B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2874/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).
E-2874/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige der Ethnie
C._______ mit letztem Wohnsitz in Kabul, reisten im April 2015 auf dem
Landweg über den Iran und die Türkei nach Griechenland. B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte sodann allein über weitere
europäische Drittstaaten am 25. Mai 2015 in die Schweiz und ersuchte
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nach. Sie wurde am 2. Juni 2015 zu ihren Personalien (BzP) und am
28. Juli 2015 eingehend zu den Asylgründen angehört. A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) gelangte über diverse europäische Drittstaa-
ten am 1. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im EVZ D._______
um Asyl nachsuchte. Am 17. Juli 2015 erfolgte die summarische Befra-
gung, am 23. Februar 2016 sodann die Anhörung zu den Asylgründen.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Jahre 2014 an einer Privatschule
in Kabul und nebenbei für die Organisation „(...)“, die sich für die Belange
von Jugendlichen und Studierenden einsetze, gearbeitet. Einige Zeit nach
dem Stellenantritt in der Schule habe der Schuldirektor begonnen, ihr re-
gelmässig SMS zu schreiben, ihr nachzustellen und sie mit der Forderung
zu bedrängen, ihn zu heiraten. Im April 2015 habe er sie sogar mit einer
Pistole bedroht und von ihr verlangt, mit ihm in den Iran zu flüchten. Er
habe ihr mit ihrem eigenen Tod und dem Tod ihres Ehemannes gedroht,
falls sie seiner Forderung nicht Folge leisten würde. Nach dem Vorfall im
April 2015 habe sie ihren Ehemann über die Vorkommnisse informiert und
gemeinsam seien sie kurz darauf geflüchtet. Sie hätten keine Anzeige bei
den örtlichen Behörden eingereicht, da der Direktor über gute Kontakte zu
den lokalen Behörden verfügt habe.
Der Beschwerdeführer bestätigte das Vorbringen der Beschwerdeführerin
im Wesentlichen. Er brachte vor, zwischen den Jahren 2011 und 2015 in
Kabul gewohnt und gearbeitet zu haben. Er habe Afghanistan zusammen
mit seiner Ehefrau im Jahre 2015 verlassen, da diese von ihrem Schuldi-
rektor bedrängt, zur Heirat mit ihm gedrängt und mit dem Tod bedroht wor-
den sei und sie diesen Nachstellungen hätten entgehen wollen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Bestätigungs-
schreiben sowie einen Mitgliederausweis der Organisation „(...)“, ein
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Schreiben der Schule sowie die Taskara des Vaters des Beschwerdefüh-
rers (alle im Original) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 7. April 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 9. Mai 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie liessen beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei in Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung ihres Rechtsvertre-
ters als amtlicher Beistand beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit geboten, sich zu den
vom Gericht formulierten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu äussern. Dieser Aufforderung kam der Rechtsver-
treter unter Beilage einer Honorarnote mit Schreiben vom 19. Mai 2016
nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 wurde das Gesuch um Einset-
zung des mandatierten Rechtsvertreters RA Urs Ebnöther als amtlicher
Rechtsbeistand gutgeheissen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, allfällige Beweismittel innert Frist zu den Akten zu rei-
chen.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen
gleichentags erstellten Kurzbericht der (…) einreichen, in welchem ausge-
führt wird, dass sich die Beschwerdeführerin dort seit dem 20. Mai 2016 in
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psychotherapeutischer Behandlung befinde, nachdem bei ihr, nach einem
Suizidversuch, eine depressive Störung diagnostiziert worden sei und der
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde das SEM zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 hielt die Vorinstanz mit ergänzen-
den Bemerkungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ka-
bul auch unter dem Aspekt der auf Beschwerdeebene geltend gemachten
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin vollumfänglich an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden Ge-
legenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Nach erfolgter Fristerstre-
ckung liessen die Beschwerdeführenden am 1. September 2016 eine Rep-
lik unter Beilage eines ausführlichen Arztberichts der (…) vom 17. August
2016 betreffend die Beschwerdeführerin und einer aktualisierten Kosten-
note einreichen. Auf den Inhalt der Replik und des ärztlichen Berichts wird,
soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
K.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde den Beschwerdeführenden mit-
geteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organi-
satorischen Gründen nicht mehr für ihr Verfahren zuständig sei und dieses
ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vor-
sitzenden Richterin falle. Zudem wurde den Beschwerdeführenden Gele-
genheit gegeben, allfällige Beschwerdeergänzungen einzureichen.
L.
Mit Schreiben vom 25. August 2017 reichte der Rechtsvertreter einen ak-
tualisierten Arztbericht der (…) vom 17. August 2017 die Beschwerdefüh-
rerin betreffend sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde das SEM im Rahmen
einer erneuten Vernehmlassung aufgefordert, unter Berücksichtigung der
neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
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die grundsätzliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Ka-
bul (Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Referenz-
urteil publiziert) Stellung zu nehmen.
N.
Mit Verfügung vom 9. November 2017 zog die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 4. April 2016 teilweise in Wiedererwägung, erachtete den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar und ordnete de-
ren vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 wurde den Beschwerde-
führenden sodann Frist gesetzt, Stellung zu nehmen, ob sie an der Be-
schwerde, soweit sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl betrifft, weiterhin festhalten.
P.
Mit Schreiben vom 28. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden
mitteilen, dass sie an der Beschwerde im obengenannten Sinne festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. November
2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wurden, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegen-
standslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die
Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen sowie ihre Weg-
weisung aus der Schweiz angeordnet hat.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf-
grund von Widersprüchen und Unsubstanziiertheit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin unterschiedliche Aussagen
gemacht hinsichtlich der geltend gemachten Morddrohungen durch den
Schuldirektor. So habe sie im Rahmen der BzP nur von einer einmaligen
Morddrohung gesprochen, während der Anhörung jedoch mehrere solche
Drohungen erwähnt. Zudem habe sie zunächst vorgebracht, die Drohung
sei gegen ihren Ehemann gerichtet gewesen, gemäss späterer Aussage
sei die Drohung allerdings gegen alle Familienmitglieder ausgesprochen
worden. Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin wenig
substanziiert gewesen, beispielsweise was den Inhalt, die Dauer und die
Häufigkeit der angeblichen „Liebes-SMS“, die der Schuldirektor ihr ge-
schickt habe, anbelange. Auch der Beschwerdeführer habe sich zur Dro-
hung des Schuldirektors gegen seine Ehefrau nicht näher äussern können.
Hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und weiterer Einzelheiten der Vor-
fälle habe er, auch auf Nachfrage hin, nur sehr vage Aussagen treffen kön-
nen. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, dass die Belästigungen und
Bedrängungen des Schuldirektors während mehr als einem Jahr angehal-
ten hätten und die Beschwerdeführenden Afghanistan nicht schon früher
verlassen hätten, zumal tatsächlich verfolgte Personen ihre Ausreise nicht
verzögern würden.
Des Weiteren seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch bei
Wahrunterstellung unter Berücksichtigung von Art. 3 AsylG nicht asylrele-
vant. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewährleis-
ten. Die Beschwerdeführerin habe es aber unterlassen, die heimatlichen
Behörden über die geltend gemachten Nachstellungen durch den Schuldi-
rektor zu informieren, obwohl ihr dies in Anbetracht ihres Bildungsstandes,
ihrer Tätigkeit als Lehrerin sowie unter allfälliger Begleitung durch ihren
Ehemann zumutbar und möglich gewesen wäre. Ihre Begründung, sie
habe nicht bei der Polizei Schutz suchen wollen, da es sich beim Schuldi-
rektor um eine einflussreiche Person mit guten behördlichen Kontakten
handeln würde, sei daher als reine unbewiesene Parteibehauptung zu wer-
ten. Mangels nachgewiesener Meldungen bei den Behörden in Kabul sei
somit nicht glaubhaft dargelegt worden, die Beschwerdeführerin habe
keine Hilfe erwarten können. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden
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eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den afghanischen Behörden
gehabt und seien nie in deren Fokus gelangt. Insbesondere weise auch die
Organisation „(...)“, für welche die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei,
keine politische Ausrichtung auf. Dem Beschwerdeführer sei im Jahre 2012
in Kabul sogar ein Pass ausgestellt worden. Insgesamt seien keine Hin-
weise ersichtlich, welche auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung schliessen lassen würden.
4.2 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen vor, dass insbesondere die angeblichen Widersprüche im Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zurückzuweisen seien. So habe sie wäh-
rend der BzP zwar von einer Morddrohung durch den Schuldirektor gespro-
chen, aber keineswegs, wie von der Vorinstanz behauptet, die Anzahl der
ausgesprochenen Morddrohungen erwähnt. In der Anhörung habe sie so-
dann den konkreten Vorfall vom 1. April 2015 geschildert und nicht, wie im
Rahmen der BzP, die generelle Drohung des Direktors, den Ehemann zur
Verwirklichung seiner Pläne umzubringen. Ebenso wenig seien die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zielobjekte dieser Morddro-
hungen – nur der Ehemann oder auch andere Familienangehörige – wider-
sprüchlich ausgefallen. Auch die von der Vorinstanz unterstellte mangelnde
Substanziiertheit sei zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe in Be-
zug auf die Behelligungen durch den Schuldirektor die Anzahl und Häufig-
keit der „Liebes-SMS“ sowie die zeitliche Einordnung der Belästigungen
genügend detailliert umschreiben können. Zudem habe sie den Inhalt der
SMS-Nachrichten inhaltlich wiedergeben können. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin – aus Scham, aber auch mangels entsprechender
Nachfragen durch die Sachbearbeiterin des SEM oder der Hilfswerksver-
tretung – in der Anhörung zwar verneint, dass es zu sexuellen Übergriffen
durch den Schuldirektor gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerde-
führerin hätten aber bereits während der Anhörung vermuten lassen, dass
es zu solchen Vorfällen gekommen sein müsse. Tatsächlich sei es zu se-
xuellen Übergriffen durch den Schuldirektor gekommen; die Beschwerde-
führerin begebe sich daher auch in fachliche Beratung.
Was den Vorwurf anbelange, der Beschwerdeführer habe zu den Gescheh-
nissen nicht viel berichten können, sei festzuhalten, dass er sich lediglich
nicht mehr an den Wochentag des fluchtauslösenden Ereignisses habe er-
innern können. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin aus Scham, Angst
vor Vorurteilen und zum Schutz ihrer Familie ihren Ehemann nicht im Detail
über die Vorfälle informiert, was sich auch daran zeige, dass dieser erst am
Tag der fluchtauslösenden Drohung von den Nachstellungen erfahren
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habe. Sein Unwissen könne ihm daher nicht zum Nachteil gereicht werden.
Schliesslich sei auch der Vorwurf zurückzuweisen, dass tatsächlich ver-
folgte Personen früher ausreisen würden. Die Flucht der Beschwerdefüh-
renden sei das Ergebnis zunehmenden Drucks gewesen. So habe die Be-
schwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass sie zunächst keine
Angst vor dem Schuldirektor gehabt habe und ihr die Ernsthaftigkeit der
Lage erst im späteren Verlauf der Ereignisse klar geworden sei. Zudem
habe sie den Ausreiseentschluss aufgrund der fehlenden Involvierung ih-
res Ehemannes in die Sache so lange wie möglich verzögern wollen. In
Bezug auf die Asylrelevanz hielten die Beschwerdeführenden mit Verweis
auf einen Bericht des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) vom 19. April 2016 sowie basierend auf Informationen des
UK Home Office fest, dass in Afghanistan Frauen der Zugang zu staatli-
chem Schutz, sofern frauenspezifische Gründe betreffen wären, erschwert
beziehungsweise verunmöglicht werde. Entsprechend sei die Effektivität
des staatlichen Schutzes fraglich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei
den Behörden Anzeige gegen den Schuldirektor erstattet hätte, hätte die-
ser mangels eines effektiven Schutzes für Frauen und aufgrund des kor-
rupten Justizsystem in Afghanistan wohl nicht mit strafrechtlichen Konse-
quenzen rechnen müssen.
4.3 Mit Eingaben vom 1. September 2016 und 25. August 2017 wurden
aktualisierte Arztberichte der (…) in Bezug auf den psychischen Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Aus diesen
geht zum einen hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai
2016 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, verursacht durch
die kumulativen traumatischen Ereignisse in ihrem Heimatstaat, in psycho-
therapeutischer Behandlung befinde und medikamentös behandelt werde.
Im Mai 2016 sei sie nach einem Suizidversuch gar für ein paar Tage im
Psychiatriezentrum E._______ hospitalisiert worden. Zum anderen wird
aus den Berichten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits in Af-
ghanistan in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und sehr un-
ter den schwierigen familiären Verhältnissen, insbesondere dem Druck der
Familie ihres Ehemannes gelitten habe. Des Weiteren ergibt sich in Bezug
auf die von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren geltend gemachten
Vorkommnisse, dass sie vom Schulleiter in Kabul nicht nur mehrfach be-
lästigt und bedroht, sondern auch in sexueller Hinsicht bedrängt worden
sei. Schliesslich sei auf der Flucht von einem Fluchthelfer ein gravierender
sexueller Übergriff auf sie verübt worden.
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4.4 In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 beziehungsweise in der Rep-
lik vom 4. August 2016 haben sich die Vorinstanz und die Beschwerdefüh-
renden lediglich zum Wegweisungsvollzug nach Afghanistan geäussert.
Die Beschwerdeführenden wurden, wie bereits erläutert, mit Verfügung des
SEM vom 9. November 2017 wiedererwägungsweise vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, da der Wegweisungsvollzug nach Kabul grund-
sätzlich als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer
D-580072016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1, publiziert als Referenzurteil).
Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, auf die von den Beschwerdefüh-
renden beziehungsweise vom SEM gemachten Ausführungen zur (Un-)Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen.
5.
5.1 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die
Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden im Ergebnis den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.2 Die Beschwerdeführenden nennen als unmittelbar ausreiserelevanten
Vorfluchtgrund sexuelle Behelligungen und damit einhergehende Bedro-
hungen, welche die Beschwerdeführerin durch den Direktor der Privat-
schule, an welcher sie gearbeitet habe, erlitten haben soll. Damit eine Ver-
folgung flüchtlingsrelevant ist, muss sie in kausaler Weise an eines der ab-
schliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen)
anknüpfen. Aus der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung und dem Vor-
bringen auf Beschwerdeebene ergibt sich jedoch nicht, inwiefern die Be-
schwerdeführenden aufgrund dieses Verhaltens des Schuldirektors eine im
asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland erlitten
oder zu befürchten hätten. Die geltend gemachten Vorfälle weisen keine
asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern sind vielmehr
als potentiell krimineller Akt beziehungsweise gemeinrechtliches Delikt zu
qualifizieren, ohne dass eine Benachteiligung aus einem in Art. 3 AsylG
genannten Grund erkennbar ist.
5.3 Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteileinabe vermögen nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Wie das SEM zutreffend ausführte,
sind Übergriffe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven durch Dritte oder
Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage
ist, Schutz zu gewähren. Vorliegend handelt es sich zum einen nicht um
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Seite 11
eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung aus einem der in Art. 3 AsylG
genannten Motive. Es ergeben sich zum anderen aber auch keine Anhalts-
punkte dafür, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführenden
– sofern sie denn um Schutz ersucht hätten – den Schutz aus einem asyl-
relevanten Motiv bewusst verweigert hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, bei den
zuständigen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Berichte, auf welche
im Rechtsmittelverfahren Bezug genommen wird und welche sich zur
Schutzgewährung der afghanischen Behörden bei frauenspezifischen
Gründen, namentlich Gewalt gegen Frauen, Zwangsheirat etc. äussern
(Beschwerdedossier act. 1 Ziff. 3.2), vermögen zu keiner anderen Beurtei-
lung zu führen. Zwar ergibt sich aus diesen Berichten, was auch den Er-
kenntnissen des Gerichts entspricht, dass der Zugang zu staatlichem
Schutz für Frauen trotz Anstrengungen auf legislativer Ebene in der Um-
setzung nach wie vor eingeschränkt ist. Es ist aber nicht davon auszuge-
hen, dass eine Inanspruchnahme von staatlichem Schutz im Falle sexuel-
ler Belästigung von vornherein ausgeschlossen ist. Zutreffend verweist die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf den Bildungsgrad der Be-
schwerdeführerin und ihre berufliche Tätigkeit. Hinzu kommt der soziale
Status der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau. Sie hat sich nach ei-
genem Bekunden sodann ihrem Ehemann und der Familie anvertraut. Da-
von, dass ein Versuch der Inanspruchnahme von Schutz vorliegend auf-
grund guter Kontakte des Peinigers zu den Behörden von vornherein aus-
geschlossen ist, kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht ausge-
gangen werden. Nach dem Gesagten ist im Falle der Beschwerdeführen-
den kein Sachverhalt ersichtlich, welcher zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) führen könnte, weshalb
die Abweisung der Asylgesuche zu bestätigen ist.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann eine weitere Auseinan-
dersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung der fluchtbegründenden
Umstände unterbleiben.
6.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 9. November 2017 wiederer-
wägungsweise anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44
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Seite 12
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Hierzu bleibt anzumer-
ken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Ein-
zelnen – vorliegend erachtet das Staatssekretariat den Vollzug nach Kabul
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht
nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AuG; Unmöglichkeit, Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen
erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Ver-
fahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Mass-
gabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 m.w.H).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüf-
bar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz führt zur teilweisen Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens und ist vorliegend als teilweises bezie-
hungsweise hälftiges Obsiegen zu behandeln. Demnach wären die Verfah-
renskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 wurde jedoch
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Aufgrund
der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb von der Erhebung
der Verfahrenskosten abzusehen ist.
8.2 Die Beschwerdeführenden sind im Umfang ihres Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Dem mit Verfügung vom
20. Juni 2016 für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 110a AsylG
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Seite 13
amtlich beigeordneten Rechtsvertreter ist sodann im Umfang des Unterlie-
gens – nämlich ebenfalls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar auszurichten ist.
8.3 Die am 25. August 2017 eingereichte Gesamtkostennote weist für das
vorliegende Verfahren einen totalen Stundenaufwand von 12.3, bei einem
Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 56.30 auf.
Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen, dies allerdings
unter Berücksichtigung auch der Kurzeingabe vom 28. November 2017,
welche in die Kostennote noch nicht eingeflossen war. Als angemessen zu
erachten ist für die auszurichtende Parteientschädigung ein Stundenan-
satz von Fr. 300.–. Hingegen wird, wie mit Verfügung vom 17. Mai 2016
festgestellt, für die amtliche Verbeiständung bei Rechtsanwälten ein maxi-
maler Stundenansatz von Fr. 220.– zum Ansatz gebracht. Damit hat sich
der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Mai 2016 auch einverstanden er-
klärt.
8.4 Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beläuft
sich daher auf Fr. 1‘845.– sowie hälftige Auslagen in der Höhe von
Fr. 28.15, mithin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 2‘023.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszu-
richten.
8.5 Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlich beigeordneten Rechts-
vertreter sodann zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe
von Fr. 1‘353.– sowie hälftige Auslagen in der Höhe von Fr. 28.15, mithin
ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘491.60 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2874/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 2‘023.– zu entrichten.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1‘491.60 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili