Abtei lung V
E-2871/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, geboren (...), Angola,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2871/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 17. Januar 2008 auf dem Luftweg über Addis Abeba und Rom ver-
liess und am 18. Januar 2008 auf dem Landweg in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ und am 3. Februar 2008 in einer
direkten Anhörung vom BFM zu den Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe in B._______ als Kranken-
pfleger gearbeitet und am 10. November 2007 einem Häftling, der seit
einigen Wochen im Spital behandelt worden sei, aus Mitleid zur Flucht
verholfen,
dass der verantwortliche Arzt und die Polizei ihn unter Todesdrohun-
gen aufgefordert hätten, den entflohenen Patienten wieder beizubrin-
gen,
dass sich der Beschwerdeführer bei einem Freund versteckt habe und
er von seiner Frau von der Suche der Polizei nach ihm erfahren habe,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 3. April 2009 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu ge-
nügen,
dass er sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe, indem er
etwa in der Empfangsstelle angegeben habe, ab dem 13. Dezember
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2007 nicht mehr zu Hause übernachtet und von seiner Frau erfahren
zu haben, dass die Polizei ihn einmal zu Hause gesucht habe, wäh-
rend er anlässlich der ergänzenden Anhörung festgehalten habe, er
sei ab dem 3. Dezember 2007 nicht mehr zu Hause gewesen und sei-
ne Frau habe von mehreren Polizeibesuchen gesprochen,
dass er ferner in der Empfangsstelle ausgesagt habe, er habe die Tür
des Spitalzimmers offen gelassen, um dem Häftling die Flucht zu er-
möglichen, während er bei der einlässlichen Anhörung erklärt habe, er
habe diesen aus dem Spital zu einem Taxi geführt,
dass es im Weiteren der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche,
wenn die Polizei einen Kriminellen über mehrere Monate in einem Spi-
tal pflegen lassen sollte und sich dabei mit einer täglichen Kontrolle
begnügt hätte,
dass es ebenso erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer al-
lein aus Mitleid das Risiko auf sich genommen hätte, diesem Mann die
Flucht zu ermöglichen, zumal er am besagten Tag alleine gearbeitet
habe und somit der Verdacht zwingend auf ihn gefallen wäre,
dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf de-
ren Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2009
im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bean-
tragt,
dass er nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihm im Falle der
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz zu gewähren sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt,
die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben beruhten einer-
seits darauf, dass anlässlich der beiden Anhörungen nicht der gleiche
Dolmetscher und nicht der gleiche Befrager anwesend gewesen seien
und auch die Dauer der Befragungen unterschiedlich lang anberaumt
gewesen sei,
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dass zudem anlässlich der ersten Befragung alles zu schnell abgelau-
fen sei und der Befrager sowie der Dolmetscher ihn angehalten hätten,
sich in seinen Ausführungen kurz zu halten und ihm angezeigt worden
sei, er könne sich in der zweiten Befragung ausführlich äussern,
dass vor diesem Hintergrund nicht von widersprüchlichen Aussagen
seinerseits ausgegangen werden könne,
dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die dem BFM un-
glaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären versucht,
dass die Einschätzung des BFM, wonach gewisse Vorbringen der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen würden, bei differenzierter Be-
trachtungsweise nicht aufrechterhalten werden könne,
dass auch die länder- und kulturspezifischen Aspekte in seinem Hei-
matland nicht unbesehen der Unterschiedlichkeiten auf die Gepflogen-
heiten und Sichtweise in der Schweiz übertragen werden könnten,
dass auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwer-
deführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines
asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, anlässlich der beiden
Anhörungen seien nicht der gleiche Dolmetscher und nicht der gleiche
Befrager anwesend und auch die Dauer der Befragungen sei unter-
schiedlich lang anberaumt gewesen, die markanten widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers zu zentralen Sachverhaltselementen
nicht zu entkräften vermögen,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen
vom BFM erkannten Unglaubhaftigkeitselementen in entscheidwesent-
lichen Aspekten klarerweise nicht durchzudringen vermögen und den
im Resultat überzeugenden Erwägungen des BFM keine stichhaltigen
Erklärungen entgegenhalten können,
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dass auch die unterschiedlichen länder- und kulturspezifischen Hinter-
gründe an dieser Erkenntnis vorliegend nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, die zuständigen
Sicherheitsbehörden hätten sich damit begnügt, den als erheblich kri-
minell eingeschätzten Patienten im Spital einer etwa nur täglichen
Kontrolle von zirka 30 Minuten zu unterziehen (A8/16 S. 9),
dass im Weiteren als nicht glaubhaft erscheinendes Vorbringen hervor-
zuheben ist, dass die Polizei dem Beschwerdeführer ohne weitere si-
cherheitstechnische Vorkehren eine Frist von einem Monat für die
Rückgabe des entflohenen Patienten angesetzt haben soll,
dass ein derart dilettantisches Vorgehen nicht für die Ernsthaftigkeit
der Situation, wie sie vom Beschwerdeführer gezeichnet werden will,
sprechen könnte,
dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter
asylrechtlichen Gesichtspunkten in Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen ihn angestrengten
strafrechtlichen Untersuchungsmassnahmen in seinem Heimatland zu-
dem in keiner Form auch nur ansatzweise durch Beweismittel zu stüt-
zen vermag und aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich ist, dass
er sich darum bemüht hätte,
dass diesbezügliche Anstrengungen vom Beschwerdeführer jedoch
hätten erwartet werden können, wenn er tatsächlich ernsthafte Nach-
teile in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten hätte,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage
nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung zumutbar ist,
dass das blosse Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmit-
teleingabe, seine Frau und seine Kinder seien nach Auskunft von Be-
kannten in Luanda nicht mehr ausfindig zu machen und er verfüge
demnach dort über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz mehr,
den Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar erscheinen
lässt,
dass aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen jedoch über-
wiegende Zweifel bestehen, dass seine Familie unbekannten Aufent-
haltes sein soll,
dass im Übrigen festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor-
werfen lassen muss, bereits im vorinstanzlichen Verfahren wider-
sprüchliche und mithin unwahre Angaben zu seinen verwandtschaftli-
chen Verhältnissen gemacht zu haben, wenn er bei der Erstbefragung
von seinem lebenden Grossvater berichtet (A1/9 S. 3), um bei der wei-
teren Anhörung anzugeben, seine Grosseltern seien schon längst ge-
storben (A8/16 S. 4),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
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