Abtei lung V
E-2867/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
alias B._______,
Nigeria,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2009 /_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2867/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2008
seinen Heimatstaat verliess, auf dem See- und anschliessend Land-
weg am 3. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass am 21. August 2008 nach Transfer im EVZ D._______ die
summarische Befragung und am 22. April 2009 in Bern die Anhörung
zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes bisheriges Le-
ben im Dorf E._______, F._______ State, verbracht,
dass er Nigeria habe verlassen müssen, weil er eine der Frauen sei-
nes Vaters geschwängert und damit ein Tabu gebrochen habe, wes-
halb ihn die Dorfbewohner hätten umbringen wollen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültige Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2009 – eröffnet am 29. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich wider-
sprüchlich, realitätsfremd, unsubstanziiert und somit unglaubhaft sei-
en, sinngemäss seinen haltlosen Aussagen keine Hinweise auf eine
Verfolgung entnehmen liessen und es sich daher auch erübrige, die
flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen zu prüfen,
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dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung nicht
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung seines Asyl-
gesuchs beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am
31. Oktober 2008 in der Drogenszene festgenommen worden ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel beantragt, es sei
ihm eine Frist von drei Wochen "zur Nachreichung von ärztlichen Be-
richten" zu setzen,
dass dieser Prozessantrag mit keinem Wort begründet wird und der
Beschwerdeführer auch keine gesundheitlichen Probleme geltend
macht, weshalb der Antrag abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs) unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Doku-
mente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit Bezug
auf die Erwägungen des BFM zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Rei-
se- oder Identitätspapiere vorbringt, allgemein bekannten Informatio-
nen zufolge könne es sehr schwierig bis unmöglich sein, in Nigeria in
den Besitz von Identitätsdokumenten zu kommen, was besonders für
Personen aus der ärmeren Bevölkerungsschicht gelte,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Anga-
ben des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Identitätsdokumen-
ten wie auch die Schilderungen der Reiseumstände als widersprüch-
lich, realitätsfremd und stereotyp, mithin als offensichtlich unglaubhaft
qualifiziert werden müssen,
dass deshalb die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf überzeugende Wei-
se darauf hingewiesen hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers sei-
en widersprüchlich, realitätsfremd und nicht substanziiert (vgl. ange-
fochtene Verfügung S. 3 f.),
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dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vorbringt, das BFM habe
zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, da zusätzliche Ab-
klärungen zur Flüchtlingseigenschaft sowie eines Wegweisungshinder-
nisses nötig seien,
dass er seine Situation als Tabubrecher innerhalb seines Dorfes sowie
die damit verbundenen Probleme äusserst detailliert und realitätsnah
geschildert habe,
dass indessen das BFM zu Recht auf offensichtliche Aussagewider-
sprüche hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S 3 Mitte),
welche sich nicht mit dem bloss summarischen Charakter der ersten
Anhörung im EVZ erklären lassen (vgl. Beschwerde S. 2; dazu auch
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.),
dass das in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, wonach der Be-
schwerdeführer in ganz Nigeria überall auf Leute aus seinem Dorf tref-
fen könnte, welche ihn behelligen könnten, in Anbetracht der Ausdeh-
nung des Landes als realitätsfremd und unwahrscheinlich zu werten
ist, zumal jener angebliche Tabubruch im Kontext der gesamten Vor-
bringen ohnehin ebenfalls nicht glaubhaft ist,
dass im Übrigen auch das Beschwerdevorbringen, vom Beschwerde-
führer könnten aufgrund seiner minimalen Schulbildung keine genaue-
ren Angaben über sein Heimatdorf erwartet werden, nicht zu überzeu-
gen vermag,
dass ferner die Durchsicht der Akten respektive des Protokolls der di-
rekten Bundesanhörung ergibt, dass die ausweichenden, oberflächli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers auch von einem auffälligen
Mangel an Realkennzeichen gekennzeichnet sind,
dass seine Beschwerdevorbringen daher die den Akten zu entnehmen-
den klaren Unglaubhaftigkeitsindizien nicht umzustossen vermögen,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich kei-
ne weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vor-
nehmen musste,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jun-
gen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der über berufliche Erfahrung verfügt, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von Beweismit-
teln (ärztliche Berichte) wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migra-
tionsamt des Kantons G._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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