B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2867/2010
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Ursula Singenberger,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. März 2010 / E-367/2007.
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Sachverhalt:
A.
Das vom Gesuchsteller am 28. Juni 2005 gestellte Asylgesuch wies das
BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2006 ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es
im Ergebnis aus, die Vorbringen des Gesuchstellers würden den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen des asylbegründenden Sachverhalts
nicht genügen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumut-
bar und möglich. Die am 15. Januar 2007 dagegen erhobene Beschwer-
de wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2010 ab.
B.
Mit Eingabe vom 22. April 2010 liess der Gesuchsteller um revisionsweise
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und um Gewäh-
rung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme ersuchen. In prozessualer
Hinsicht liess er um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Revisi-
onsverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersuchen. Mit der Revi-
sionseingabe reichte er fünf selbstgefertigte Skizzen (in der Revisions-
eingabe als Beilagen 2, 5, 6, 10 und 11 bezeichnet), zwei Bestätigungen
der Union des Forces de Changement (UFC) vom 16. März 2007 (Beila-
ge 3) und vom 12. Januar 2010 (Beilage 4), verschiedene Fotografien
vom Gesuchsteller und von verletzten Personen (Beilagen 7 und 8), eine
Rechnung der "Pharmacie Le Carrefour" vom 14. Juni 2006 (Beilage 9),
eine "Ordonnance médicale" vom 14. Juni 2006 (Beilage 12), ein "Carnet
de soins" (Beilage 13), zwei Vorladungen vom 3. Juni 2005 und vom 7.
November 2005 (Beilage 14), eine Todesbestätigung (Beilage 15) sowie
vier Fotografien (wovon zwei bereits bei der vormaligen Rechtsvertreterin
eingereicht worden seien) betreffend exilpolitische Aktivitäten (Beilagen
16 und 17) und ein Zustellcouvert (Beilage 18) ein.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung nicht aus, wies aufgrund festgestellter Aus-
sichtslosigkeit der Begehren die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ab
und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 1200.-.
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D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 liess der Gesuchsteller ein Arztzeugnis
vom 27. April 2010 von Dr. med. B._______, zu den Akten reichen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss ging am 18. Mai 2010 beim Gericht ein.
F.
Am 18. Mai 2010 liess der Gesuchsteller einen weiteren Arztbericht der
C._______ vom 12. Mai 2010 sowie neun Fotografien, welche seine Fol-
terspuren zeigten, zu den Akten reichen.
G.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 wurden sieben Fotografien, welche den
Gesuchsteller an einer Demonstration in D._______ zeigten, und zwei
Fotografien seiner Mutter mitsamt Zustellcouvert nachgereicht.
H.
Am 4. August 2010 wurde ein togolesisches Arztzeugnis vom 12. April
2010 die Mutter des Gesuchstellers betreffend mit Zustellcouvert zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
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1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen
Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen und das Vorlie-
gen entscheidender Beweismittel (Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1.
Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art.
121 Bst. d BGG. Dazu wird geltend gemacht, er habe anlässlich der Be-
fragungen mehrfach erwähnt, dass er Spuren von den Folterungen sei-
nes Cousins und dessen drei Kollegen von Juni 2006 aufweise. Auch die
Hilfswerksvertreterin habe die Narben gesehen und zu einer Abklärung
angeregt. Diese Narben seien weder vom BFM noch vom Bundesverwal-
tungsgericht im Sachverhalt erwähnt worden. Damit sei ein wichtiges In-
diz für die Glaubwürdigkeit nicht berücksichtigt worden. Der Untersu-
chungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden.
3.1.1. Insoweit der Gesuchsteller behauptet, das BFM habe die geltend
gemachten Folterungen weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen
berücksichtigt, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vor-
liegenden Revisionsverfahrens lediglich gegen das Beschwerdeurteil ge-
richtete Revisionsgründe bildet; allfällige Verfehlungen des BFM sind an
dieser Stelle nicht zu prüfen. Sodann lässt sich dem Beschwerdeurteil
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entnehmen, dass das Vorbringen der angeblichen Misshandlungen durch
den Cousin im Sachverhalt aufgeführt wurde, indem festgehalten wurde,
"dass sein Cousin ihn mit Hilfe von drei Männern am Abend des 11. Juni
2006 ausserhalb des Flüchtlingscamps entführt und während drei Tagen
an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt habe" (vgl.
Urteil E-367/2007 vom 19. März 2010, S. 3). Ebenso wurde in den Erwä-
gungen Bezug auf diese Aussagen genommen. So wurde ausgeführt
"dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Cousin habe ihn über
ein Jahr nach seiner Flucht wegen eines Waffendiebstahls in E._______
(Benin) entführt, misshandelt und … bewusstlos im Busch zurückgelas-
sen, jeglicher Logik entbehren" (vgl. Beschwerdeurteil, S. 10). Von einer
versehentlichen Nichtberücksichtigung von im ordentlichen Verfahren gel-
tend gemachten Sachverhalts kann daher nicht gesprochen werden.
Vielmehr ist festzustellen, dass diese Vorbringen berücksichtigt und hin-
reichend gewürdigt wurden.
3.2.
3.2.1. Weiter wird unter dem Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG von
der Rechtsvertreterin vorgebracht, der Gesuchsteller habe sich in der
Schweiz während seines gesamten Aufenthalts exilpolitisch betätigt und
dafür bei der vormaligen Rechtsvertreterin Beweismittel eingereicht, wo-
bei unklar sei, ob diese an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
worden seien.
3.2.2. Aus den Beschwerdeakten ergibt sich, dass die vormalige Rechts-
vertreterin im Beschwerdeverfahren weder geltend gemacht noch gar do-
kumentiert hat, der Gesuchsteller sei in der Schweiz exilpolitisch tätig.
Mithin fehlt es bereits an der damaligen Aktenkundigkeit der nun ange-
führten Tatsachen. Ein allfälliges unsorgfältiges Wahrnehmen des Man-
dats durch ein Versäumnis der vormaligen Rechtsvertreterin müsste sich
der Gesuchsteller im Übrigen zurechnen lassen und könnte nicht zur re-
visionsweisen Aufhebung des Beschwerdeurteils basierend auf Art. 121
Bst. d BGG führen.
3.2.3. Der Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung ak-
tenkundiger Tatsachen ist nach dem Gesagten nicht erfüllt. Weiter ist
festzustellen, dass die Revisionsgründe im Gesetz abschliessend aufge-
zählt werden (vgl. Art. 121 ff. BGG). Eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes stellt daher keinen zulässigen Revisionsgrund dar.
…
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Seite 6
3.3.
3.3.1. Weiter macht der Gesuchsteller unter Einreichung verschiedener
Dokumente (vgl. Sachverhalt Bstn. B, D, F, G und H) den Revisionsgrund
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Diese Beweismittel würden die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nun belegen.
3.3.2. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich zu einem Teil
um Originale respektive Kopien bereits im Beschwerdeverfahren einge-
reichter Dokumente (so die Beilagen 3, 9, 12, 13, 14 und 15; vgl. Bst. B
des Sachverhalts), welche bereits deshalb revisionsrechtlich nicht von
Belang sind. Dabei wurde die Bestätigung der UFC vom 16. März 2007
als unbeachtliches Gefälligkeitsschreiben gewürdigt (vgl. Beschwerdeur-
teil S. 11) und bezüglich der beiden Vorladungen vom 3. Juni 2005 und
vom 7. November 2005 wurde im Ergebnis festgehalten, es seien erheb-
liche Zweifel an deren Authentizität anzubringen (vgl. Beschwerdeurteil
S. 12). Im weiteren wurde im besagten Urteil festgehalten, dass die aus-
gestellte Todesbescheinigung im Widerspruch zu den protokollierten Aus-
sagen stehe (vgl. Beschwerdeurteil S. 9 f.). Es werden im Revisionsge-
such sodann keine Gründe dargetan, weshalb das erstmals im Revisi-
onsverfahren eingereichte Bestätigungsschreiben der UFC vom 12. Ja-
nuar 2010 (Beilage 4) nicht bereits im Rahmen des am 19. März 2010
abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegt wurde. Dar-
über hinaus ist sie als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen, zu-
mal dieses Dokument aufgrund dessen vage formulierten Inhalts als Ge-
fälligkeitsschreiben erachtet werden muss, dies vorliegend umso mehr,
als bereits die im ordentlichen Verfahren eingereichte Bestätigung als
solches gewürdigt wurde. Sodann gelingt es mit den Skizzen (Beilagen 2,
5, 6, 10 und 11) ebenso wenig, im ordentlichen Verfahren unbewiesen
gebliebene Tatsachen zu belegen, zumal sie offenbar vom Gesuchsteller
selbst angefertigt wurden. Sie vermögen somit offensichtlich keine revisi-
onsrechtliche Relevanz zu entfalten. Was die eingereichten Fotografien
sowie die Arztzeugnisse anbelangt, welche die Folterungen des Ge-
suchstellers (sowie die daraus hervorgehenden gesundheitlichen Prob-
leme) belegen sollen, ist festzuhalten, dass damit nicht dargetan wird,
dass die dokumentierten Narben Folge der vom Gesuchsteller durch den
Cousin erlittenen Misshandlungen darstellen, zumal sie auch in einem
anderen Zusammenhang entstanden sein können. Dem Arztzeugnis vom
1. Mai 2010 lässt sich diesbezüglich auch nichts Konkretes entnehmen.
Im Bericht der F._______ werden schliesslich gar keine Misshandlungen
thematisiert. Die im Bericht der F._______ diagnostizierte (…) kann im
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Seite 7
Übrigen auch andere Ursachen als die im ordentlichen Verfahren geltend
gemachten Verfolgungsgründe haben respektive es gelingt damit nicht,
die im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen zu
belegen. Was schliesslich die angeführten exilpolitischen Tätigkeiten des
Gesuchstellers anbelangt, ist festzuhalten, dass diese bereits im ordentli-
chen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. Art. 46
VGG), wobei – wie vorne dargelegt – ein allfälliges Versäumnis der vor-
maligen Rechtsvertreterin der Gesuchsteller zu tragen hat. Die beiden
angeblich vor dem Beschwerdeurteil datierenden Fotografien, welche den
Gesuchsteller anlässlich einer Demonstration zeigten, lassen abgesehen
davon zum Zeitpunkt der Fällung des Beschwerdeurteils nicht auf ein
herausragendes Engagement schliessen, welches bei einer Rückkehr zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung führen würde, wie dies
bereits in der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 festgehalten wurde.
Schlisselich vermögen auch die weiteren im Revisionsverfahren einge-
reichten Dokumente, so namentlich bezüglich der Mutter des Gesuchstel-
lers und deren gesundheitlichen Probleme nach einem tätlichen Angriff
auf sie, keine revisionsrechtliche Relevanz zu entfalten, zumal daraus
kein Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers
hervorgeht.
3.4. Soweit der Gesuchsteller im Übrigen über weite Stellen seiner Aus-
führungen auf Revisionsebene sein fehlendes Einverständnis mit dem
Beschwerdeurteil vom 19. März 2010 dartut, ist darauf hinzuweisen, dass
rein appellatorische Kritik an besagtem rechtskräftigen Urteil revisions-
rechtlich nicht von Belang ist. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, auf
die entsprechenden Ausführungen des Gesuchstellers auf Revisionsebe-
ne und die eingereichten Dokumente noch näher einzugehen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. März 2010 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen ei-
ner wesentlich veränderten Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzli-
chen Verfügung (19. März 2010) oder neue flüchtlingsrechtlich relevante
Gründe beim dafür zuständigen BFM geltend machen müsste.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt
und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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