B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2869/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2009 legal und gelangte über Deutschland nach Griechenland. Infol-
ge Heirat mit einem Griechen habe sie eine griechische Aufenthaltsbewil-
ligung erhalten. Im (…) sei sie legal nach Nigeria und im (…) zurück nach
Griechenland gereist. Im Februar 2013 sei sie auf dem Seeweg illegal
nach Venedig und von dort mit dem Zug weiter in die Schweiz gelangt.
Sie suchte am 10. Februar 2013 um Asyl nach. Am 13. Februar 2013
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zur Per-
son, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg befragt (BzP) und am
14. Mai 2013 in Kreuzlingen zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte sie geltend, ihr Vater und ihr
Bruder seien im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekom-
men. Ihre Mutter sei verschwunden, als sie noch klein gewesen sei. Sie
habe Nigeria verlassen, weil sie dort einsam gewesen sei; nach Grie-
chenland sei sie gereist, um dort als Friseuse Haare zu knüpfen. Im (…)
sei sie für vier Monate nach Nigeria zurückgekehrt und habe erfolglos
nach ihrer Mutter gesucht. Sie habe Griechenland verlassen, weil ihr dro-
genabhängiger Ehemann sie geschlagen, missbraucht und gedroht habe,
er werde sie umbringen.
B.
Mit gleichentags mündlich eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2013 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2013, ergänzt
durch ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben, gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in ma-
terieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen;
eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der
Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und Zusprechung einer ange-
messenen Parteientschädigung.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeschrift hat unter anderem die Unterschrift des Be-
schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält zwar keine Unter-
schrift, wird jedoch durch ein dieser beigelegtes unterzeichnetes, persön-
lich verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin ergänzt. Aus diesem
Grunde rechtfertigt es sich gestützt auf die Praxis der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK), welche Eingaben auch ohne ei-
gentliche Unterschrift als genügend akzeptierte, sofern diese nach den
Umständen einem Beschwerdeführer klar zugeordnet werden konnten
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 16), und angesichts des Umstandes, dass
vorliegend die Personalien der Beschwerdeführerin sowie die Verfah-
rensnummer des BFM in der Eingabe aufgeführt sind, auf eine Beschwer-
deverbesserung zu verzichten. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen
kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) und des Umstandes,
dass das in Englisch verfasste persönliche Schreiben ohne Einschrän-
kungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, wird auch auf die
Einforderung einer Übersetzung verzichtet (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und ausser den festge-
stellten, verfahrensrechtlich nicht erheblichen Mängeln formgerecht ein-
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gereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32- 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet.
Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat
(vgl. BVGE 2007/8).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
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senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2. Das BFM hält in seiner angefochtenen Verfügung fest, es sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere beschaffen könne. Sie hätte sich jederzeit bei einer nigeriani-
schen Botschaft um neue Dokumente bemühen können. In Bezug auf die
Identitätskarte mache sie unglaubhafte, vage Angaben. Der Umstand,
dass sie ihre Reisedokumente bis heute nicht eingereicht habe, lege den
Schluss nahe, dass sie den Asylbehörden bewusst Papiere vorenthalte,
um die Identität nicht offenzulegen und so eine Rückführung in den Hei-
matstaat zumindest zu erschweren. Weiter mache sie in Bezug auf Nige-
ria keine asylrelevanten Vorbringen in Nigeria geltend. Hinsichtlich der
vorgebrachten Übergriffe des Ehemannes in Griechenland sei festzuhal-
ten, dass es sich um Übergriffe Dritter handle, die in einem Rechtsstaat
wie Griechenland durch die Behörden geahndet würden.
3.3. In der Rechtsmitteleingabe stellt die Beschwerdeführerin nicht in Ab-
rede, dass sie innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs keine Ausweispapiere abgegeben hat. Mit den Erwägungen der
Vorinstanz, wonach keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe
vorliegen würden, setzt sie sich demgegenüber nicht auseinander und
beschränkt sich in Bezug auf ihren Reisepass auf das blosse Wiederho-
len des aktenkundigen Sachverhalts. Ihr Beschwerdevorbringen, sie habe
nicht über eine Identitätskarte verfügt, widerspricht ihrer Angabe in der
Anhörung, wonach sie ihre Identitätskarte in Nigeria verloren habe, was
vor Erhalt des Passes geschehen sei (vgl. Akten BFM 15/20 F18 f., F24).
Sie legt damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht entschuldba-
re Gründe verneint haben soll. Solches lässt sich auch aus Sicht des Ge-
richts den Akten nicht annehmen.
3.4. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria mit Behörden oder Drittperso-
nen keinerlei Probleme gehabt. Sie hat ihr Heimatland verlassen, weil sie
dort niemanden mehr gehabt habe. Wie das BFM zutreffend festgestellt
hat, macht sie damit keine asylrelevanten Vorbringen in Nigeria geltend.
Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
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Seite 6
3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist.
4.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte
dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, die
Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Die allgemeine Lage im Nigeria ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person der Beschwerdeführerin liegende Vollzugshindernisse zu entneh-
men. Die junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführerin hat die
prägenden Kinder- und Jugendjahre in Nigeria verbracht und ist demnach
mit der dortigen Kultur und Tradition verwurzelt. Sie hat bereits vor ihrer
Ausreise im Jahr 2009 und später in Griechenland als (…) gearbeitet und
besitzt damit berufliche Erfahrung, die ihr beim beruflichen Wiedereinstieg
behilflich sein wird. Ihren Angaben zufolge wurde sie nach dem Tod ihres
Vaters von Arbeitskollegen ihres verstorbenen Vaters und ebenso von
Kirchgemeindemitgliedern unterstützt, so dass angenommen werden
darf, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein bestehendes soziales Be-
ziehungsnetz, auf welches sie bei einer Rückkehr zurückgreifen und wel-
ches ihr bei der Reintegration behilflich sein kann. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zumutbar.
5.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Nigerianischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 Aug).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger