B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2867/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Februar 2017 illegal und papierlos in
die Schweiz ein, wurde dabei von den schweizerischen Grenzkontrollbe-
hörden aufgegriffen, erklärte bei dieser Gelegenheit seine Absicht ein Asyl-
gesuch zu stellen und nannte den (…) als sein Geburtsdatum. In der Folge
wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zugewie-
sen, wo er noch am Einreisetag formell um Asyl ersuchte. Eine am 14.
Februar 2017 durchgeführte Handknochenanalyse bestätigte im Ergebnis
die behauptete Minderjährigkeit. In der Folge wurde dem unbegleiteten
minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson und nach der
Zuteilung an den Kanton bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit eine Ver-
treterin des B._______ beigeordnet. Am 17. Februar 2017 fand im EVZ die
Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt. Am 1. März
2017 und ergänzend am 21. März 2017 wurde er zu den Asylgründen an-
gehört.
B.
Das SEM unternahm zwischen März und September 2017 Botschaftsab-
klärungen betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers in
seiner Heimat.
Es informierte in der Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. Oktober 2017 betreffend die mit dem SEM zusammenarbeitende und
sich mit Betreuung, Schutz, Familienvereinigung und Reintegration von un-
begleiteten minderjährigen Asylbewerbern befassende Nichtregierungsor-
ganisation „C._______“ in Guinea und gewährte ihm im Hinblick auf seine
allfällige Wegweisung dorthin sowie unter Hinweis auf die Bereitschaft die-
ser Organisation zu seiner Aufnahme in ein entsprechendes Reintegrati-
onsprojekt das rechtliche Gehör.
Mit fristwahrender Stellungnahme vom 31. Oktober 2017 bemängelte der
Beschwerdeführer angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die vorliegend ungenügenden konkreten Abklärungen des SEM und die
fehlenden Informationsgrundlagen für einen allfälligen Wegweisungsvoll-
zug nach Guinea. Demensprechend seien die Mängel zu beheben und er-
neut das rechtliche Gehör zu gewähren.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer nunmehr unter Offenlegung
der bei „C._______“ durchgeführten Konsultation wunschgemäss erneut
das rechtliche Gehör.
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Mit fristwahrender Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 bemängelte der
Beschwerdeführer die nach wie vor ungenügende Abklärung der praxisge-
mäss geforderten konkreten und realen Konditionen bei einer Rückkehr
und die aus seiner Sicht noch immer ungenügenden Informationsgrundla-
gen. Demensprechend seien die Mängel weiter zu beheben und erneut das
rechtliche Gehör zu gewähren.
Das SEM lehnte das Anliegen mit Antwortschreiben vom 19. November
2017 ab, gewährte dem Beschwerdeführer aber eine ergänzende Frist zur
Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen
in den Stellungnahmen vom 31. Oktober und vom 5. Dezember 2017 ein-
genommenen Standpunkten und an seiner Auffassung, dass die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges bei der aktuellen Abklärungslage nicht
schlüssig beurteilt werden könne, fest.
C.
Das SEM führte am 28. März 2018 eine ergänzende Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Anlässlich dieser Anhörung und der zuvor durch-
geführten BzP und Anhörungen machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei ethnischer Peul islamischen Glaubens und stamme aus D._______,
sei aber in E._______ aufgewachsen und habe dort sieben beziehungs-
weise neun Jahre die Schule besucht und stets dort gelebt. Nach dem Tod
seiner Eltern im Jahre (…) beziehungsweise (…) habe er bei seinem Onkel
väterlicherseits, einem (…), gelebt. Er habe in seiner Heimat persönlich nie
Probleme mit Behörden oder Personen gehabt. Jedoch seien die Situation
und die Politik dort schlecht und es gebe Auseinandersetzungen zwischen
Peul und Malinkés. Ausgereist sei er im Januar 2015 mangels zureichen-
der Mittel für den weiteren Schulbesuch in Guinea, zwecks Fortsetzung der
Schule und Arbeitssuche im Ausland sowie wegen seiner Befürchtung, er
könnte von seinem Onkel dereinst als Taugenichts beschimpft werden, wie
das bereits mit dessen Sohn geschehen sei. Die Reise habe ihn zunächst
via F._______ nach Algerien geführt, wo er für ein Jahr als (...) gearbeitet
habe. In der Folge sei er nach Libyen weitergereist, wo er insgesamt ein
Jahr geblieben sei und in dieser Zeit drei Monate als (...) gearbeitet und
fünf Monate im Gefängnis verbracht habe. In der Folge habe er sich bis zur
Einreise in die Schweiz noch rund fünf Monate in Italien aufgehalten. Er sei
nie politisch oder religiös aktiv gewesen. In seiner Heimat lebten nebst dem
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Onkel und dessen Familie noch ein Bruder und weitere Verwandte in
D._______; letztere kenne er aber nicht gut.
Der Beschwerdeführer gab trotz entsprechender Aufforderungen weder
Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten und erklärte,
er besitze keine solchen. Seine für die Reise verwendete Geburtsurkunde
sei in Libyen verloren gegangen. Dort habe er im Übrigen auch seinen ihn
auf der Reise bislang begleitenden Bruder beziehungsweise Cousin (Sohn
des erwähnten Onkels) aus den Augen verloren.
D.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 stellte das SEM fest, der (inzwischen
volljährig gewordene) Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie sube-
ventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Erhebung
des vollständigen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt
er den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch
eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde (dort Ziff. II/3)
Rechtsverweigerung und –verzögerung geltend. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat für diesen Teil angesichts der prozessualen Spezialität gegen-
über der Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ein separates Ge-
schäft eröffnet. Mit Urteil E-2872/2018 vom 11. Juni 2018 ist das Bundes-
verwaltungsgericht auf diese Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde nicht eingetreten.
1.3 Die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung ist frist- und formge-
recht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So
stellten die schwierigen Lebensumstände aufgrund der allgemeinen Lage
in Guinea (insb. fehlende Mittel für den weiteren Schulbesuch und fehlende
Arbeitsmöglichkeiten) keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG dar und die instabile politische Situation im Land sowie der im Jahre
2013 in E._______ teilweise gewaltsam ausgetragene ethnische Konflikt
zwischen Peul und Malinkés seien nicht zielgerichtete Verfolgungsmass-
nahmen gegen ihn. Vielmehr habe er selber klargestellt, persönlich nie
Probleme mit Behörden oder Personen gehabt zu haben. Schliesslich sei
die angebliche Furcht, er könnte von seinem Onkel dereinst wie dessen
Sohn als Taugenichts beschimpft und schlecht behandelt werden, aufgrund
des Geltendmachens erst in der letzten Anhörung und aufgrund des im Üb-
rigen stets als gut bezeichneten Verhältnisses zum Onkel nicht nur zwei-
felhaft; vielmehr gehe dem Vorbringen die Asylrelevanz deshalb ab, weil es
keinen der in Art. 3 AsylG erwähnten Verfolgungsgründe beschlage. Auf-
grund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz erübrige sich die Erörte-
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rung von Unglaubhaftigkeitselementen. Die gesetzliche Regelfolge der Ab-
lehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Hei-
matstaat sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK
angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweiti-
ger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch
grundsätzlich zumutbar. Zwar hätten sich – hauptsächlich im Zusammen-
hang mit Wahlen – in den Jahren 2013, 2015 und im Februar 2017 politi-
sche, soziale und ethnische Spannungen zeitweise in Gewalt entladen und
vereinzelte gewaltsame Zusammenstösse könnten auch zukünftig nicht
ausgeschlossen werden. In Guinea herrsche aber keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei
betreffend den Beschwerdeführer auch individuell zumutbar. Er sei jung,
grundsätzlich bei guter Gesundheit und verfüge über eine insgesamt zehn-
jährige Schulbildung in Guinea und in der Schweiz sowie über ein familiä-
res und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Guinea (Onkel in
E._______ sowie Bruder und in der Landwirtschaft tätige Verwandte in
D._______). Ausserdem habe er durch sein Verhalten während der Reise
bereits als Minderjähriger ein hohes Mass an Selbständigkeit an den Tag
gelegt. Es bestünden demnach für ihn mehrere Möglichkeiten, in Guinea
wieder Fuss zu fassen und sich in die dortige Gesellschaft wieder zu integ-
rieren. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und
praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Asylgründe bestünden entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
nur in der allgemein schwierigen Lage in Guinea, sondern seien sehr spe-
zifisch, indem er ernsthafte Nachteile als Peul geltend gemacht habe. De-
ren Situation und Misshandlungen durch die Malinkés insbesondere in
E._______ würden gestützt durch einen Bericht des „Austrian Centre for
Country of Origin“ vom 2. März 2015. Es sei daher durchaus von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt aus ethnischen Gründen auszugehen. Dieser
sei er seit dem Ableben seiner Eltern aufgrund seiner prekär gewordenen
ökonomischen und sozialen Situation besonders schutzlos ausgesetzt.
Weiter bekräftigt er das angespannte Verhältnis zu seinem Onkel, welcher
keine Bereitschaft für seine weitere Unterstützung zeige. Nachdem auch
sein Bruder nicht kontaktierbar sei, verfüge er somit über kein familiäres
Netz mehr. Mangels Berufserfahrung sei es für ihn zudem schwierig, eine
Arbeitsstelle zu finden.
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Seite 8
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfeststel-
lung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
soeben konkretisierten Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls
habe. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochte-
nen Verfügung und auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1)
verwiesen werden. Die Beschwerde führt offensichtlich zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Sie befasst sich nur partiell und pauschal mit den vor-
instanzlichen Erwägungen und die Argumente entbehren, soweit sie nicht
blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen, der nötigen
Durchschlagskraft. Nach wie vor macht der Beschwerdeführer keine auf
ihn persönlich abzielenden ernsthaften Nachteile oder Befürchtungen aus
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiven geltend und solche sind auch
dem (nicht die aktuelle Lage wiedergebenden) Bericht des „Austrian
Centre for Country of Origin“ vom 2. März 2015 nicht zu entnehmen; der
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Beschwerdeführer ist dort nicht namentlich erwähnt. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat im Übrigen bislang nie eine Kollektivverfolgung der Peul
in Guinea festgestellt und hierzu besteht auch kein Anlass.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
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Seite 10
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die umfassenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 5.1) nicht erfüllt. Insbe-
sondere vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Gui-
nea Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation dort lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Zusammenhang mit
der vom SEM festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist
zu bemerken, dass das Gericht gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl.
satt vieler die Urteile des BVGer E-2089/2018 vom 18. April 2018,
D-218/2018 vom 22. Januar 2018 oder D-2700/2016 vom 24. November
2016) und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage (mit neuen Ge-
waltvorfällen und Demonstrationen im Zusammenhang mit den Lokalwah-
len vom Februar 2018) davon ausgeht , dass in Guinea keine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht. Insoweit, ferner be-
züglich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und insbeson-
dere hinsichtlich des Vorliegens vollzugsbegünstigender persönlicher Um-
stände schliesst sich das Gericht der Beurteilung der Vorinstanz vollum-
fänglich an. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt im Übrigen ange-
sichts der Akten das angeblich aktuell angespannte Verhältnis zu seinem
Onkel, die behauptungsgemäss schwierige Kontaktierbarkeit seines Bru-
ders und die erklärte weitgehende Bezugslosigkeit zu den zahlreichen Ver-
wandten insbesondere in D._______ (vgl. dazu insb. A17 D62-96). Diese
Umstände wären aber selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit für den
nunmehr volljährigen und selbständig auftretenden Beschwerdeführer
noch nicht vollzugshinderlich. Im Übrigen hat er gemäss eigenen Angaben
auch noch Kontakt zu Kollegen in Guinea (vgl. z.B. A39 F26 und F31 ff.).
Insgesamt hat er bei der Rückkehr in die Heimat nicht konkret eine exis-
tenzielle Notlage zu befürchten. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvoll-
zug daher zu Recht als zumutbar bezeichnet. Schliesslich obliegt es dem
Beschwerdeführer, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente
vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
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Seite 11
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers angesichts der zwar in Aussicht ge-
stellten, aber nach wie vor nicht zu den Akten gegebenen Unterstützungs-
bestätigung nicht ausgewiesen ist und sich die Beschwerde gemäss vor-
stehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos präsentiert. Mit dem ver-
fahrensabschliessenden Direktentscheid in der Hauptsache wird im Übri-
gen das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David