Abtei lung V
E-2868/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Sri Lanka,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2868/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte mit an die Schweizerische Botschaft in
Colombo gerichtetem, englischsprachigem Schreiben vom 20. Juni
2006 (Eingang Botschaft: 26. Juni 2006) ein Asylgesuch. Die Botschaft
forderte ihn mit Schreiben vom 20. Juli 2006 auf, die Vorbringen detail-
liert aufzulisten und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitäts-
papieren bis zum 21. August 2006 einzureichen, sofern er an seinem
Gesuch festhalten wolle. Mit englischsprachigen Schreiben vom 1. Au-
gust (Eingang Botschaft: 21. August 2006) und 17. Oktober 2006 (Ein-
gang Botschaft: 19. Oktober 2006) präzisierte der Beschwerdeführer
seine Angaben.
Mit Eingabe vom 1. August 2006 wurden Kopien zahlreicher Beweis-
mittel eingereicht (Akten BFM A 3/77), unter anderem Medienberichte
zu konkreten Ereignissen in der Region C._______. Mit ergänzendem
Schreiben vom 17. Oktober 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
am (...) 2006 ein (...) erschossen worden sei.
B.
Am 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mit-
arbeiter der Botschaft in Colombo zu den Asylgründen befragt. In der
Folge reichte er weitere Beweismittel zu den Akten, darunter zwei Affi-
davits vom 1. und 12. Dezember 2006.
C.
Der Beschwerdeführer gab in seinen Eingaben und in der Anhörung
an, ein (...) Tamile aus C._______ zu sein. Er stehe seit (...) - bis auf
eine (...) Abwesenheit im Jahr (...) - als Polizist in der Region
C._______ im Einsatz, wo er (...). Nur wegen seiner
Abkommandierung sei er im Jahr (...) einem Angriff der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) entgangen, welcher (...). Im selben Jahr
sei er in seinem ehemaligen Haus in (...) von Muslims angegriffen wor-
den, wobei (...) umgekommen seien. Er habe Hab und Gut verloren
und sei deshalb nach C._______ gezogen. Politisch habe er sich nicht
betätigt. Im Jahr 1994 habe er - wie alle anderen tamilischen Polizisten
(...) auch - ein Schreiben der LTTE erhalten. Darin seien sie ultimativ
aufgefordert worden, den Polizeidienst zu verlassen. Er habe die
Aufforderung nicht befolgt, obwohl ihm für den Fall der Nichtbeachtung
mit dem Tod gedroht worden sei. Die srilankischen Behörden hätten
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ihn verdächtigt, mit der Organisation zusammenzuspannen. Im Jahr
2004 (...). Am (...) 2006 habe er die Aufforderung erhalten, sich mit der
LTTE zu treffen. Aus Furcht sei er dem Treffen ferngeblieben. Am (...)
2006 sei ihm die Nachricht zugegangen, die LTTE habe ihn zum Tod
verurteilt, und mit Schreiben der LTTE vom (...) 2006 sei er darüber
orientiert worden, dass seine Person zum Abschuss freigegeben sei.
Im Zeitraum von (...) bis (...) 2006 habe er Drohanrufe der LTTE und
von Unbekannten erhalten, die ihn zum Verlassen des Polizeidienstes
hätten bewegen wollen. Viele Berufskollegen seien umgebracht
worden. Er sei selbst in Colombo des Lebens nicht sicher. Der
Beschwerdeführer bestätigte auf Anfrage hin, sein Gesuch ursprüng-
lich aus Furcht vor allfälligen generellen Nachteilen und nicht wegen
konkreter ihm angedrohter Nachteile gestellt zu haben.
D.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 übermittelte die Schweizeri-
sche Botschaft in Colombo die Gesuchsunterlagen mit ihren Anmer-
kungen dem BFM.
E.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Februar 2007 - eröffnet via die Botschaft am 12. März 2007 - die
Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf
Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 3 AsylG ab.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 31. März 2007 (Eingangsstempel
der Botschaft in Colombo: 9. April 2007) beantragte der Beschwerde-
führer “to reconsider your decision“. Er ersuchte um Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz; es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als
Folge davon Asyl zu gewähren.
G.
Am 17. April 2007 übermittelte die Botschaft die Beschwerde mit ihren
Bemerkungen aus Gründen der Zuständigkeit dem Bundesverwal-
tungsgericht.
H.
Mit Stellungnahmen vom 2. Mai 2007 (Vernehmlassung) und 8. Mai
2008 (ergänzende Stellungnahme im Anschluss an den Entscheid des
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Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/2), die dem
Beschwerdeführer mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht werden,
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheits-
lage im (...) Sri Lankas sei seit der Einschätzung vom 21. Februar
2007 besser geworden. Der Beschwerdeführer könne im Falle von
Problemen seitens der LTTE auf den Schutz der heimischen Behörden
zählen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu ge-
hören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundes-
verwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich die
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen
Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.
12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) abgefasst. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwal-
tungsgericht praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde und Beweis-
mittel zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die einge-
reichten Eingaben verständlich abgefasst sind. Der vorliegende Ent-
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scheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 f. VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
1.4 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12.
März 2007 via die Schweizerische Botschaft in Colombo eröffnet. Die
Beschwerdeschrift datiert vom 31. März 2009 und traf bei der Bot-
schaft am 9. April 2009 ein, womit die 30-tägige Beschwerdefrist ein-
gehalten ist.
1.5 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen, ist durch die Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit
er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Die Beschwerde ist frist-
und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylge-
such im Ausland bei einer Schweizerischen Botschaft gestellt werden
kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist
(Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizerische Botschaft führt
mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art.
10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Botschaft aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwal-
tungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30
erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisato-
rischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Bot-
schaft, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei
der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (BVGE a.a.O. E. 5.2 f.). Da die Anhörung der Sachverhaltserstel-
lung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient, ist die asylsu-
chende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter
Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schrei-
ben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforde-
rungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4 f.).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
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grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er-
scheint, sei es, dass die asylsuchende Person die Einreisebedingun-
gen erfüllt, sei es, dass das Asylgesuch als aussichtslos erachtet wird;
im letzteren Fall ist der asylsuchenden Person aber im Sinne des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem vor-
aussichtlichen negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall ge-
halten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen wurde
(BVGE a.a.O. E. 5.6 f.).
2.2 Vorliegend führte die Schweizerische Botschaft in Colombo nach
einem Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer eine rechtsgenüg-
liche persönliche Befragung gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. Da-
mit genügte das Bundesamt den oben beschriebenen Voraussetzun-
gen (BVGE 2007/30).
3.
Es ist im Folgenden in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verwehrt und
das Asylgesuch abgewiesen hat.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen kön-
nen oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs.
2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der
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Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wird, und, bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen Umstän-
de geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen
Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger Sachverhaltserstellung, ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM
aus, vor dem Hintergrund der äusserst schwierigen Lage in Sri Lanka
und angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist sei
nachvollziehbar, dass er in seiner Wohnregion ernsthafte Nachteile be-
fürchte, zumal (...) getötet worden seien. Die geltend gemachten
Vorbringen würden indessen keine einreiserelevante Verfolgung
begründen, weil ihm trotz der landesweit angespannten Lage im
Süden Sri Lankas, namentlich im Grossraum Colombo, eine inner-
staatliche Flucht- respektive Aufenthaltsalternative zur Verfügung ste-
he. In der Hauptstadt Colombo präsentiere sich die Sicherheitslage
besser als in der Region C._______. Zudem seien die Behörden, weil
er dem Sicherheitsapparat angehöre, willens, ihn zu schützen. In Be-
zug auf die Beweismittel sei anzumerken, dass die angeblichen
Schreiben der LTTE in Sri Lanka leicht erhältlich seien und deswegen
in der Regel keinen genügenden Beweiswert zu entfalten vermöchten.
Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
führer im ersten Schreiben vom 20. Juni 2006 die angeblich im Febru-
ar und Juni 2006 erhaltenen Drohschreiben der LTTE nicht erwähnt
habe. Es liege der Schluss nahe, dass er sich diese Schreiben nach-
träglich beschafft habe, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verlei-
hen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation in der Be-
schwerde und den eingereichten Beweismitteln entgegen, er befürch-
te, im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka schwere Nachteile seitens Un-
bekannter und der LTTE zu erleiden. So habe er als tamilischer und
(...) Polizist der Region C._______ schriftliche und mündliche
Todesdrohungen erhalten. Viele seiner (...) seien umgebracht worden.
Die LTTE sei fähig, die auf ihrer Todesliste stehenden Leute überall,
auch im Süden Sri Lankas, zu erreichen und zu töten. Selbst hohe
Politiker seien vor ihr nicht sicher. Medienberichte und humanitäre
internationale Organisationen könnten die Gefährlichkeit der LTTE
bestätigen. Der Staat misstraue zudem Personen tamilischer Ethnie
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und sei bezüglich Übergriffen seitens der LTTE nicht schutzfähig. Der
Beschwerdeführer arbeite in der von den Wirren direkt betroffenen
(...)provinz und stehe auf der Todesliste der LTTE. Die Regierung
verdächtige zudem tamilische Polizisten, als Kollaborateure in den
Diensten der LTTE zu stehen; demgegenüber betrachte die LTTE
tamilische Polizisten als Helfer des Feindes. Als tamilischer Polizist sei
er deshalb an Leib und Leben gefährdet. Er könne auch nicht auf Un-
terstützung der Regierung zählen, wenn er seinen Beruf als Polizist
aufgeben und sich an einem anderen Ort in Sri Lanka niederlassen
würde. Der Vorhalt des BFM, wonach er sein Asylgesuch mit nachträg-
lich beschafften angeblichen Schreiben der LTTE unterlegt habe, sei
auflösbar. Die eingereichten Schreiben der LTTE seien authentisch;
ein blosses Missverständnis zwischen ihm und (...) hätten zu den
falschen Schlüssen des Bundesamtes geführt. Er könne damit
aufzeigen, dass er so schnell wie möglich sein Land verlassen müsse,
wolle er sein Leben retten. Wegen fehlender finanzieller Mittel könne
er die Ausreise aus Sri Lanka nicht aus eigener Kraft bewerkstelligen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Vorinstanz ohne Infragestellung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung von einer gewissen
Gefährdung des Beschwerdeführers und dessen Schutzbedürfnis aus-
gegangen ist. Das BFM sprach in diesem Kontext von einer “äusserst
schwierigen Lage“ in Sri Lanka, namentlich in der Region C._______,
und von “viel Verständnis dafür, dass Sie (der Beschwerdeführer, Anm.
BVGer) sich grosse Sorgen um Ihre Sicherheit machen“.
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten
Übergriffe durch Dritte, namentlich der LTTE, nur dann relevant wären,
wenn der Heimatstaat dafür entweder die Verantwortung tragen würde
oder nicht willens und nicht in der Lage wäre, den benötigten Schutz
zu gewähren. Im vorliegenden Fall weist - mangels entsprechender
Hinweise - die Tatsache des dem Beschwerdeführer gewährten lang-
jährigen Vertrauens als Angehöriger des Polizeikorps darauf hin, dass
der srilankische Staat die Sicherheitsbedenken des Beschwerdefüh-
rers ernst nahm. Die LTTE gilt mittlerweile als zerschlagen. Dieser Um-
stand allein bedeutet allerdings nicht, dass damit die Normalisierung
der Lage - insbesondere die tamilische Bevölkerung betreffend - ab-
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geschlossen ist. Die politische Führung des Landes ist unverändert auf
einem sehr harten Kurs gegenüber der tamilischen Minderheit; immer
noch werden Hunderttausende - insbesondere Zivilpersonen tamili-
scher Ethnie - in Internierungslagern festgehalten.
5.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst in der Polizei (...) - selbst
in der Zeit der gewalttätigsten Auseinandersetzungen - ohne Protest
(A7 S. 5) ausgeübt. Er fand sich mit der Sistierung seines Gesuchs um
(...) ab, und er stellte auch dann kein Gesuch um Wiedererwägung, als
man ihm angeblich mit seiner Tötung drohte. Daraus ist zu folgern,
dass er sich im Polizeidienst relativ sicher fühlte, und es ist nicht ein-
zusehen, weshalb der Staat gegenüber seinen tamilischen Beamten
und insbesondere seinen Polizisten plötzlich eine andere, feindselige
Haltung einnehmen sollte. Die srilankischen Behörden sind im Rah-
men ihrer Möglichkeiten der Schutzpflicht gegenüber dem Beschwer-
deführer nach Massgabe der für die Bestimmung der Flüchtlingsei-
genschaft geltenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) nachge-
kommen. Demnach ist dem BFM zuzustimmen, wonach sich aus heuti-
ger Sicht die Sicherheitslage für einen langjährigen tamilischen Poli-
zisten der Region C._______ (nach Einreichen des Asylgesuchs) ge-
bessert hat (vgl. Vernehmlassung des Bundesamtes vom 8. Mai 2008).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verweist, auch
von unbekannten Dritten mit dem Tod bedroht worden zu sein, ist die-
ser Umstand im Kontext mit den geltend gemachten Geschehnissen
kein Hinweis auf eine ihm konkret drohende Gefahr. Auch anderswo
haben Polizisten im Vergleich zu anderen Berufen bei der Ausübung
des Dienstes ein erhöhtes Bedrohungsrisiko zu gewärtigen. Im Übri-
gen hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seit (...)
2007 keine weiteren Ereignisse aktenkundig gemacht.
Der Beschwerdeführer muss als (...) Angehöriger des Polizeikorps
nicht damit rechnen, wegen seiner Herkunft oder Ethnie von den
Behörden und Korpskameraden fallen gelassen zu werden, sei es in
der Region C._______ oder sonstwo in Sri Lanka. Im Gegenteil sind
die Polizeibehörden wohl an systemtreuen Beamten interessiert, zählt
doch von den zirka 2 Millionen Bewohnern des Grossraums Colombo
etwa ein Drittel zur tamilischen Ethnie, was einen entsprechenden
Bedarf an sprachkundigen Sicherheitskräften zur Folge hat. Zudem hat
sich der Beschwerdeführer nie politisch aktiv betätigt, was dafür
spricht, dass er auch deshalb keine Nachteile erfahren sollte. Er dürfte
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selbst bei einer künftigen Quittierung seines Dienstes und einem
Wegzug in den Süden Sri Lankas vor dem Hintergrund seines (...)
Ausharrens im Polizeidienst einer hart umkämpften Bürgerkriegsregion
bei den üblichen polizeilichen Kontrollen keine Behelligungen zu
befürchten haben. Aus all dem folgt, dass die Behörden keine spezifi-
schen Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer haben dürften
und er nicht mit gezielten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die Beschwerde und
die Beweismittel weiter einzugehen, da diese keine neuen Begrün-
dungselemente enthalten, sondern sich im Wesentlichen in einer Wie-
derholung bereits aktenkundiger Fakten erschöpfen, welche vom BFM
mit einer Ausnahme (Schreiben der LTTE) grundsätzlich nicht in Frage
gestellt wurden. Ob die später eingereichten LTTE-Schreiben authen-
tisch sind oder nicht, hat bei der aktuellen Sachlage keinen Einfluss
auf den Ausgang dieses Verfahrens. Das BFM hat dem Beschwerde-
führer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungswei-
se dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuwei-
sen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus ver-
waltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art.
6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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