B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2874/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Syrer kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz
in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge En-
de Mai 2012 und gelangte am 11. Juni 2012 in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um
Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Juni 2012
statt; die eingehende Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 25. Feb-
ruar 2014.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der Yekiti-Partei. Insbesonde-
re seit 2008 habe er verschiedentlich Probleme mit den Behörden gehabt.
Er habe sich aktiv politisch betätigt, indem er Märtyergräber besucht und
an Newrozfesten und Demonstrationen teilgenommen habe. Zahlreiche
Mitglieder der Yekiti-Partei hätten seinen (…) frequentiert. Der militärische
Geheimdienst habe das Geschäft deshalb überwacht, und er sei mehr-
mals verhört worden, um Informationen über seine Kundschaft erhältlich
zu machen. Sein Bruder C._______ – der sich bereits seit Anfang (…) in
der Schweiz befand – habe in einer Fernsehsendung von der syrischen
Regierung verlangt, die kurdischen Gefangenen freizulassen. Daraufhin
sei der Landesgeheimdienst in sein Geschäft gekommen und habe ihn
während zwei Tagen verhört und geschlagen.
Seit dem Beginn der Revolution im April 2011 habe er als Mitglied der (…)
an Freitags-Demonstrationen teilgenommen, für die Gruppe Plakate an-
gefertigt und im Auftrag der Organisation Fotografien der Kundgebungen
gemacht, was vom Kriminalgeheimdienst, dem Nachrichtengeheimdienst
und dem militärischen Geheimdienst registriert worden sei. Seine Bilder
seien im Internet veröffentlicht worden. Viele seiner Mitstreiter seien ver-
haftet worden. Diese hätten ihn später darüber informiert, dass auch er
auf den Listen der zu verhaftenden Personen der Geheimdienste stehe.
Am (…) 2011 um etwa 17.00 Uhr habe er gesehen, dass vor dem Nach-
barhaus ein schwarzes Auto mit dem Kennzeichen von Damaskus vorge-
fahren sei. Vier Personen seien ausgestiegen und in die Wohnung ge-
gangen, eine sei im Hauseingang gestanden. Kurz darauf habe er
Schüsse gehört. Die Personen hätten die Wohnung wieder verlassen und
seien weggefahren. Er sei ins Haus gegangen und hab gesehen, dass
ein Vorsitzender einer kurdischen Partei, D._______, dessen (…) und
dessen (…) angeschossen gewesen seien. Mit Hilfe zweier Jungen habe
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er die Verletzten ins Spital gebracht, wo D._______ in der Folge gestor-
ben sei. Da sich die Presse und verschiedene Organisationen für den
Vorfall interessiert hätten, habe er diesen gesagt, dass die syrische Re-
gierung beziehungsweise die Assad-Shabiha hinter dem Angriff stecke.
Seit dem darauffolgenden Tag sei er durch den politischen Sicherheits-
dienst des Staates gesucht worden. Am (…) 2011 habe es am Rande der
Vorbereitung der Beerdigung einen Streit zwischen Demonstranten und
der Regierung gegeben, bei dem zwei Jungen getötet worden seien. Zur
Zeit, als die Leiche von D._______ in seinem Beisein zur Beerdigung in
dessen Heimatdorf gebracht worden sei, hätten Mitglieder des Kriminal-
geheimdienstes das Gebiet um das Nachbarhaus abgesperrt und zahlrei-
che Personen zu Anhörungen und Befragungen mitgenommen. Sie seien
auch zu seiner Familie nach Hause gegangen, hätten nach ihm gesucht
und seinen Vater mitgenommen und während zwei Stunden verhört. Sein
Vater habe ihn anschliessend telefonisch warnen können, so dass er
nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich fortan versteckt bei
verschiedenen Freunden aufgehalten habe. Der Kriminalgeheimdienst sei
während etwa drei Monaten täglich bei seiner Familie vorbeigegangen
und habe seinen Vater bedroht. Seit seiner Ausreise habe er seine politi-
sche Aktivitäten in der Schweiz fortgeführt.
Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwer-
deführer eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei Schulzeugnisse, zwei
Bewerbungsschreiben, einen USB-Stick betreffend seine politischen Akti-
vitäten im Jahr 2008, drei Schreiben der Verwaltung der Stadt B._______
vom 31. Juli 2006, vom 21. Januar 2008 und vom 26. Mai 2009 und einen
USB-Stick mit einem Video einer Demonstration im Frühjahr 2011 sowie
zahlreiche Bilder, Fotografien der Beerdigung von D._______ und von
dessen Haus, Fotografien von Kundgebungen in Syrien sowie solche ei-
ner Kundgebung in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit am 26. April 2014 eröffneter Verfügung vom 23. April 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den
Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Der Beschwerdeführer liess die Verfügung mit Beschwerde vom 26. Mai
2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht an-
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fechten und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei
betreffend die Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neu-
em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem bean-
tragte er, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann seien die Akten seiner Brüder
beizuziehen.
D.
Der vormalige Instruktionsrichter verfügte am 3. Juni 2014, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Rechtsvertreters wies er ab. Zudem lud er die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer als zu-
sätzliche Beweismittel eine schriftliche Erklärung der (…) von D._______
vom 16. Mai 2014 samt einer Kopie von deren Identitätskarte sowie eine
Bestätigung der Schweizer Sektion der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien
vom 12. Mai 2014 betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers zu
Gunsten der Partei zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 – die dem Beschwerdeführer am
20. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde – führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägun-
gen werde festgehalten.
G.
Am 25. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Gericht eine Honorarnote ein.
H.
Mit Eingaben vom 19. August 2014 und vom 26. September 2014 legte
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der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich anlässlich verschiedener
pro-kurdischer beziehungsweise gegen die syrische Regierung gerichte-
ter Kundgebungen in der Schweiz, zwei durch ihn verteilte Flugblätter,
Bilder einer Kundgebung in Syrien an der Seite verschiedener Mitglieder
der Yekiti-Partei, eine DVD mit Bildern von Freitags-Kundgebungen in Sy-
rien sowie eine DVD mit Fotos und Videos einer Kundgebung in Syrien
nach dem Tod von D._______ ins Recht.
Zudem reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Sep-
tember 2014 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
I.
Am 9. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Bild von sich mit
dem kurdischen Politiker E._______ und eine DVD zu den Akten, auf der
ein mit ihm geführtes Interview zu sehen ist, welches am 25. September
2014 auf dem kurdischen Kanal "Orient News" ausgestrahlt wurde.
J.
Am 14. Oktober 2014 übernahm die erstrubrizierte Richterin den Vorsitz
des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
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reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.4 Da der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM
zu Recht dessen Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt hat.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich
zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz.
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11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995
Nr. 2 E. 3a S. 17).
3.4 Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich die politische und
menschenrechtliche Lage in Syrien in erheblicher Weise verändert.
Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten
wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen
nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame
Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle
mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntau-
sender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch
[HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Di-
sappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli
2012; DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody
Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliess-
lich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum ei-
nen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von
Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politi-
scher, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in
wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbeson-
dere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit
massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird,
so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit)
sogar der Verwendung von Giftgas. Infolge der das ganze Land erfas-
senden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nati-
onen bis Juli 2014 mindestens 150'000 Menschen ums Leben, mehr als
2,8 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 6,4 Millionen Men-
schen gelten als intern vertrieben (SICHERHEITSRAT DER VEREINTEN NATI-
ONEN, Resolution 2165 vom 14. Juli 2014). Sämtliche Bemühungen, eine
friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert.
Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit
März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in
Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese
Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit ver-
bundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernis-
sen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der beste-
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henden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten
Situation in Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige In-
stanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Her-
kunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beur-
teilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage ab-
zustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorlie-
gen.
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung vom 23. April 2014 im Wesent-
lichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 nicht standhalten würden. So
habe er sich einerseits in mehrere Widersprüche verstrickt (vgl. die ange-
fochtene Verfügung E. II/1). Anderseits habe er anlässlich der BzP die
ausdrückliche Nachfrage verneint, ob er nebst der vorgebrachten Suche
im Zusammenhang mit der Ermordung von D._______ noch aus anderen
Gründen gesucht worden sei. Demgegenüber habe er anlässlich der An-
hörung geltend gemacht, er sei auch gesucht worden, weil er an De-
monstrationen teilgenommen habe. Dass er offensichtlich nicht gesucht
werde, sei auch daraus zu schliessen, dass ihm die Behörden vor seiner
Ausreise einen Reisepass ausgestellt hätten und er beim Verlassen des
Landes kontrolliert worden sei und dabei keine Probleme gehabt habe.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten verfüge der Beschwerdeführer
nicht über ein Profil, welches erwarten liesse, dass er das Interesse der
syrischen Behörden auf sich ziehen könnte.
4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere entgegen-
gehalten, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der BzP einen
kurdischsprechenden Dolmetscher verlangt. Daraufhin sei ihm mitgeteilt
worden, dass es sich nur um eine kurze Befragung handle. Entsprechend
kurz sei das Protokoll der Erstbefragung ausgefallen, bei der es zu Miss-
verständnissen gekommen sein dürfte.
Im Übrigen wandte der Beschwerdeführer ein, der angefochtene Ent-
scheid sei sehr knapp und unsorgfältig begründet worden. Die angeführ-
ten Widersprüche liessen sich durch die Übersetzungsleistung anlässlich
der beiden Befragungen erklären (vgl. die Beschwerdeschrift Ziff. 3.3–
3.5). Zudem habe er sich anlässlich der BzP, wie dies vorgesehen sei,
darauf beschränkt, seine wichtigsten Asylgründe vorzubringen, und habe
diese anlässlich der eingehenden Anhörung konkretisiert. Hinsichtlich des
Ausstellens des Reisepasses und der Kontrollen an der syrischen Grenze
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sei anzumerken, dass er erst nach der Ermordung von D._______ inten-
siv gesucht worden sei. Vorher sei es ihm daher möglich gewesen, einen
Pass zu erhalten. Bei der Überquerung der syrisch-libanesischen Grenze
habe der Schlepper mit den Grenzwachen verhandelt, während er im Au-
to geblieben sei.
Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, auf seine ausführlich darge-
legten und mit aussagekräftigem Bildmaterial untermalten politischen Ak-
tivitäten in Syrien einzugehen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe. Ausserdem habe sie die Substanziiertheit seiner Vorbrin-
gen, die von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien, aus gutem
Grund nicht bemängelt. Zusammenfassend habe er glaubhaft machen
können, dass er in Syrien an Leib und Leben gefährdet sei und im Falle
einer Rückkehr bereits am Flughafen verhaftet werden würde. Es sei da-
her seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
5.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Ei-
ne wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiier-
te, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-
gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaub-
haft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechseln-
den, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach
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nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. insb.
BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.)
5.2 Entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffas-
sung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sind.
Zwar ist in der Tat festzustellen, dass sich in seinen Ausführungen einige
Ungereimtheiten finden. Indes hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung vom 25. Februar 2014 sehr ausführliche und lebensnahe An-
gaben zu seinem politischen Engagement und betreffend die Vorfälle vom
7. und 8. Oktober 2011 sowie den Folgen für ihn gemacht (vgl. die vo-
rinstanzliche Akte A22/37, insb. S. 9). Die Betrachtung des Protokolls er-
gibt das Bild substanziierter und spontaner Schilderungen. In den Aussa-
gen des Beschwerdeführers sind zahlreiche Realkennzeichen auszuma-
chen. So fällt beispielsweise auf, dass er teilweise ziemlich unstrukturier-
te, nicht chronologische aber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Er-
zählungen gemacht hat (vgl. beispielsweise a.a.O. S. 16).
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Aussagen mit einer umfang-
reichen Bilddokumentation untermauert, welche durch das BFM mit der
pauschalen Feststellung, diese vermöge an seiner Einschätzung nichts
zu ändern, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist. Die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel, insbesondere die schriftliche Erklä-
rung der in Deutschland als Flüchtling anerkannten (…) von D._______,
die Bestätigung der Schweizer Sektion der Yekiti-Partei und die am 19.
August 2014 und 26. September 2014 eingereichten Beweismittel betref-
fend sein Engagement in Syrien, stützen seine anlässlich der vor-
instanzlichen Befragungen gemachten Ausführungen. Der Beschwerde-
führer verfügt aufgrund seiner stringenten, ausführlichen und aufrichtigen
Erzählweise schliesslich über eine hohe persönliche Glaubwürdigkeit.
Zusammenfassend erscheinen sein dargelegtes politisches Engagement,
welches er – wie er mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene belegt –
in der Schweiz fortführt, sowie seine Vorbringen betreffend die fluchtaus-
lösenden Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2011 im Sinne einer Gesamtbe-
trachtung als überwiegend glaubhaft. Es ist ausserdem mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
durch die syrischen Behörden als Teilnehmer an den Demonstrationen
seit dem Frühjahr 2011 und aufgrund seiner Beobachtungen, seines Tä-
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Seite 11
tigwerdens und seiner Aussagen in Zusammenhang mit der Tötung von
D._______ namentlich identifiziert wurde.
Vorliegend ist ausserdem festzustellen, dass (…) Mitglieder der Yekiti-
Partei Sektion Schweiz sind und sich auf einschlägigen Internetseiten in
einer Weise exilpolitisch betätigten, dass ihnen vom BFM infolge subjekti-
ver Nachfluchtgründe am (…) wiedererwägungsweise die Flüchtlingsei-
genschaft zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer macht glaubhaft
geltend, infolge dieser exilpolitischen Tätigkeiten während zwei Tagen
verhört und geschlagen worden zu sein (vgl. a.a.O. S. 16 ff.).
5.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Zum Ziel tödlicher Gewaltanwen-
dung kann bereits werden, wer in einem Stadtviertel oder einer Ortschaft
wohnt, die als regimefeindlich eingestellt erachtet wird (vgl. UNHCR, In-
ternational Protection Considerations with regard to people fleeing the Sy-
rian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013). Personen, die sich
an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl
von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. HRW, Tortu-
re Archipelago, a.a.O.). Mit anderen Worten haben Personen, die durch
die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes iden-
tifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
5.4 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seinem Engagement für
D._______ und die Aufklärung seines Todes als (…) identifiziert worden
ist. Es erweist sich somit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien
zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten
ist nichts zu entnehmen, das die Gewährung von Asyl ausschliessen
würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des
BFM vom 23. April 2014 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E-2874/2014
Seite 12
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Mit Eingabe vom 26. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG. Angesichts des Verfahrensaus-
gangs erübrigt sich jedoch eine Behandlung dieses Gesuchs.
Aufgrund seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und
allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner aktualisierten
Kostennote vom 26. September 2014 einen Betrag von Fr. 3841.80 aus,
welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11.65 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen von Fr. 62.20 zusammen-
setzt. Auch unter Berücksichtigung der in der Kostennote noch nicht be-
rücksichtigten Eingabe vom 9. Oktober 2014 erscheint dieser Betrag als
überhöht, weshalb er zu kürzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 – 13 VGKE) wird die Parteient-
schädigung auf Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. April 2014 wird aufgehoben und die Vor-
instanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: