B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2871/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben im Alter
von sechs Jahren und lebte fortan in Äthiopien, das er am 24. Dezember
2014 verliess. Am 23. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am
27. April 2015 ein Asylgesuch. Am 8. Mai 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 25. Juni 2015 zu den Asylgründen an.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Somalia zusammen mit seiner
Grossmutter verlassen, weil dort kein Frieden geherrscht habe. Ausserdem
habe sein Vater Probleme mit Verwandten wegen Landansprüchen gehabt.
Äthiopien habe er verlassen, weil er ein besseres Leben gesucht habe,
beziehungsweise weil er von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden
sei. Ausserdem hätten ihn Soldaten fürs Schuhe putzen nicht bezahlt und
ihm sein Geld weggenommen.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2016 (Poststempel unleserlich, Eingang am
10. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom
5. April 2016 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Er reichte eine Bestätigung der somalischen Botschaft, einen Artikel der
NZZ vom 24. Februar 2015, einen Artikel der Huffington Post vom 17. Au-
gust 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 bestätigte der Instruktionsrich-
ter, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und
stellte fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
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wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Seine Aussagen seien in
verschiedener Hinsicht nicht plausibel. Dies nicht nur, was seine Asylvor-
bringen betreffe, sondern auch, was seine Identität, Biographie, familiären
und verwandtschaftlichen Beziehungen, Lebensumstände und Umstände
der Reise nach Europa angehe. Seine zweifelhaften Aussagen würden den
Eindruck vermitteln, dass er nicht gewillt sei, seiner Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht im Asylverfahren nachzukommen und seine Identität offenzule-
gen. Dass er die Sprache spreche und den angeblichen Clan nennen
könne, reiche nicht aus, um seine Staatsangehörigkeit und Herkunft glaub-
haft zu machen. Ergänzend sei festzustellen, dass selbst unter der An-
nahme, die entsprechenden Aussagen würden der Wahrheit entsprechen,
auf den ersten Blick keine Hinweise für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft bestehen würden, zumal sich seine wesentlichen Vorbringen auf ei-
nen angeblichen Drittstaat, nämlich Äthiopien, beziehen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Behörden
nicht über seine Herkunft und Identität getäuscht. Die somalische Botschaft
in Genf habe bestätigt, dass er somalischer Staatsangehöriger sei. Identi-
tätspapiere besitze er keine.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausge-
fallen ist. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
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zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich
auch nicht annehmen.
4.3.1 So sind zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nach-
vollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer kann nicht erklä-
ren, warum er und seine Grossmutter keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern
haben, und warum seine Eltern statt nach Äthiopien angeblich nach Jemen
gegangen sind (SEM-Akten, A25/19 F66 ff.). Ebenfalls nicht geglaubt wer-
den können ihm seine Aussagen zu seinen Schuldokumenten. Sein Recht-
fertigungsgrund, die Dokumente würden sich in der Schule befinden und
seine Grossmutter würde nicht wissen, wie man diese beschaffe (SEM-
Akten, A25/19 F75 ff.), muss als vorgeschoben qualifiziert werden. Ausser-
dem widerspricht er sich diesbezüglich, da er in der BzP angibt, diese Do-
kumente würden sich bei seiner Grossmutter befinden (SEM-Akten,
A10/12 S. 6). Ebenfalls erstaunt, dass dem Beschwerdeführer der Begriff
„Kebele“ nicht geläufig ist, und dass er nicht weiss, dass sich in der Umge-
bung von B._______ verschiedene Flüchtlingscamps für somalische
Flüchtlinge befinden (SEM-Akten, A25/19 F27 und F51 f.).
4.3.2 Bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten und Widersprüche ist
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Be-
hörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen versucht. Das einge-
reichte Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance", das seine angeb-
liche Herkunft und Nationalität beweisen soll, hat keinen Beweiswert. In
Somalia existieren keinerlei Personenregister, aus denen die somalischen
Behörden, vorliegend die angebliche „Embassy of the Federal Republic of
Somalia to Switzerland“, die Identität der vorsprechenden Person überprü-
fen kann (vgl. U.S. Department of State, Somalia Reciprocity Schedule,
undatiert,
country/SO.html, abgerufen am 25. Mai 2016). Die entsprechenden Pa-
piere können nur nach den Angaben der Antragsteller ausgestellt werden.
Ausserdem existiert in der Schweiz keine somalische Botschaft, sondern
lediglich eine Permanente Mission der Republik Somalia, was zusätzlich
dafür spricht, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fäl-
schung handelt. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln kann der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb als unbekannt,
zumal seine Angaben hierzu offensichtlich unglaubhaft sind und er keiner-
lei Bemühungen unternommen hat, Dokumente einzureichen, welche
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seine Angaben bestätigen könnten. Insgesamt müssen seine Vorbringen
als unglaubhaft qualifiziert werden.
4.3.3 Ausserdem stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant
sind, zumal sich diese hauptsächlich auf seine angebliche Flucht aus Äthi-
opien, einem Drittstaat, beziehen und er gemäss eigener Angaben somali-
scher Staatsangehöriger ist. Zu Somalia bringt er in der BzP einzig vor,
dass dort immer wieder Krieg geherrscht habe, seine Grossmutter alt ge-
worden sei und er ein besseres Leben gesucht habe (SEM-Akten, A10/12
S. 7 f.). In der Anhörung bringt er zusätzlich vor, sein Vater habe sich mit
seinen Cousins um Land gestritten (SEM-Akten, A25/19 F101 ff.). Diesen
Fluchtgründen fehlt es offensichtlich an der Asylrelevanz.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anord-
nung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Wie bereits in Erwägung
4.3.2 dargelegt, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Fest-
stellung an.
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Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich
gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermu-
tungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
6.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Be-
mühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu be-
schaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten,
ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst
die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung
und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Ver-
halten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist
nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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