B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2870/2013
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (…).
E-2870/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Distrikt Al-Hasaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am (…) und gelangte über die Türkei in die Schweiz, wo er am
23. Juni 2010 um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2010 wurde er zur Person
und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: BFM-Akte
A1/10), und am 26. Mai 2011 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
(Protokoll: BFM-Akte A16/12). Zur Begründung seines Asylgesuches
brachte er vor, er habe von einem Freund fünf respektive vier Exemplare
einer (…) erhalten und vier respektive drei davon an gute Freunde verteilt.
Die Behörden hätten davon erfahren und ihn zweimal zu Hause gesucht.
An der Anhörung präzisierte er, ein Kunde des (…) habe ihn einmal gefragt,
ob er der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beitreten wolle, was er abge-
lehnt habe, da es in Syrien gefährlich sei, in einer Partei mitzumachen. Sein
Kunde habe ihm dann ein Flugblatt mitgebracht und drei bis vier Monate
später die (…) gegeben. Sein Vater habe ihm gesagt, die Sicherheitskräfte
hätten diese Sachen gesehen, er dürfe nicht mehr nach Hause kommen.
A.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Damaskus (in der Folge: Botschaft) um Abklärung der Fragen,
ob der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass besitze, ob er Syrien
legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht
werde. Die Botschaft teilte dem BFM mit Schreiben vom 6. Oktober 2010
mit, die Abklärungen ihres Anwaltes habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei, einen Reisepass besitze und Syrien am
26. Mai 2010 legal in Richtung Türkei verlassen habe. Er werde von den
syrischen Behörden nicht gesucht. An der Anhörung wurde ihm zu diesem
Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt.
A.b Mit Verfügung vom 19. April 2013 – eröffnet am 23. April 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete wegen unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung
seine vorläufige Aufnahme an.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Mai
2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er, es sei festzustellen,
"dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Rechtskraft erwachsen" sei; die
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angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in die Akten A9/3,
A10/2, A14/4 und A17/2 zu gewähren; eventualiter sei ihm das rechtliche
Gehör zu diesen Akten zu gewähren und danach sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Er
legte seiner Eingabe Fotoausdrucke, ein Flugblatt und eine CD-ROM der
Demonstration vom (…) sowie mehrere Berichte zur Situation von (politisch
aktiven) Exil-Syrern in der Schweiz bei.
C.
C.a Der Instruktionsrichter wies das BFM mit Zwischenverfügung vom
6. Juni 2013 an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A10/2 und
A14/4 zu gewähren und setzte Frist zur allfälligen Beschwerdeergänzung.
Im Übrigen wies er das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des
rechtlichen Gehörs ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf.
C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2013 eine
Fürsorgebestätigung ein und ersuchte um Befreiung von der Bezahlung
von Verfahrenskosten sowie Verzicht auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses, eventualiter um Verlängerung der Zahlungsfrist.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 hob der Instruktionsrichter
die Ziffern 3 und 4 der früheren Zwischenverfügung wiedererwägungs-
weise auf und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
C.d Die Beschwerdeergänzung erfolgte am 1. Juli 2013 fristgerecht.
D.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. August 2013, welche dem
Beschwerdeführer am 9. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne
weitere Ausführungen vollumfänglich an seinem Standpunkt und seinen
Erwägungen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehält-
lich nachstehender Erwägung einzutreten.
Da das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Auf den entsprechenden Subeventualantrag ist daher, ebenso wie auf den
im Widerspruch zur Anfechtung der Asylverweigerung und der Wegwei-
sung stehenden und erst noch auf die Begründung abzielenden Antrag auf
Feststellung der Rechtskraft der Verfügung betreffend die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe den Anspruch auf Akten-
einsicht und rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
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sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der an-
gefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die nur der verwal-
tungsinternen Meinungsbildung dienen (Anträge, Notizen etc.). Mit dem
Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass
die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Ak-
tenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus vollständig vor der Öf-
fentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4.a, m.w.H.).
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Un-
recht die (nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung) nachgesuchte
Einsicht in die Akten A10/2 und A14/4 nicht gewährt hat. Indessen wurde
auf Beschwerdeebene Einsicht in die genannten Akten gewährt und eine
Stellungnahme ermöglicht. Mithin ist ihm kein prozessualer Nachteil er-
wachsen. Beim Aktenstück A17/2 handelt es sich um einen internen An-
trag, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig aufzunehmen. Das Aktenstück A9/3 ist eine Aktennotiz (Tri-
ageformular), welche festhält, dass der Beschwerdeführer eine Kopie sei-
ner Identitätskarte eingereicht hat. Diese internen Dokumente sind nicht
zur Edition vorgesehen. Das BFM war daher entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde nicht verpflichtet, sie zur Einsicht zuzustellen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Das BFM habe seine Begründungspflicht sowohl betref-
fend die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als auch indem es die durch-
geführte Botschaftsabklärung in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt habe, verletzt. Es werde zudem nicht gewürdigt, dass der Beschwer-
deführer kurdischer Herkunft sei, es sich bei den Flugblättern um eine Mo-
natszeitschrift gehandelt habe und es der Staatssicherheitsdienst gewesen
sei, der ihn zweimal gesucht habe. Ausserdem habe das BFM die Tragweite
der vollständigen Hausdurchsuchung nicht erfasst, und auch nicht er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer befürchtet habe, die Behörden möch-
ten von ihm erfahren, wer ihm die (…) gegeben habe.
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3.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.3.3 Im angefochtenen Entscheid setzte sich das Bundesamt mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Begründung der Verfü-
gung fiel zwar eher kurz aus, sie setzt sich aber mit einer Mehrzahl von
Vorbringen in einer Weise auseinander, die klar erkennen lässt, dass das
BFM eine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen hat. Die Be-
gründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit dem knap-
pen Hinweis auf die Sicherheitslager in Syrien ist nicht zu beanstanden,
zumal angenommen werden kann, diese sei dem Beschwerdeführer und
seinem Rechtsvertreter bekannt und werde nicht anders beurteilt.
Bezüglich der Botschaftsabklärung ist festzuhalten, dass diese tatsächlich
im Entscheid unerwähnt blieb. Daraus ist zu schliessen, dass das BFM un-
abhängig von der durchgeführten Botschaftsabklärung zum Ergebnis kam,
E-2870/2013
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kön-
nen. So stellt das Bundesamt nicht darauf ab, dass der Beschwerdeführer
(gemäss Botschaftsabklärung) einen Tag später als angegeben legal aus-
gereist sei und von den Behörden nicht gesucht werde, sondern führt Wi-
dersprüche in dessen Aussagen auf, welche die Einschätzung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen begründen. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist darin nicht zu erkennen. Dass das BFM dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Botschaftsabklärung hätte gewähren müssen, wurde
bereits festgestellt (vgl. E.3.2 vorstehend).
Zwar trifft es zu, dass die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers und
Einzelheiten seiner Vorbringen (es seien Leute des Staatssicherheitsdiens-
tes gewesen, welche nach ihm gesucht hätten; es sei zweimal nach ihm
gesucht worden; es sei eine vollständige Hausdurchsuchung erfolgt; er
habe befürchtet, die Behörden könnten nach der Herkunft der […] fragen)
nicht erwähnt wurden und sich das BFM auf das Aufzeigen von Widersprü-
chen konzentrierte. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, die
erwähnten Einzelheiten seien unbeachtet geblieben. Zudem handelt es
sich hierbei nicht um wesentliche Geschehnisse, welche unerwähnt geblie-
ben wären. Dass das BFM das vom Beschwerdeführer genannte Doku-
ment nicht als "Monatszeitschrift" bezeichnete, ist angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer selbst wiederholt von einem "Flugblatt" oder
einem "monatlichen Informationsblatt" sprach (vgl. A16/12 S. 5 ff.), nicht zu
beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Ge-
sagten nicht ersichtlich.
3.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Verletzung des rechtlichen
Gehörs stelle gleichzeitig eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.
3.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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Seite 8
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt respektive die Begründungspflicht verletzt habe. Der Beschwerde-
führer präzisiert denn auch nicht, welche Elemente im Sachverhalt nicht
aufgenommen oder ungenügend abgeklärt worden wären.
3.5 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag, die
Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2013 sei wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichti-
ger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
4.1 Zur Begründung seine Verfügung führte das BFM aus, die Angaben
des Beschwerdeführers, wonach die syrischen Sicherheitskräfte eine (…)
und diverse Flugblätter der PYD, welche er zu Hause aufbewahrt habe,
gefunden hätten und ihn deswegen suchen würden, seien unlogisch, wi-
dersprüchlich und substanzlos. So habe er vorgebracht, er habe der Partei
aus Angst nicht beitreten wollen, da es in Syrien sehr gefährlich sei, in einer
Partei mitzumachen. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen
werden und erscheine unlogisch, dass er dennoch monatlich ein Flugblatt
der PYD erhalten und zu Hause aufbewahrt habe, zumal die Sicherstellung
von Unterlagen der PYD in Syrien gemäss seinen eigenen Angaben sehr
gefährlich sei. Im Widerspruch zu dieser Erklärung stehe sodann die Aus-
sage des Beschwerdeführers, er habe die Informationsblätter nicht weg-
werfen können, er habe gemeint, diese seien nicht so gefährlich und wür-
den lediglich über Kurden berichten. Weiter habe er anlässlich der summa-
rischen Befragung geltend gemacht, nicht zu wissen, wie viele Personen
ihn zu Hause gesucht hätten, da er selber nicht dort gewesen sei, wogegen
er in der Anhörung gesagt habe, vier Personen der Sicherheitspolizei hät-
ten nach ihm gesucht. Alle seine Ausführungen seien oberflächlich und
dünn geblieben und vermöchten nicht den Eindruck zu vermitteln, er habe
das Erzählte tatsächlich erlebt. Aufgrund dieser Feststellungen könnten
seine Vorbringen nicht geglaubt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation entgegen, es sei of-
fensichtlich willkürlich, wenn das BFM sein Verhalten als widersprüchlich
und unlogisch qualifiziere. Er habe sich gegen eine Mitgliedschaft in der
Partei entschieden, da er dies als zu gefährlich eingestuft habe. Später
habe er sich jedoch überzeugen lassen, eine Monatszeitschrift entgegen-
zunehmen und (…) zu verteilen. Wie sich eine Person in einer Diktatur für
eine Sache einsetze, sei äusserst individuell. Die individuellen Auffassun-
gen könnten – wie vorliegend – durchaus dazu führen, dass eine Person
eine Tätigkeit unterlasse und eine andere ausübe, während eine andere
Person gerade zur umgekehrten Einschätzung der Gefährlichkeit gelange.
Zudem habe das BFM nicht berücksichtigt, dass es durchaus nachvollzieh-
bar sei, dass sich eine junge Person wie der Beschwerdeführer durch eine
ältere Autoritätsperson dazu bewegen lasse, die eigene Einschätzung ei-
ner Gefahr zu ändern und politisch aktiv zu werden. Sein Verhalten sei
nicht unglaubhaft. Nachdem er bei der Summarbefragung nicht gewusst
habe, wie viele Personen nach ihm gesucht hätten, habe er bei seiner Fa-
milie nachgefragt und erfahren, dass es vier Personen gewesen seien. Es
bestehe daher kein Widerspruch zwischen seinen beiden Aussagen. Die
pauschale Behauptung des BFM, seine Ausführungen seien oberflächlich
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Seite 10
und dünn, und erweckten nicht den Eindruck, er habe das Gesagte tat-
sächlich erlebt, sei willkürlich. Seine Schilderungen seien so ausführlich,
wie dies ein Jahr nach dem Erlebten erwartet werden könne. Es handle
sich bei diesem Argument um eine inflationär verwendete Standardbe-
hauptung des BFM. Er sei von den syrischen Behörden gesucht worden,
weil diese von seinen politischen Aktivitäten erfahren hätten. Im Fall einer
Rückkehr nach Syrien drohe ihm wegen seines Profils die umgehende Ver-
haftung und eine asylrelevante Verfolgung mittels Folter und Ver-
schwindenlassens oder Todesstrafe.
Die Praxis des BFM, die Gefährdungslage von auszuschaffenden Asylsu-
chenden lediglich vor dem Hintergrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges zu würdigen, widerspreche derjenigen von zahlreichen an-
deren europäischen Asylbehörden. Die Ausreise des Beschwerdeführers
sei mittels Bezahlung von Bestechungsgeld bewirkt worden und sei daher
als illegal zu bezeichnen; zudem habe er einen Asylantrag gestellt und be-
finde sich seit einigen Jahren im Ausland. Es sei davon auszugehen, dass
die syrische Regierung diese Umstände als regierungsfeindlich betrachte,
und ihm bereits deswegen asylrelevante Verfolgung drohe. Die syrischen
Grenzkontrollen würden bei einer Einreise seinen Namen per Computer
mit Listen verschiedener Geheimdienste abgleichen und ihn gegebenen-
falls der zuständigen Geheimdienststelle übergeben. Ausserdem würde er
aufgrund seines Alters bei der Einreise sofort ins Militär eingezogen und
müsste im Auftrag der Behörden "Menschenverbrechen" ausführen oder
würde bei einer Weigerung umgehend getötet.
Zu seiner exilpolitischen Tätigkeit: Er habe (…) an einer Demonstration (…)
teilgenommen, welche beobachtet und gefilmt worden sei. Es sei anzuneh-
men, dass das Verhalten der Personen, die bei diesem Anlass ein Foto des
Präsidenten verbrannt hätten, auch ihm angelastet würde. Das Foto des
Beschwerdeführers an dieser Demonstration sei wohl immer noch im In-
ternet abrufbar, daher sei offensichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr
auch aufgrund der Teilnahme an dieser Veranstaltung asylrelevant verfolgt
würde. Es genüge bereits ein geringes politisches Profil, um ins Visier der
syrischen Behörden zu gelangen. Die Gefahr einer Verfolgung sei für ihn
als Kurden zusätzlich erhöht.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde die Richtigkeit der Botschaftsab-
klärung angezweifelt. Es sei offensichtlich objektiv unmöglich, die Frage
einer behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Konsul-
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Seite 11
tierung einer einzigen Datenbank abzuklären. Es sei zudem davon auszu-
gehen, dass das BFM durch sein Vorgehen objektive Nachfluchtgründe ge-
schaffen habe. Das BFM und das Bundesverwaltungsgericht müssten dar-
legen, ob es sich vorliegend um eine Auskunft von Drittpersonen im Sinne
von Art. 12 VwVG handle, und der Hintergrund der abklärenden Person
müsse offengelegt werden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen.
4.4.1 Mit dem BFM ist festzustellen, dass seine Ausführungen in den we-
sentlichen Punkten substanzlos geblieben sind und teilweise unlogisch an-
muten. Die Schilderungen wirken flach und insbesondere bezüglich der
geltend gemachten marginalen politischen Aktivität und der angeblichen
Verfolgung skizzenhaft. Er erwähnt keine Einzelheiten oder konkreten
Wahrnehmungen, und es sind auch sonst keine Realkennzeichen erkenn-
bar. Wenn er moniert, die Qualifikation seiner Ausführungen durch das
BFM als oberflächlich und dünn sei willkürlich und stelle eine inflationär
verwendete Standardbehauptung dar, muss er sich entgegenhalten las-
sen, dass sie nur Spiegelbild seiner eigenen dünnen Darstellung sind.
Auch in der Beschwerde fehlen Hinweise auf Realkennzeichen oder kon-
krete Anhaltspunkte, die zu einem anderen Ergebnis führen und die
Schlussfolgerung der Vorinstanz willkürlich erscheinen lassen könnten.
Der Widerspruch zwischen seinen Angaben zur Anzahl Personen, die nach
ihm gesucht haben sollen (unbekannte Zahl gem. A1 S. 6 versus vier Per-
sonen gem. A16 S. 7) könnte sich in der Tat dadurch erklären lassen, dass
er zwischen der summarischen Befragung und der Anhörung bei seiner
Familie nachgefragt hat. Da er an der Anhörung mit dem Widerspruch nicht
konfrontiert worden ist, ist dieser entgegen der vorinstanzlichen Argumen-
tation nicht zu seinem Nachteil zu werten. Den vom Bundesamt aufgezeig-
ten Widerspruch bezüglich seiner Angst, sich politisch zu betätigen bezie-
hungsweise einer Partei beizutreten einerseits und der angeblich beden-
kenlosen Entgegennahme und Aufbewahrung von Informationsblättern be-
ziehungsweise Monatsschriften der PYD anderseits vermochte der Be-
schwerdeführer indessen nicht aufzulösen. Dass die Gefährlichkeit eines
politischen Engagements individuell unterschiedlich eingeschätzt wird, ver-
mag die Diskrepanz nicht zu erklären. Zudem finden sich in seinen Vorbrin-
gen weitere Widersprüche. So sagte er anlässlich der Anhörung zuerst, er
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habe drei bis vier Monate bevor er die (…) verteilt habe erstmals ein Infor-
mationsblatt erhalten (vgl. A16 S. 5), und etwas später, er habe es während
mehrerer Jahre monatlich bekommen (vgl. A16 S. 6 f.). In der summari-
schen Befragung sagte er, er habe fünf (…) erhalten und vier davon wei-
tergegeben (vgl. A1 S. 5), dagegen gab er bei der Anhörung an, vier (…)
erhalten und drei weitergegeben zu haben (vgl. A16 S. 5). Die Zweifel der
Vorinstanz am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen erweisen sich somit als
begründet.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei in Syrien tatsächlich gesucht worden.
4.4.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn nach der Aus-
reise entstandene äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Per-
son keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Die
solcherart von Verfolgung bedrohte Person erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft und es ist ihr Asyl zu gewähren.
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Abklärungen der Botschaft
sei eine konkrete Gefährdungssituation für ihn geschaffen worden. Auf-
grund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Abklärungen des
Vertrauensanwaltes in Syrien seien in casu geeignet, den Beschwerdefüh-
rer zu gefährden, womit nicht von einer Verletzung von Art. 97 Abs. 1 AsylG
gesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf ob-
jektive Nachfluchtgründe berufen.
4.4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den
vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt
einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
4.4.4 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktperso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
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Seite 13
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach ei-
nem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem
eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist aber auch vor dem Hintergrund der
aktuellen Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschen-
rechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Min-
derheit einem beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausser-
dem hat sich die Lage in Syrien in den letzten Monaten weiter zugespitzt,
wobei auch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu beklagen sind (vgl.
beispielsweise Human Rights Watch, Country Summary, Syria, January
2014).
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der
unsicheren Prognose ist davon auszugehen, dass das Schwergewicht der
Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte, welche mittlerweile durch die
Beteiligung an Kampfhandlungen absorbiert und geschwächt sind und de-
ren Mittel nicht mehr das Ausmass früherer Jahre haben, nicht bei einer
grossflächigen und intensiven Überwachung der im Ausland lebenden
zahlreichen Opposition – von den drei Millionen ins Ausland geflohenen
syrischen Staatsangehörigen dürften die meisten sich zu den Gegners des
Assad-Regimes zählen – liegt.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe (…) an einer Demonstration
teilgenommen, welche in kurdischen Kreisen grosse Aufmerksamkeit er-
langt habe, und reichte Fotoausdrucke, ein Flugblatt und eine CD-ROM als
Beweismittel ein. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich indessen
kein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement. Dass er an der Ver-
brennung eines Fotos des Präsidenten beteiligt gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht explizit vorgebracht. Er hat sich auch nicht
anderweitig aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben, und wei-
tere exilpolitische Aktivitäten sind nicht dokumentiert. Aufgrund dieser äus-
serst marginalen exilpolitischen Tätigkeit kann nicht angenommen werden,
er hätte vom syrischen Geheimdienst namentlich identifiziert und registriert
werden können. Von einer besonderen Exponiertheit aufgrund exilpoliti-
scher Aktivitäten kann nicht die Rede sein.
Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswid-
rige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren
Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise
nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht geltend macht, in
der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein,
ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden ihn als staatsgefähr-
dend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei
einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Die in der Be-
schwerde aufgestellte Behauptung, wonach angesichts der heutigen Situ-
ation in Syrien jeder Staatsangehörige, der eine längere Zeit landesabwe-
send sei, als Staatsfeind betrachtet werde und deshalb bei der Wiederein-
reise mit asylerheblichen Massnahmen zu rechnen habe, vermag nicht zu
überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Ausland tätigen
syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten,
welche in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch misslie-
big und in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was beim Beschwer-
deführer nicht zutrifft.
4.4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
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das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4, m.w.H.).
5.2 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Juni 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde,
ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub