B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2868/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti
Mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der aus B._______ (Quartier C._______, Provinz D._______) stam-
mende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verliess eigenen Angaben zu-
folge Syrien im (…) 2013 zusammen mit seiner (...) und mehreren Fami-
lienangehörigen illegal und gelangte nach Istanbul. Von dort herkommend
reiste er am (…) 2015 mit einem schweizerischen Visum auf dem Luftweg
in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum E._______ ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/10) fand am 20. Februar 2015 statt.
Am 8. Juli 2015 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört (Pro-
tokoll in den SEM-Akten A10/16).
A.b Bei der BzP gab der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, er
sei im (…) 2013 von einem Polizisten zwei Mal als Reservist aufgeboten
worden. Wäre er damals erwischt worden, hätte er sich noch am selben
oder am darauffolgenden Tag beim Aushebungsbüro in F._______ melden
müssen. Er habe keinen Militärdienst für Bashar Assad leisten wollen, wes-
wegen er geflohen sei.
A.c In der Anhörung zu seinen Asylgründen befragt, berichtete der Be-
schwerdeführer als Erstes, es habe in Syrien keine Sicherheit und Ordnung
mehr gegeben, weshalb sie das Land verlassen und das Asylgesuch ge-
stellt hätten. Ihnen sei es nicht gut gegangen und die Lage im Land habe
sich immer weiter verschlechtert. Er sei ausgereist, nachdem er das Re-
serveaufgebot erhalten habe. Wenn sich die schwierige Lage in Syrien nor-
malisiere, würde er wieder zurückkehren.
Weiter sagte er bei der Anhörung aus, er habe vom (…) 2005 bis am (…)
2007 Militärdienst in G._______ (Provinz H._______) geleistet und bei
Dienstende das Militärbüchlein und seine Identitätskarte erhalten. Nach
seiner Entlassung aus dem Militär im Jahr 2007 habe er nie einen Wieder-
holungskurs besucht oder Militärdienst leisten müssen. Im (…) 2012 habe
ein Offizier des syrischen Militärs die Familie angerufen und gesagt, der
(…) des Beschwerdeführers, der zu jener Zeit Dienst geleistet habe, sei als
Märtyrer gefallen. Allerdings sei einen Monat später, im (…) 2012, genau
dieser (…) wieder in B._______ aufgetaucht; er habe mehrere Schussver-
letzungen am rechten Arm gehabt. Nachdem der (…) einen Monat lang in
Behandlung gewesen sei und sich versteckt bei der Familie in B._______
aufgehalten habe, habe die Regierung erfahren, dass er desertiert sei. Der
(…) sei daraufhin von den Regierungsbehörden gesucht worden. Auch
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nach dem Beschwerdeführer sei gefragt worden, und man habe ihm mehr-
mals das Aufgebot für den Reservedienst aushändigen wollen. Die (…)
habe aber immer gesagt, er sei nicht zuhause. Die Behörden seien täglich
beziehungsweise viermal bei ihnen gewesen. Der Beschwerdeführer habe
schliesslich am (…), beziehungsweise irgendwann im (…) 2013, das Re-
serve-Aufgebot von zwei Personen vom Militär, beziehungsweise Sicher-
heits- oder Regierungsleuten zuhause persönlich entgegengenommen,
nachdem diese bereits gegenüber seiner (…) angekündigt hätten, falls der
(...) sich nicht melde, würden sie an dessen Stelle jemand anderen, bezie-
hungsweise alle anderen (…) in den Reservedienst aufbieten. Er habe
zwar bei der Entgegennahme des Aufgebots gesagt, er werde sich später
für den Reservedienst melden; da er aber nicht ins Militär habe einrücken
wollen, sei er mit seiner Familie geflohen, weil die ganze Familie sonst ge-
tötet worden wäre.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, ansonsten nie Probleme mit den Be-
hörden in Syrien gehabt zu haben und nie in Haft genommen worden sei.
Er habe sich weder in Syrien noch in der Schweiz politisch engagiert.
A.d Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des
Reservisten-Aufgebots vom (…) 2013 ein. Das Original reichte er am
15. Juli 2015 nach.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und schob den
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand.
C.
Am 4. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels vorgedrucktem For-
mular gegen diese Verfügung Beschwerde in deutscher und englischer
Sprache ein, welche das SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies.
Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu
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gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig
aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, eventuell um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Zudem er-
suchte er darum, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwer-
deführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei
bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 setzte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung an.
D.b Am 23. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine un-
terzeichnete Kopie seiner Beschwerde ein.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat zu unterlassen, ab und gewährte die unentgeltliche Rechts-
pflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig forderte sie den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit zu belegen.
Sie eröffnete dem SEM eine Frist zur Vernehmlassung bis zum 15. Juni
2016.
D.d Am 3. Juni 2016 reichte das SEM seine Vernehmlassung ein.
D.e Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 setzte die zuständige In-
struktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Replik, welche dieser
ungenutzt verstreichen liess.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nachdem der Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist und die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4), ist auf sein Rechtsbegehren 3 betreffend Unzumutbarkeit, Unzu-
lässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
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Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge Art. 3 Abs. 3 AsylG (FK, SR 0.142.30).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM dem
Beschwerdeführer entgegen, er habe widersprüchliche Angaben gemacht,
indem er bei der Anhörung einerseits angegeben habe, die syrischen Mili-
tärbehörden seien täglich vorbeigekommen, bei der BzP aber bloss von
zwei solchen Vorfällen gesprochen habe. Seine Aussagen hätten sich auch
hinsichtlich der Überbringung des Einberufungsbefehls unterschieden, in-
dem er bei der Anhörung von zwei Personen, bei der BzP hingegen immer
von einer Person gesprochen habe. Seine anlässlich der Anhörung ge-
machte Aussage, er habe den vermeintlichen Einberufungsbefehl auch bei
der BzP genannt, finde sich im Protokoll der BzP nicht. Damit kämen erste
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Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten militärischen Einberufung
als Reservist auf. Die wenig detailliert ausgefallenen Aussagen zur ver-
meintlichen Einberufung als Reservist – Ausstellungsdatum des Einberu-
fungsbefehls, genauer Inhalt desselben, weitergehende Information über
dessen Zustellung in Syrien, genaues Meldedatum und Tageszeit, Zeitin-
tervall zwischen den beiden angeblich ihm zugestellten militärischen Auf-
geboten – verstärkten die Zweifel an seinen Vorbringen. Beim eingereich-
ten Einberufungsbefehl für Reservisten bestehe darüber hinaus die Mög-
lichkeit, dass darauf jegliche Manipulationen vorgenommen werden könn-
ten, da es sich um ein Blankoformular handle, welches anschliessend auf
ein Papier kopiert und mit einem Klebstreifen versehen worden sei, um die
beiden Teile zu fixieren. Folglich sei dem Einberufungsbefehl nur vermin-
derte Beweiskraft zuzusprechen. Im Weiteren würden sich seine Aussagen
in mehreren Punkten mit dem Inhalt des Einberufungsbefehls für Reservis-
ten widersprechen. Aufgrund all dieser Umstände weise der eingereichte
Einberufungsbefehl seine behauptete militärische Einberufung bezie-
hungsweise Wehrdienstverweigerung nicht glaubhaft nach. Es sei nicht da-
von auszugehen, dass er tatsächlich als Reservist zum Militärdienst aufge-
boten oder als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden sei oder heute
als solcher angesehen werde.
4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entge-
gen, er habe von Nachbarn und Freunden erfahren, dass die Militärpolizei
ihn weiterhin suche, um ihn zum Militärdienst aufzubieten. Beim zweiten
Mal sei seine (...) während zweier Tage verhaftet und ins Gesicht geschla-
gen worden. Sie sei erst freigelassen worden, als Nachbarn bestätigt hät-
ten, dass sie über seinen Verbleib nicht Bescheid wisse. Er habe nicht ge-
wusst, wie viele Personen gekommen seien, um ihm das Aufgebot zu über-
geben. Seine (...) habe gesagt, es seien viele gewesen. Er habe das Mili-
täraufgebot zusammen mit seinem Militärbüchlein in gutem Zustand ge-
schickt erhalten. Er sei überrascht zu erfahren, dass das Aufgebot in zwei
Teile gerissen und wieder zusammengeklebt worden sei. Das Aufgebot sei
mit dem Stempel des syrischen Regimes versehen und jeder, der dieses
Dokument erhalte, müsse innerhalb von sieben Tagen in den Militärdienst
einrücken. Da er sich dieser Anordnung widersetzt habe, sei seine (...)
beim zweiten Mal verhaftet worden.
4.3 Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Beim englisch abgefassten Rekurs seien die in der Verfügung erwähnten
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Ungereimtheiten nicht plausibel aufgelöst worden, so dass diese nach wie
vor bestünden. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung fest, dass
die geltend gemachte Einberufung als Reservist nicht der Wahrheit ent-
spreche. Aus dem Umstand, dass einem (...) des Beschwerdeführers am
15. Dezember 2015 Asyl gewährt worden sei, weil jener seine Desertion
glaubhaft gemacht habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass
auch diejenige des Beschwerdeführers glaubhaft sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage
fest, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz hervorgehobenen
Unstimmigkeiten auch auf Beschwerdestufe nicht aufzulösen vermag und
sich – im Gegenteil – noch in weitere Widersprüchlichkeiten verstrickt.
5.1.1 Zu Recht verweist das SEM darauf, dass sich die klare Aussage bei
der Anhörung, er sei von zwei Personen des Sicherheitsdienstes als Re-
servist aufgeboten worden (A10/7 F44), und diejenige anlässlich der BzP,
ein Polizist sei jeweils zu ihnen nach Hause gekommen und er sei zwei Mal
als Reservist aufgeboten worden, widersprechen. Dieser Widerspruch
lässt sich nicht damit erklären, dass der Polizist wegen seines (…) gekom-
men sei und die ersten beiden Male gar kein Aufgebot für den Beschwer-
deführer dabeigehabt habe. Selbst auf Vorhalt des Widerspruchs und trotz
mehrmaligen Nachfragens seitens der befragenden Person vermochte er
mit seiner Erklärung, die ersten zwei Male seien Leute von der Militärpolizei
gekommen, die zwei letzten Male Leute von der Sicherheit, um das Aufge-
bot vorbeizubringen, keine einleuchtende Antwort zu geben (A10/9 F58-
F66). In der Chronologie ergeben sich dabei ebenfalls Unstimmigkeiten, da
er zunächst angab, nachdem er zum Reservedienst aufgefordert worden
sei, sei sein (…) auch aufgefordert worden (A10/7 F42). Gegen Ende der
Anhörung war aber plötzlich die Rede davon, dass zuerst der (…) gesucht
worden sei (A10/10 F65 f.). In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer
im Übrigen an, es seien jeweils mehrere Personen gewesen, die ihn ge-
sucht hätten. Diese Aussage ist wiederum nicht stimmig mit seinen bishe-
rigen, wonach er von einer beziehungsweise zwei Personen gesucht wor-
den sei.
5.1.2 Auch innerhalb der Anhörung widersprach sich der Beschwerdefüh-
rer mehrmals. So erwähnte er anfangs, wegen seines Reserve-Aufgebots
sei die Regierung täglich zu ihnen nach Hause gekommen (A10/2 F5).
Später gab er an, es habe sich um viermal gehandelt (A10/9 F61 f.), wobei
nur ein Besuch (A10/7 F42) beziehungsweise zwei ihm gegolten hätten
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(A10/F48-F50). Zudem unterscheiden sich seine Aussagen auch in Bezug
auf den Tag, an dem er das Aufgebot persönlich erhalten habe: einmal
sprach er vom (…) (A10/3 F8), danach – nach dem ersten Mal, als er das
Aufgebot erhalten habe, befragt – gab er an, er habe am (…) das letzte
Mal ein Aufgebot erhalten (A10/6 F36). Später äusserte er, es sei im (…)
2013 gewesen, aber das genaue Datum wisse er nicht (A10/7 F40 f.). Das
zweite Mal, dass er gesucht worden sei, sei ebenfalls im (…) gewesen,
aber er wisse nicht, wie viele Tage später (A10/8 F49 f.).
5.1.3 Nebst den mehrmaligen Hinweisen seitens der befragenden Person,
es sei wichtig, dass er den Beschwerdeführer genau verstehe (vgl. u.a.
A10/7 F41), wies sie den Beschwerdeführer auch mehrmals auf die Wich-
tigkeit des einzureichenden Dienstbüchleins hin (A10/3 F9-12; A10/11
F75). Obwohl der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, dieses sei hier in der
Schweiz und er werde es nachschicken (A10/3 F12), reichte er das Doku-
ment bis heute nicht ein. Er versäumte es damit auch, einen Nachweis für
den von ihm behaupteten Militärdienst vom (…) 2005 bis (…) 2007 zu er-
bringen, obwohl er mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
AsylG – wonach Asylsuchende bei der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken haben und insbesondere allfällige Beweismittel unverzüglich ein-
reichen müssen – dazu verpflichtet gewesen wäre. Dieser Umstand wirkt
sich weiter zulasten des Beschwerdeführers aus. Darüber hinaus wird da-
mit der geltend gemachten Einberufung als Reservist noch gänzlich die
Grundlage entzogen.
5.1.4 Schliesslich schmälert die auf Beschwerdestufe plötzlich vorge-
brachte angebliche Inhaftierung der (…) des Beschwerdeführers, die er
weder anlässlich der BzP noch bei der Anhörung je vorgebracht hatte, die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal er auch nicht begründet,
weshalb er dies erst jetzt geltend macht.
5.2 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend ge-
machte Refraktion nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch
seine Behauptung in der Beschwerde, das eingereichte Dokument sei sehr
wohl echt und er habe es beim SEM in einwandfreiem Zustand eingereicht,
vermag die Einschätzung der Vorinstanz, es sei untauglich zum Beleg sei-
ner Einberufung in den Reservedienst, nicht umzustossen. Bezeichnender-
weise lassen mehrere Stellen im Anhörungsprotokoll denn auch eher
schliessen, dass er Syrien wegen der fehlenden Arbeit, des Mangels an
Strom und Nahrung und der Sicherheitslage verlassen habe (vgl. A10/4
F18 oder A10/5 F25).
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6.
6.1 In BVGE 2015/3 E. 5 hält das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen
fest, dass die bisherige Praxis weitergelte, dass nämlich, selbst wenn ein
Betroffener eine (im vorliegenden Fall zu bezweifelnde) Einberufung zum
Militärdienst erhalten und ihr nicht Folge leisten sollte, allein aus diesem
Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlos-
sen werden könne. Die weiteren Voraussetzungen für eine solche Gefähr-
dung, seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdi-
schen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und
bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Solche
Elemente sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, zumal er auch we-
der in Syrien noch hier in der Schweiz politisch aktiv war oder ist und of-
fensichtlich nicht davon auszugehen ist, er sei ins Visier der syrischen Si-
cherheitskräfte geraten. Die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert]) festge-
stellte repressive Situation in Syrien ist schliesslich nicht dergestalt als ob-
jektiver Nachfluchtgrund definiert worden, dass davon auszugehen wäre,
der Beschwerdeführer sei alleine deswegen, insbesondere auch nicht auf-
grund seiner blossen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie oder weil er in
der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, heute in asylrechtlich erhebli-
cher Weise gefährdet. Auch der Umstand für sich alleine, dass sein (…)
wegen Desertion als Flüchtling anerkannt worden ist und Asyl erhalten hat,
gereicht dazu nicht aus. Folglich hat das SEM sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Allerdings ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016
wurde ihm allerdings die unentgeltliche Prozessführung gewährt, unter
dem Vorbehalt einer späteren Verbesserung in seinen finanziellen Verhält-
nissen. Zwar wurde der eingeforderte Beleg der Bedürftigkeit bis heute
nicht nachgereicht. Aufgrund der Aktenlage kann vorliegend dennoch aus-
nahmsweise auf den Widerruf der gewährten unentgeltlichen Prozessfüh-
rung verzichtet werden. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Allerdings ist das in der Verfügung vom 31. Mai 2016 nicht
behandelte Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a AsylG mangels eines Belegs der Bedürftigkeit abzu-
weisen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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