Abtei lung V
E-2870/2007
kom/stk/ruo
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richter König, Stöckli, Badoud,
Gerichtsschreiberin Steiner
A._______, geboren B._______, Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. März 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten undatierten Schreiben
(Posteingang: 9. und 31. August 2006) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Muslim
aus D._______ (E._______), sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl.
B. Die Schweizerische Botschaft in Colombo forderte den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 25. August 2006 auf, seine geltend gemachten Behelligungen de-
tailliert aufzuschreiben und zusammen mit allfälligen Beweismitteln bis zum
25. September 2006 einzureichen.
C. Mit Schreiben vom 2., 10., 23., und 26. September 2006, vom 12. November 2006
sowie einem undatierten Schreiben (Posteingang: 28. November 2006) gelangte
der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Botschaft in Colombo und er-
suchte wiederum um Asyl in der Schweiz.
D. Am 3. Januar 2007 fand in der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Anhö-
rung zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers statt.
E. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Gesuchsunterlagen
dem BFM gleichentags zusammen mit ihren Bemerkungen.
F. Das Bundesamt verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März
2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
G. Mit Schreiben vom 16. März 2007 (Posteingang: 27. März 2007) teilte die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, dass die Verfügung gleichentags an
den Beschwerdeführer geschickt worden sei, und mit einem weiteren Schreiben
vom 29. März 2007 informierte sie, dass die Verfügung beim Beschwerdeführer
am 19. März 2007 eingegangen sei.
H. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 3. April 2007) gelangte der Beschwerde-
führer direkt ans BFM, teilte mit, dass er die Verfügung nicht verstanden habe und
wiederholte im Wesentlichen seine bereits in den vorangehenden Schreiben ge-
machten Angaben.
I. Mit zwei weiteren undatierten Schreiben (Posteingang: 23. April 2007) gelangte
der Beschwerdeführer erneut ans BFM und ersuchte sinngemäss um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, um Erteilung der Einreisebewilligung in die
Schweiz und um Asylgewährung. Das BFM leitete die Eingaben gleichentags ans
Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 24. April 2007 eingingen.
J. Am 1. und am 15. Mai 2007 trafen zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers
beim BFM ein, welche ebenfalls ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wur-
den.
K. Ein weiteres undatiertes an die Schweizer Botschaft gerichtetes und von dieser
ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetes Schreiben des Beschwerdeführers
traf am 15. Mai 2007 ein.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts erstreckt sich aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch
auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.4 Die Beschwerde und die weiteren Schreiben des Beschwerdeführers sind nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung beziehungsweise zur Übersetzung kann indessen verzich-
tet werden, da die in Englisch verfassten Eingaben genügend, klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres
darüber befunden werden kann.
2. Die Beschwerde ist und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitim-
iert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
3.
3.1 In seinen Eingaben und anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Bot-
schaft vom 3. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Seit seiner Jugend sei der Beschwerdeführer propagandistisch für die UNP (United
National Party) tätig; seit 1994 sei er ein Mitglied dieser Partei und gehöre heute
dem Distriktkomitee an. Im März 2006 habe er sich an den Lokalwahlen beteiligt,
sei jedoch nicht gewählt worden. Am 12. April 2006 sei in der Nacht eine Gruppe
von Männern vor sein Haus gefahren. Einige hätten in die Luft geschossen, worauf
der Beschwerdeführer aus Angst durch die Hintertür geflüchtet sei. Als Nachbarn
mit Stöcken erschienen seien, seien die Unbekannten geflüchtet. In seiner Wohn-
4region sei es zweimal zu derartigen Ereignissen gekommen. Er vermute, dass rei-
che Leute ihn töten wollten, weil er als Muslim gegen sie angetreten sei und sie
glaubten, er würde auch bei den nächsten Wahlen wieder gegen sie antreten. Seit
diesem Vorfall habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern an verschiedenen Orten
bei Freunden aufgehalten. Er habe Angst davor getötet zu werden, zumal er auch
den srilankischen Sicherheitskräften nicht vertraue. Daher suche er Schutz in der
Schweiz.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Flyer mit sei-
nem Foto als Beweismittel zu den Akten.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und ob-
jektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zu-
treffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g
S. 131 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner abweisenden Verfügung vom
2. März 2007 Folgendes aus:
Es sei allgemein bekannt, dass in Sri Lanka der Kampf zwischen politischen Geg-
nern - auch unter den etablierten Parteien - bisweilen mit ausgesprochen harten
und unfairen Methoden geführt werde. Verbitterte politische Auseinandersetzun-
gen würden hie und da sogar Todesopfer fordern. Angesichts dessen sei es ver-
ständlich, dass der Beschwerdeführer Angst um sein Leben habe, nachdem vor
seinem Haus geschossen worden sei. Trotzdem könne seinem Begehren um Aus-
reise in die Schweiz nicht stattgegeben werden: Gemäss ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden seien nämlich Personen, welche sich in ihrem Her-
kunftsland um Schutz vor Verfolgung bemühen könnten, nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, weil sie die Möglichkeit hätten, sich bei allfällig drohenden
Übergriffen von politischen Gegnern an die für die Sicherheit zuständigen Behör-
5den ihres Heimatlandes - insbesondere an die Polizei - zu wenden, welche
gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich schutzwillig seien. Zwar mache
der Beschwerdführer geltend, er habe kein Vertrauen in die Armee und die Polizei,
weil diese derartige Machenschaften nicht unterbinden könnten. Diesen Ausfüh-
rungen seien indessen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche erkenne
liessen, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung von Schutz abgeschlagen
worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gestützt auf die in Sri Lanka
herrschende Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit, den Wohnort zu verlegen,
wenn er sich in der Region E._______ unsicher fühle. Der Beschwerdeführer
könne sich beispielsweise im Grossraum Colombo aufhalten, wo man ihn nicht
kenne und wo ihm ein Leben ohne Angst vor Übergriffen möglich sein sollte. Der
Beschwerdeführer benötige somit den Schutz der Schweiz nicht.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen vermöchten daher eine
einreiserelevante Verfolgung nicht zu begründen. Die Frage nach deren Glaubhaf-
tigkeit könne demnach offen gelassen werden. An diesen Erwägungen vermöchten
auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
5.2 In seiner Beschwerdeschrift und dem später eingereichten Schreiben (Posteingang
BFM: 1. Mai 2007) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits
anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft in Colombo gemachten
Vorbringen, ohne sich inhaltlich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfüg-
ung - die er nach eigenen Angaben aufgrund der Sprache nicht verstanden habe -
auseinanderzusetzen.
6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine im Sinne von Art. 3 AsylG rele-
vante Gefährdung für Leib und Leben oder für die Freiheit des Beschwerdeführers
und somit keine Schutzbedürftigkeit bestehe.
6.1 Was das im Schreiben des Beschwerdeführers (Posteingang BFM: 3. April 2007)
formulierte Ersuchen um Übersetzung der in deutscher Sprache verfassten vorins-
tanzlichen Verfügung betrifft, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
korrekterweise in einer Amtssprache erlassen wurde (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG; Art. 16 AsylG) und es Sache des Beschwerdeführers ist, diese
in eine für ihn verständliche Sprache übersetzen zu lassen.
6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen ist
darauf hinzuweisen, dass ihm seit der Einreichung seines Asylgesuchs im August
2006 - also seit acht Monaten - offenbar keine zusätzlichen Behelligungen wider-
fahren sind, zumal er in seinen verschiedenen Schreiben (auch in dem am 1. Mai
2007 beim BFM eingegangenen) immer wieder auf den einen Vorfall vom 12. April
2006 verweist. Bezüglich dieses Ereignisses kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche aufzeigen,
dass es sich dabei nicht um eine einreiserelevante Verfolgung handelt. Ausserdem
ist zu bestätigen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, in einer anderen
Region Sril Lankas Wohnsitz zu nehmen. Das eingereichte Beweismittel -
namentlich der Flyer mit der Abbildung des Beschwerdeführers, welcher offenbar
zur Wahlpropaganda verwendet worden ist - vermag in Bezug auf die angeblich
infolge der Wahlen erfolgten Benachteiligungen des Beschwerdeführers nichts zu
6belegen. Auch die Beschwerdeschrift, welche darauf beschränkt ist, bereits ge-
machte Angaben zu wiederholen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschät-
zung zu führen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer
zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten
verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in
Colombo)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung einer Empfangsbestäti-
gung an das BFM ad acta
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Steiner
Versand am: