassen und es sei ihm eine 30-tägige
Ausreisefrist angesetzt worden.
D.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. März 2015 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärung.
E.
Mit Schreiben vom 3. April 2015 führte der Beschwerdeführer aus, es treffe
nicht zu, dass er lediglich vom 24. bis zum 29. Oktober 2012 in Haft gewe-
sen sei. Nach der damaligen Freilassung habe er während eineinhalb Mo-
naten (…) gearbeitet. Anschliessend sei er in B._______ erneut verhaftet
worden. Die anschliessende Haft in C._______ sei alle drei Monate verlän-
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gert worden und habe insgesamt über 18 Monate gedauert. Er habe in je-
ner Zeit zwei Asylgesuche gestellt. Am 16. Juni 2014 sei er freigelassen
worden.
Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland würde er erneut verhaftet und
gezwungen werden, ein Dokument zu unterzeichnen, wonach er das Land
freiwillig verlasse. Im Weigerungsfalle würde er von den griechischen Be-
hörden bis zu vier Jahre inhaftiert und anschliessend zwangsweise in sei-
nen Heimatstaat ausgeschafft.
F.
Am 7., 15. und 16. April 2015 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Be-
hörden erneut um Informationen hinsichtlich der geltend gemachten 18-
monatigen Haft.
G.
Am 16. und 21. April 2015 bestätigten die griechischen Behörden die 18-
monatige Haft des Beschwerdeführers in C._______ und führten aus, zu
dieser sei es aufgrund des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers bei
angeordneter Wegweisung gekommen. Während der Haft habe er um Asyl
nachgesucht. Nach der Gewährung des subsidiären Schutzes sei er um-
gehend freigelassen worden.
H.
Mit Entscheid vom 22. April 2015 verfügte die Vorinstanz gestützt auf Art.
31a Abs. 1 Bst. a AsylG erneut, auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers werde nicht eingetreten, dieser werde aus der Schweiz weggewiesen
und müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei-
des verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach
Griechenland zurückgeführt werden könne.
I.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2015 an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei (even-
tualiter) die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betref-
fend bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM
vom 17. Oktober 2014 mit Urteil vom 20. November 2014. Betreffend die
Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug der Wegweisung) hob es die vorinstanz-
liche Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen und neuem Entscheid an das BFM zurück. Damit erwuchsen die Dis-
positivziffern 1 und 2 der Verfügung vom 17. Oktober 2014 in Rechtskraft
und waren nicht mehr Gegenstand des an das BFM zurückgewiesenen
Verfahrens. Die Vorinstanz war somit nicht berechtigt, erneut über das Ein-
treten auf das Asylgesuch und die Wegweisung des Beschwerdeführers zu
befinden. Da ihm durch die fehlerhafte Verfügung vom 22. April 2015 indes
kein Nachteil erwachsen ist, kann auf deren Aufhebung verzichtet werden.
Streitgegenstand beziehungsweise Anfechtungsobjekt im Beschwerdever-
fahren ist nach dem Gesagten einzig der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Griechenland. Auf den Antrag des Beschwerdefüh-
rers, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, kann daher nicht eingetreten
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und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
nicht einzugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat des Be-
schwerdeführers.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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4.1.1 Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. In-
dessen haben sowohl der EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land, Urteil vom 21. Januar 2011 [Appl. No. 30696/09]) als auch der Ge-
richtshof der Europäischen Union (EuGH) (Urteil vom 21. Dezember 2011
in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10) die Vermu-
tung, wonach Griechenland ein "sicherer Staat" sei, nicht als unwiderlegbar
erachtet und in Bezug auf das Asylverfahren festgestellt, es würden ernst-
hafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die griechischen Behörden
sich nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Mit BVGE
2011/35 hielt das Bundesverwaltungsgericht – bezugnehmend auf die
Bestimmungen der sog. Dublin-II-Verordnung (heute Verordnung [EU] Nr.
604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-Verordnung]) – fest, das griechische
Asylsystem weise erhebliche Mängel auf und Griechenland sei im Regelfall
nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu schaffen. Zu-
dem bestehe für Personen, welche nach den Dublin-Bestimmungen nach
Griechenland rücküberstellt würden das Risiko, direkt nach der Ankunft am
Flughafen für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in
Administrativhaft genommen zu werden (vgl. BVGE 2011/35, E. 4).
Auch vor diesem Hintergrund ist nicht von einer generellen Unzulässigkeit
von Dublin-Rückführungen nach Griechenland auszugehen. Den besonde-
ren Umständen des Einzelfalls ist weiterhin Rechnung zu tragen, so dass
im Einzelfall an der Rückführung nach Griechenland festgehalten werden
kann. Nach der geltenden Rechtsprechung kann die Zulässigkeit einer
Dublin-Überstellung nach Griechenland ausnahmsweise bejaht werden,
wenn davon ausgegangen werden kann, der Asylsuchende entgehe den
unmenschlichen Bedingungen einer Haft am Flughafen und das Risiko des
direkten oder indirekten Refoulements könne ausgeschlossen werden,
was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person in Grie-
chenland über ein Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13 so-
wie BVGE 2011/36 E. 6.3).
Diese für Dublin-Verfahren entwickelte Praxis ist auf das vorliegende Ver-
fahren analog anzuwenden.
4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin,
dass der Beschwerdeführer in einen Staat reisen könne, in dem er Schutz
vor Rückschiebung in seinen Heimatstaat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
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finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich seines Heimat-
staats nicht zu prüfen sei. Gemäss BVGE 2011/35 sei der Vollzug der Weg-
weisung nach Griechenland insbesondere dann zulässig, wenn die be-
troffene Person dort über einen Aufenthaltstitel verfüge, welcher sie vor ei-
ner Verhaftung bei der Einreise oder einer Rückschiebung ins Heimatland
bewahre. Aufgrund des dem Beschwerdeführer durch die griechischen Be-
hörden gewährten subsidiären Schutzes sei diese Voraussetzung erfüllt.
Die geltend gemachte Angst vor einer Rückschaffung nach Afghanistan sei
angesichts des Schutzstatus als unberechtigt zu beurteilen. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich daher als zulässig.
4.1.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, Grie-
chenland habe ihm keinen Schutzstatus respektive keine dreijährige Auf-
enthaltsbewilligung erteilt beziehungsweise habe er diesen Status durch
die illegale Ausreise aus Griechenland verloren. Die griechischen Behör-
den würden diesbezüglich die Unwahrheit sagen. Sie hätten die Vorinstanz
auch über die 18-monatige Haft nicht informiert. Im Falle einer Rückkehr
nach Griechenland müsse er mit einer Haftstrafe und einer anschliessen-
den Ausschaffung nach Afghanistan rechnen, wo er an Leib und Leben ge-
fährdet sei. Der Beschwerdeführer weist ferner auf die Bedingungen hin,
unter denen Asylbewerber in Griechenland leben und leitet daraus für sich
die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss
Art. 3 EMRK ab.
4.1.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Es ist festzu-
stellen, dass die griechischen Behörden die Anfrage der Vorinstanz vom 1.
Dezember 2014 tatsächlich erst auf mehrfache Nachfrage hin vollständig
beantwortet und insbesondere über die 18-monatige Haft des Beschwer-
deführers und die Gründe dafür erst am 16. und 21. April 2015 Auskunft
gegeben haben. Alleine aus diesem zurückhaltenden Vorgehen kann je-
doch nicht geschlossen werden, dass die übermittelten Informationen un-
richtig wären.
Gemäss Auskunft der griechischen Behörden verfügt der Beschwerdefüh-
rer nach wie vor über eine gültige, verlängerbare Aufenthaltsbewilligung,
welche durch die Ausreise aus Griechenland nicht erloschen ist. Griechen-
land hat mit Schreiben vom 23. Januar 2015 sodann versichert, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nicht inhaftiert würde (vgl.
die vorinstanzliche Akte A30/1). Der Beschwerdeführer befindet sich in
Griechenland schliesslich nicht mehr im Asylverfahren und kann sich auf
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die sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) berufen. Kapitel VII der Richtli-
nie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus
zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung],
Art. 29 Abs. 2 [Sozialhilfe] und 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20
Abs. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift liegen damit
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Rück-
kehr nach Griechenland unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Es
obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu ma-
chen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
zu beurteilen.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
4.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, weder die
in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die griechischen Behör-
den hätten dem Beschwerdeführer am (…) Juni 2014 subsidiären Schutz
gewährt. Dieser Status sei weiterhin und bis 3 Jahre nach der Ausstellung
gültig und auf Gesuch hin verlängerbar. Griechenland sei ein Rechtsstaat,
der über funktionierende Polizeibehörden verfüge, die als schutzwillig und
-fähig gelten würden. Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung sei-
tens der Organisation "goldene Morgenröte" geltend mache, sei er an die
zuständigen staatlichen Stellen zu verweisen. Aus den in Griechenland
aufgrund der illegalen Einreise respektive des illegalen Aufenthalts erfolg-
ten Inhaftierungen könne schliesslich keine konkrete Gefahr einer erneuten
Inhaftierung abgeleitet werden, da der Beschwerdeführer mittlerweile über
einen Schutzstatus und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in Griechen-
land verfüge. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
zumutbar.
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4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dieselben Gründe ein, welche er bereits gegen die Zuläs-
sigkeit vorbrachte.
Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer würde im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine exis-
tenzielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vo-
rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten,
dass die allgemeine wirtschaftliche Lage in Griechenland zweifellos
schwierig ist; daraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers ableiten. Sodann sind die Vorbehalte des Beschwerde-
führers gegenüber einer Rückkehr nach Griechenland vor dem Hintergrund
der erlittenen Haft nachvollziehbar. Da jedoch keine Gefahr der erneuten
Inhaftierung aufgrund administrativer Gründe besteht und der junge und
gesunde Beschwerdeführer in Griechenland nunmehr über ein Aufenthalts-
recht verfügt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dennoch als zumut-
bar.
4.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Mit dem vorliegendem Entscheid wird das Begehren um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten durch den Be-
schwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser glaubhaft gel-
tend macht, von der Sozialhilfe abhängig zu sein und sich die vorliegende
Beschwerde nach einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos
erwies, kann von der Auferlegung von Kosten ausnahmsweise abgesehen
werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz).
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi