Abtei lung V
E-2872/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, angeblich geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2872/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am
30. Januar 2010 mit einem Fischerboot in Richtung Algerien verliess,
mit einem weiteren Fischerboot nach Italien weiterreiste, wo er
während 15 Tagen bei Arabern gewohnt, sich jedoch nicht bei den
Behörden gemeldet habe,
dass er von Italien herkommend am 16. März 2010 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte und danach ins Transitzentrum (TZ) C._______ transferiert
wurde,
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere
abgab, im EVZ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass er am 26. März 2010 im TZ zu seiner Person befragt wurde und
man ihm gleichzeitig zu der am 19. März 2010 erfolgten
Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das
rechtliche Gehör gewährte,
dass er ferner am 13. April 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt ebenfalls in Altstätten zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte,
sein Vater sei ein Leibwächter des Lagerkommandanten D._______
alias E._______ gewesen, der das Militärlager F._______ in
G._______ geführt habe,
dass es am 3. Dezember 2009 in F._______ zu einem
Attentatsversuch auf H._______ gekommen sei und der
Lagerkommandant E._______, den man der Tat verdächtigt habe,
festgenommen und getötet worden sei,
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dass der Vater des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, in
Zusammenhang mit dem Attentatsversuch gebracht zu werden, und
ausser Landes habe flüchten wollen,
dass er jedoch nahe der Grenze zu Sierra Leone gefasst und am
25. Dezember 2009 mit weiteren Verhafteten hingerichtet worden sei,
dass der Beschwerdeführer gehört habe, mehrere Familienangehörige
von Militärs seien für das versuchte Attentat mitverantwortlich gemacht
und durch eine Miliz bedroht worden,
dass die besagte Miliz am 15. Januar 2010 seine Mutter und seine
Schwester, während er ausser Hauses gewesen sei, festgenommen
und ihr Haus demoliert habe,
dass er dies am nächsten Tag bei seiner Rückkehr nach Hause durch
die Nachbarn erfahren habe, weshalb er zu einem Freund seines
Vaters geflüchtet sei, der ihm zwei Wochen später zur Ausreise
verholfen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden
kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 - gleichentags
mündlich eröffnet und ausgehändigt - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
dessen Wegweisung - unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall - aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen,
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dass er hierzu angegeben habe, in Guinea lediglich über einen
Schülerausweis zu verfügen, mit dem er sich immer ausgewiesen
habe,
dass daher erstaune, dass er in der Zeit um den 15. Januar 2010 ohne
seinen Schülerausweis ausser Hauses gewesen sei, zumal in Guinea
die Pflicht bestehe, Identitätskarten bei sich zu tragen, die auf
Verlangen bei Checkpoints vorgewiesen werden müssten,
dass sich der Beschwerdeführer nach der Flucht von zu Hause noch
während zweier Wochen in G._______ aufgehalten und nichts
unternommen habe, um sich Papiere zu beschaffen,
dass grundsätzlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe
gewusst, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland
rechtsgenügend identifizieren müsse,
dass man seine Erklärungen, keinerlei Beziehungen im Heimatland zu
haben und niemanden kontaktieren zu können, als
Standardvorbringen vieler Asylbewerber, die nicht gewillt seien, den
Asylbehörden Ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen,
werten müsse,
dass der Beschwerdeführer während 25 Tagen mit zwei Fischerbooten
von G._______ nach Italien gereist sein wolle und trotz dieser langen
Reise nicht habe angeben können, ob das Schiff mit Segeln oder
einem Motor angetrieben worden sei und wie viele Leute auf diesen
Fischerbooten mitgereist seien,
dass auch nicht geglaubt werden könne, er habe diese gefährliche
Reise mit einfachen Fischerbooten durchführen können, ohne dafür
etwas zu bezahlen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorlägen,
dass gemäss Knochenaltersbestimmung vom 19. März 2010 der
chronologische Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre oder mehr
betrage,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem
Grundsatzentscheid vom 12. September 2000 (Entscheidungen und
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Mitteilungen der ARK (EMARK) 2000 Nr. 19 festgehalten habe, dass
das Knochenwachstum - in einem nach Ethnie und Geschlecht
unterschiedlichen Mass - individuell variieren könne und eine
Abweichung von bis zu drei Jahren zwischen dem Knochenalter und
dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs
betrachtet werden könne,
dass die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft erscheinen
müsse und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen würden, vorzunehmen sei,
dass der Beweiswert der Auskünfte reduziert werde, wenn ein
Beschwerdeführer ganz offensichtlich unzutreffende Angaben zu
seinem Reiseweg mache,
dass nachdem der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den
24. August 1992 angegeben habe, die Abweichung innerhalb des
erwähnten Toleranzbereiches von drei Jahren liege, womit die
Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht
zweifelsfrei nachgewiesen sei,
dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum
Reiseweg sowie der pflichtwidrigen Nichtabgabe von
Ausweisdokumenten, davon auszugehen sei, dass es sich beim
Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle,
dass ferner die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei
Oberfeldweibel des Lagerkommandanten nicht stimmen könne, da
E._______ gemäss verschiedenen Quellen selbst Feldweibel oder
Oberfeldweibel gewesen sei,
dass E._______ nicht im Militärlager in G._______, wie dies der
Beschwerdeführer angegeben habe, sondern auf seiner Flucht nach
Sierra Leone am (...) 2009 festgenommen worden sei, weshalb diese
Aussage des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei,
dass sich E._______ in der Nacht vom (...) 2009 das Leben
genommen habe,
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dass folglich nicht stimmen könne, dass der Vater des
Beschwerdeführers nach dem Tod von E._______ geflüchtet und am
(...) 2009 festgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, weshalb sein
Vater bis zur Festnahme seines Chefs weder nach Hause gekommen
sei noch sich bei seiner Familie gemeldet habe,
dass überdies die Schilderungen des Beschwerdeführers schematisch
knapp ausgefallen seien, und den Darstellungen die typischen
Merkmale wie Detailreichtum, die Beschreibung von Emotionen und
Gedankengängen und die räumliche und zeitliche Verknüpfung der
erzählten Ereignisse fehlen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht er-
forderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2010 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung
des BFM vom 22. April 2010 sei aufzuheben und das Verfahren
zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde
betonte, er sei so alt, wie er angegeben habe,
dass sein Vater am (...) 2009 festgenommen worden sei und er nicht
wisse, wann man den Kommandanten verhaftet habe,
dass er auch nicht wisse, wie viel seine Ausreise gekostet habe, da ja
alles der Freund seines Vaters organisiert habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht (per Telefax) eintrafen (Art. 109 Abs. 2
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AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines
Asylgesuchs und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass eine am 19. März 2010 durchgeführte Röntgenanalyse der
Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von
neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine
wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit zu-
lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz
zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der
Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Knochenaltersanalyse vom 19. März 2010 Gelegenheit hatte, sich zu
den genannten begründeten Zweifeln an der geltend gemachten
Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen nichts Substanzielles zur
Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit
beizutragen vermochte, und lediglich wiederholte, so alt zu sein, wie er
bereits angab,
dass daher festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat,
ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauens-
person beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004),
dass daher das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) im vorliegenden Fall nicht zur
Anwendung gelangt,
dass ferner das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung
der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender
Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit
Hilfe von Verwandten oder Bekannten Identitätspapiere zu beschaffen,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers, nur einen
Schülerausweis besessen und diesen nach dem Überfall auf sein
Haus nicht mehr gefunden zu haben, nicht zu überzeugen vermag,
dass er hätte wissen müssen, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich
identifizieren muss,
dass zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, die Beschreibung
seines Reisewegs realitätsfremd ist, da weder glaubhaft ist, er habe
keine Reisedokumente gehabt, noch dass ihn Fischer über andere
Länder bis nach Algerien gebracht hätten,
dass er zu dieser Reise praktisch keine Angaben machen konnte und
auf entsprechende Fragen mehrmals zur Antwort gab, dies nicht zu
wissen, weil er nicht darauf geachtet habe (vgl. Antworten 28-35),
dass ebenfalls weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass der
Beschwerdeführer von Algerien nach Italien in einem Fischerboot ohne
jegliche Zwischenfälle gereist ist,
dass auch nicht plausibel erscheint, dass ihm verschiedene fremde
Leute geholfen und Geld gegeben haben sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im
Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er
versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
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dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 26. März 2010 sowie der Di -
rektanhörung vom 13. April 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zu den ihm gestellten Fragen sehr
oberflächliche Antworten gab und insgesamt nicht den Eindruck
erweckte, es berichte eine Person über einschneidende Ereignisse in
ihrem Leben, aufgrund derer sie sich bewogen sah, die Heimat zu
verlassen,
dass beispielsweise nicht logisch ist, dass der Beschwerdeführer von
Verfolgungen von Familien anderer Militärangehöriger durch die Miliz
gewusst haben wolle, jedoch sich darüber nicht bewusst gewesen sei,
die besagte Miliz könnte auch seine Familie behelligen,
dass ferner nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich der
Beschwerdeführer nicht nach dem Schicksal seiner Mutter und
Schwester erkundigt habe,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
und der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält,
dass insbesondere aufgrund seiner Beschwerde, nicht darauf
geschlossen werden kann, dass ihm in Guinea in asylrechtlich
relevantem Sinne irgendeine Gefahr droht und er sich vor Behelligung
heimatlicher Behörden fürchten würde,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
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rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea, welche sich seit dem
Putsch von Ende 2008 wieder beruhigt hat, noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten
ersichtlich - gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges
Leben in Guinea verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er
verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das ihn beim Aufbau einer
neuen Existenz unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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