B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2868/2015
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
E-2868/2015
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, Äthiopier amha-
rischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 16. Juni 2012 und suchte am 2. Juli
2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 12. Juli 2012 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom
13. März 2014 und 14. November 2014 machte er zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sich seit 2005 für eine politische
Partei und Jugendvereinigung eingesetzt zu haben. Im November 2005 sei
er anlässlich von Protestdemonstrationen gegen die Wahlfälschung durch
die Regierung verhaftet und für neun Monate inhaftiert und während der
Haft geschlagen worden. Bei der Entlassung sei er verwarnt worden, sich
nicht mehr politisch zu betätigen, was er zunächst befolgt habe. 2006 habe
er damit begonnen, für Jugendliche auf Grossleinwand Fussballspiele so-
wie amerikanische und indische Spielfilme zu übertragen. 2008 sei er da-
bei von den Behörden gestoppt worden, weil er verdächtigt worden sei, die
Jugendlichen gegen die Regierung aufzuhetzen. Später sei er der Ginbot7
beigetreten. Am 12. Mai 2012 sei der äthiopische Premierminister anläss-
lich eines Gipfeltreffens der G8 von einem äthiopischen Journalisten offen
kritisiert worden. Der Vorfall sei kurze Zeit, bis sie die äthiopische Regie-
rung geblockt habe, als Filmsequenz auf youtube erschienen. Der Be-
schwerdeführer habe die Sequenz heruntergeladen, formatiert und über
Bluetooth weiterverbreitet. Drei Tage später sei er in Abwesenheit zu
Hause gesucht worden. Darauf habe er sich bei Freunden versteckt und
seine Frau heimlich kirchlich geheiratet. In der Schweiz habe er an Protest-
kundgebungen teilgenommen, sei in einer Radiosendung zu Äthiopien be-
fragt worden und habe u.a. ein Drehbuch verfasst.
B.
Mit am 8. April 2015 eröffneter Verfügung vom 1. April 2015 lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2012 ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2015 liess der Beschwer-
deführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich
anfechten und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge-
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währen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen.
D.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Verbeistän-
dung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 27. Januar 2016
fristgerecht geleistet wurde.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer um wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobe-
nen Kostenvorschuss und legte ein weiteres Beweismittel ins Recht.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2016 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Januar
2016 ab.
H.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 4. April 2016 liess der Be-
schwerdeführer weitere Belege ins Recht legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Intensität,
Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungsmassnahmen an.
4.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
Zur Begründung des Asylgesuchs können subjektive Nachfluchtgründe
nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
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Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz hielt die Fluchtgründe des Beschwerdeführers teils für un-
glaubhaft und teils für nicht asylrelevant. So sei zum einen die Partei, wel-
cher der Beschwerdeführer 2005 angeblich angehört habe, eine legale Or-
ganisation gewesen, welche mit der äthiopischen Regierung den Dialog
suche. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass er an Protesten teilgenom-
men und dabei wie viele andere verhaftet worden sei; gemäss seinen Schil-
derungen könne dabei indes nicht von einer gezielten Verfolgung ausge-
gangen werden. Zum anderen enthielten seine Aussagen zahlreiche Wi-
dersprüche und weitere Ungereimtheiten. So seien beispielsweise die An-
gaben betreffend die Verletzung seines (…) widersprüchlich ausgefallen.
Der Umstand, dass er einen Gefängnisbesuchsschein eingereicht habe,
auf welchem seine jetzige Ehefrau als seine Ehefrau ausgewiesen werde,
obwohl sie zu jenem Zeitpunkt gemäss ebenfalls eingereichter Heiratsur-
kunde weder kirchlich noch zivil verheiratet gewesen seien, spreche gegen
die Authentizität jenes Beweismittels. Die übrigen Beweismittel seien nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, da die Haft zehn Jahre
zurückliege und die Parteimitgliedschaft nicht illegal gewesen sei. Sie seien
daher asylrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen, es sei Druck ausgeübt
worden, seine Kinotätigkeit aufzugeben, sei nicht glaubhaft, da der Be-
schwerdeführer selber ausgesagt habe, zu jenem Zeitpunkt nicht mehr po-
litisch tätig gewesen zu sein. Es sei eher anzunehmen, dass er Probleme
bekommen habe, weil er urheberrechtlich geschützte Filme vorgeführt
habe. Ausserdem wäre nicht Druck ausgeübt worden, sondern wäre die
Tätigkeit verboten worden, wenn von Seiten der Behörden tatsächlich ein
Verdacht bestanden hätte. Darüber hinaus sei das Vorbringen nachge-
schoben. Denn obwohl es gemäss Anhörung das Schlüsselerlebnis gewe-
sen sei, um sich wieder politisch zu engagieren, habe er es an der Kurzbe-
fragung mit keinem Wort erwähnt. Die Gefängnisstrafe, an deren Glaub-
haftigkeit Bedenken bestünden, sei abgeschlossen. Seine Tätigkeit seit
dem Jahre 2008 sei allgemein geschildert worden und sei nachgeschoben.
An der Kurzbefragung habe er sie mit keinem Wort erwähnt, obwohl dort,
wie er selber eingeräumt habe, von alten Geschichten die Rede gewesen
sei. Seine Aussagen zur Mitgliedschaft bei Ginbot7 seien ausweichend,
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unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Seine Erklärungsversu-
che vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem habe er auf Nachfrage
hin seine Aussage betreffend die Mitgliedschaft bei Ginbot7 stark relativiert.
Wenn er tatsächlich verdächtigt worden wäre, dieser als terroristisch ein-
gestuften Gruppe anzugehören respektive als Mitglied identifiziert worden
wäre, wäre die Verfolgung weit über Beschimpfung hinausgegangen. Die
diesbezüglichen Beweismittel änderten daran nichts, zumal sie die allge-
meine Lage beträfen respektive als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen
seien. Bezeichnenderweise sei er der Aufforderung nicht nachgekommen,
ein Empfehlungsschreiben der Ginbot7 einzuholen. Auf die Aufforderung,
seinen Emailwechsel mit Ginbot7 zu zeigen, habe er angegeben, die Ver-
bindung sei telefonisch erfolgt. Auf einen Missbrauch deute auch der Um-
stand hin, dass der Beschwerdeführer sich seit 2012 in der Schweiz auf-
halte, aber erst 2014 Gespräche mit Ginbot7 begonnen haben wolle.
6.
Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben des Beschwerdeführers kommt
das Gericht zum Schluss, dass es jenem nicht gelungen ist, eine konkrete
Gefahr einer aktuellen und gezielten Verfolgung asylbeachtlicher Intensität
substanziiert darzutun. Auch auf Beschwerdeebene gelingt es ihm nicht,
die von der Vorinstanz monierten Widersprüche und Ungereimtheiten voll-
ständig auszuräumen. Seine Erklärungsversuche erwecken vielmehr den
Eindruck, dass er nichtasylbeachtliche Schwierigkeiten sowie eine abge-
schlossene Vorverfolgung zu einer asylbeachtlichen Verfolgung auf-
bauscht, wobei er auf Vorhalt und Nachfragen seine eigenen Vorbringen
selber stark relativiert hat. Es ist aber aufgrund der Widersprüche bereits
die geltend gemachte Vorverfolgung fraglich. So sagte er an der Kurzbe-
fragung noch nicht aus, dass er anlässlich einer Demonstration verhaftet
worden sei, sondern gab als Haftgrund an, man habe ihn verdächtigt, Leute
gegen die Regierung aufgehetzt zu haben. Dementsprechend hatte er an
der Kurzbefragung noch ausgesagt, er sei während der Haft gefoltert wor-
den, wobei sein (…) verletzt worden sei. An der Anhörung gab er dagegen
zu Protokoll, sein (…) sei von einem Polizisten bei der Niederschlagung
der Demonstration verletzt worden.
Gegen objektiv begründete Furcht vor Verfolgung respektive eine glaubhaft
dargetane Verfolgungsgefahr spricht insbesondere auch, dass sein politi-
sches Profil aufgrund seiner Ausführungen sehr niedrig zu sein scheint, er
seine Vorbringen im Laufe des Verfahrens mehrfach ausgewechselt hat
bezüglich der Frage, worin der konkrete Verfolgungsanlass seitens der
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äthiopischen Behörden liegen soll, er selber an der Anhörung bei der Zu-
sammenfassung seiner Asylgründe ausschliesslich Nachteile von nicht
asylbeachtlicher Intensität angeführt hat, nämlich er habe nicht mehr arbei-
ten können, sei bei der Arbeit gestoppt worden und habe keine Freiheit
mehr gehabt, Informationen zu verbreiten, und er die massive Verfolgungs-
gefahr, die er an anderer Stelle geltend gemacht hat, nämlich bei seiner
Rückkehr getötet oder lebenslänglich inhaftiert zu werden, nicht substanzi-
iert dargetan hat, zumal dies seinem Vorbringen widerspricht, dass er bei
der angeblichen Enthüllung seiner angeblichen Tätigkeit für Ginbot7 zu-
nächst lediglich mit Beschimpfung auf der Strasse verfolgt worden sei.
Angesichts der genannten Unglaubhaftigkeitselemente, des Umstands,
dass es nicht der üblichen Form entspricht, in welcher Ginbot7 gegenüber
den Asylbehörden den Nachweis seiner Mitglieder zu erbringen pflegt, und
weil das Gericht Kenntnis davon hat, dass gefälschte Schreiben im Umlauf
sind, vermag das nachträglich eingereichte Bestätigungsschreiben von
Ginbot7 bei einer Gesamtwürdigung daran nichts zu ändern. Darüber hin-
aus geht aus dem Schreiben weder die Dauer seiner Mitgliedschaft noch
ein besonderes Engagement hervor. Eine Überprüfung des Dokuments im
Rahmen einer Vernehmlassung erübrigt sich.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft mangels
Fluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Zu den geltend gemachten und teilweise belegten exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers in der Schweiz führte die Vorinstanz an, es be-
stehe kein Anlass zur Annahme, dass er damit ins Blickfeld der heimatli-
chen Behörden geraten sei, und es sei dabei nicht von einer Fortsetzung
der bisherigen politischen Tätigkeit im Heimatstaat die Rede. Auf den ein-
gereichten Fotografien von Kundgebungsteilnahmen sei er einer unter vie-
len. Dass er damit den heimatlichen Behörden aufgefallen sei, sei nicht
anzunehmen. Sein Drehbuch habe er nicht, geschweige denn unter eige-
nem Namen publiziert. Es sei nicht ersichtlich, dass in der Radiosendung
etwas asylrechtlich Relevantes ausgesagt worden sei oder dass die äthio-
pischen Behörden von der Schweizer Radiosendung erfahren hätten. Der
Beschwerdeführer nehme keine führende Aufgabe in der exilpolitischen
Gemeinde wahr. Selbst wenn die Radiosendung den äthiopischen Behör-
den bekannt geworden sein sollte, wäre seine Beteiligung nicht ersichtlich,
zumal nach seinen eigenen Angaben von seinem Aufenthalt in der Schweiz
niemand wisse und er auch wolle, dass dies so bleibe.
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Nach Prüfung der Akten und aller Eingaben des Beschwerdeführers teilt
das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass er mit seinen Aktivitäten
in der Schweiz den heimatlichen Behörden nicht aufgefallen sein dürfte. An
dieser Einschätzung ändern entgegen der jüngsten Beweismitteleingabe
des Beschwerdeführers auch die fotografisch dokumentierte Teilnahme an
der Veranstaltung vom 28. Februar 2016 in Bern oder die wohl geheim ge-
haltene angebliche Mitgliedschaft bei der Ginbot7 nichts, da auch nach
dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5809/2014 vom 17. März 2016 weiterhin davon auszuge-
hen ist, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften
und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Vorliegend
liegt keine öffentliche Exponierung vor, die aufgrund der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken
würde, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des äthiopischen Regimes
als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde (vgl. den angerufenen
Entscheid, E. 4.3.2). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch das Be-
stehen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt,
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ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Trotz der menschenrechtlich schwierigen Lage in
Äthiopien liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwer-
deführer bei seiner Rückkehr einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ver-
botenen Behandlung ausgesetzt wäre.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in seinem
Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug
vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal seit dem Waffenstillstand vom
12. Dezember 2000 mit Eritrea in Äthiopien keine Situation von Krieg, Bür-
gerkrieg oder allgemeiner Gewalt mehr vorherrscht, der Beschwerdeführer
über einen Universitätsabschluss verfügt und seine gesamte Familie, ein-
schliesslich Ehefrau und Kinder, in Äthiopien leben.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
10.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2868/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwandt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: