B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2871/2012
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Distrikt Batticaloa (Ostprovinz) stammende Beschwer-
deführer tamilischer Ethnie eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
2. August 2011 begleitet von einem Agenten auf dem Luftweg verliess,
am 4. August 2011 von Italien her in die Schweiz gelangte und gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel um Asyl nach-
suchte,
dass er am 15. August 2011 im EVZ befragt und am 16. April 2012 vertieft
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asyl-
gesuch auf die Akten und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfol-
genden Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer dem BFM einen srilankischen Führerschein
abgab und erklärte, über einen eigenen Reisepass habe er nie verfügt
und seine Identitätskarte sei in seinem Heimatland zurückgeblieben,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2012 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, insge-
samt seien die Schilderungen des Beschwerdeführers als überwiegend
tatsachenwidrig zu taxieren und hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich beurteilte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2012 gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und bean-
tragt, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und
es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung aus der Schweiz nicht zulässig beziehungsweise
nicht zumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen,
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dass er der Beschwerde verschiedene Unterlagen und Dokumente als
Beweismittel beilegte, die im eingereichten Beilagenverzeichnis aufge-
führt sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Mai 2012 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht als unglaubhaft und als Folge davon als asyl-
rechtlich nicht relevant beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selbst einräumt,
seine Aussagen anlässlich der Anhörungen seien in wesentlichen Teilen
falsch und es tue ihm ausdrücklich leid, dass er bei den Anhörungen ge-
logen habe,
dass er zur Begründung vorbringt, ein Landsmann habe ihm im EVZ Ba-
sel berichtet, Tamilen, die ihr Asylgesuch mit Verbindungen zur LTTE (Li-
beration Tigers of Tamil Eelam) begründen würden, seien chancenlos, da
die Schweizer Behörden die LTTE und ihre Exponenten als kriminell er-
achten und verfolgen würden, weshalb er mit der sofortigen Ablehnung
des Gesuches und Rückschaffung rechnen müsse, wenn er die familiäre
Beziehung zur LTTE (sein Bruder sei von der LTTE zwangsrekrutiert wor-
den und sein Vater habe vor mehr als zehn Jahren die LTTE unterstützt
und sei im Jahre 2001 Opfer eines Überfalls durch das Militär geworden)
und die deswegen erlittene Verfolgung vorbringen würde,
dass der Landsmann ihm anfangs August 2011 im EVZ Basel deshalb ge-
raten habe, unbedingt zu verschweigen, dass sein Bruder von der LTTE
entführt (beziehungsweise zwangsrekrutiert) worden und er selber daher
in Schwierigkeiten geraten sei,
dass er aus Angst, sofort abgewiesen und zurückgeschafft zu werden, im
vorinstanzlichen Verfahren nicht den tatsächlichen Sachverhalt geschil-
dert habe,
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dass dieser Erklärungsversuch offenkundig nicht stichhaltig erscheint und
der Verweis auf die durch die schweizerische Bundeskriminalpolizei an-
fangs des Jahres 2011 gegen mehrere Personen tamilischer Herkunft in
der Schweiz wegen des Vorwurfs der Erpressung, Geldwäscherei und
Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation durchgeführten national
koordinierten Operation nicht verfängt,
dass sich die Operation gezielt gegen einzelne Exponenten aus dem Um-
feld der LTTE richtete und zehn Personen festgenommen wurden,
dass auch die Tatsache, dass die Europäische Union die LTTE im Jahre
2006 als terroristische Organisation einstufte, nicht entscheidwesentlich
ins Gewicht fällt,
dass die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem Asylge-
such am 16. April 2012 stattfand und er sich in der Zwischenzeit durch die
Kontakte mit Landsleuten längst davon hat überzeugen können, dass die
von seinem Landsmann anfangs August 2011 im EVZ Basel geäusserten
Befürchtungen in dieser Form unbegründet und haltlos sind,
dass demnach zu erwarten gewesen wäre, dass er den wahren und zent-
ralen Grund seiner geltend gemachten Nachstellungen genannt hätte,
wenn dieser tatsächlich bestanden hätte und das entsprechende Vorbrin-
gen erst auf Beschwerdeebene als nachgeschobene Anpassung des
Sachverhaltes gewertet werden muss,
dass im Weiteren kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb der Be-
schwerdeführer auch ohne Nennung eines familiären LTTE-Hintergrundes
seine weiteren Schilderungen anlässlich der Anhörungen nicht wider-
spruchsfrei hätte vorbringen können, wenn er sie tatsächlich erlebt hätte,
dass demnach der Umstand, dass er diesen Aspekt anlässlich der Anhö-
rungen verschwiegen haben sollte, nichts daran ändert, dass er die gel-
tend gemachten Bedrohungen, Gelderpressungen, Freiheitsentzüge und
Verletzungen seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit nicht
hat glaubhaft machen können,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen und entspre-
chenden Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinen Asylgrün-
den zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages derart wider-
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sprüchlich ausgefallen ist, dass diesem eine glaubhafte Grundlage entzo-
gen bleibt,
dass demnach die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte und nachge-
schobene Version, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Vorbringen
im vorinstanzlichen Verfahren nicht von Unbekannten (beziehungsweise
von Mitgliedern der Karuna-Gruppe) Gelderpressungen und Freiheitsent-
zügen ausgesetzt gewesen, sondern von Polizeistellen, nicht glaubhaft
erscheint, sondern vielmehr als nachträgliche Anpassung an einen allen-
falls flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt,
dass im Weiteren entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe
auch bei der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers vor über
zehn Jahren für die LTTE tätig gewesen und sein Bruder im Jahre 2007
von der LTTE zwangsrekrutiert worden wäre, keine hinreichenden Gründe
für die Erfüllung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers gegeben wären,
dass zwar trotz der Verbesserung der allgemeinen Lage in Sri Lanka seit
dem Kriegsende vom Mai 2009 gewisse Personen noch immer einer er-
höhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können, dies jedoch insbeson-
dere Personen betrifft, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt
werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftre-
tende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer
oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristi-
sche Schritte einleiteten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu
einer Personengruppe mit entsprechendem Risikoprofil gezählt werden
kann,
dass die der Beschwerde beigelegten Beweismittel ebenso offenkundig
nicht geeignet sind, asylrechtlich relevante Sachverhalte nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen,
dass die im Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes vom
14. Mai 2012 festgehaltenen Angaben offensichtlich allein auf den nicht
überprüften Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers beruhen,
dass nach den obigen Feststellungen auch das Schreiben des Frieden-
richters vom 15. Mai 2012 und die ärztliche Bestätigung vom 11. Mai
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2012 betreffend den Vater des Beschwerdeführers nicht entscheidwe-
sentlich ins Gewicht fallen können,
dass schliesslich auch aus den beiden eingereichten Vorladungen vom
1. August 2011 und vom 30. Dezember 2011 kein Sachverhalt ersichtlich
wird, aus dem für die Voraussetzungen der Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaf geeignete Erkenntnisse abgeleitet werden könnten, wenn darin
lediglich der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mutter im Rah-
men einer Beschwerde gegen die zwangsweise Rekrutierung des Bru-
ders des Beschwerdeführers angehört werden sollen,
dass in der Rechtsmitteleingabe freilich vorgebracht wird, die entspre-
chende Vorladung sei lediglich ein Vorwand der ausstellenden Polizeistel-
le, um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden und gegen ihn weitere
Gelderpressungen durchzusetzen,
dass jedoch, wie oben dargelegt, der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen konnte, dass er überhaupt je von polizeilicher Stelle zu erpresse-
rischen Geldzahlungen genötigt worden wäre,
dass zudem aufgrund der gesamten Aktenlage Zweifel an der Authentizi-
tät der eingereichten Vorladungen nicht ausgeschlossen werden können,
da sie in dieser Form geradezu in das Bild des unglaubhaften (Aussage-)
Verhaltes des Beschwerdeführers passen,
dass ferner bezüglich der Druckqualität der Dokumente festgestellt wer-
den kann, dass es sich um Exemplare vielfach kopierter Vorlagen han-
deln muss, die im Übrigen leicht käuflich erwerbbar sind,
dass zusammenfassend der Schluss zu ziehen ist, dass mangels eines
ersichtlichen aktuellen Verfolgungsinteresses der srilankischen Behörden
an der Person des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er
habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernst-
hafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicher-
heitskräfte zu befürchten, zumal er kein politisches Profil aufweist, das ihn
aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, und er selbst
bestätigte, nie konkret politisch tätig gewesen zu sein (Akten BFM A1/11
S. 7),
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonre-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass daher aus den Vorbringen des Beschwerdeführers – unter Berück-
sichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie – auch keine kon-
kreten und gewichtigen Anhaltspunkte für eine ihm in Sri Lanka drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind (vgl. EGMR
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[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen),
dass zwar die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach
dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiede-
ner Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 E. 8, Amnesty International [AI], Report 2011,
S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar ist, wie
die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE
umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird,
dass jedoch in Bezug auf den Beschwerdeführer gestützt auf die obigen
Erwägungen keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, er könnte
den srilankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifi-
scher Weise als verdächtig erscheinen, weshalb auch unter den derzeit
herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, ihm drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM sich bei der Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 gestützt hat,
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka auf die vom Bundes-
verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in diesem
Urteil verwiesen werden kann, welche im Wesentlichen mit der Praxis der
Vorinstanz übereinstimmt, demzufolge seit dem Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage
auszugehen ist,
dass sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normali-
siert hat und der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz
grundsätzlich als zumutbar erachtet wird (vgl. a.a.O. E. 13.1),
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dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt
Batticaloa, Ostprovinz, stammt, wo er seit seiner Geburt bis kurz vor sei-
ner Ausreise aus dem Heimatland lebte und sich gemäss der oben darge-
legten Rechtsprechung eine Rückkehr in die Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar erweist,
dass ebenfalls aus individueller Sicht keine Hindernisse erkennbar sind,
die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, verfügt der Beschwerde-
führerin doch in seiner Heimatprovinz über ein tragfähiges Beziehungs-
netz,
dass gemäss seinen Angaben seine Familie auch viel Land besitze
(A12/18 F 29),
dass ihm aufgrund seiner beruflichen Erfahrung im Heimatland auch ein
Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz erleichtert wird,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist, da ein Durchdringen der Rechtsbegehren aufgrund der
ausgeführten Sachlage als aussichtslos bezeichnet werden musste
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: