B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2876/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (…).
E-2876/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
Distrikt C._______, Nordprovinz ‒ stellte am 2. Dezember 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am
16. Dezember 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ
und am 4. November 2016 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
bei der BzP vor, er stamme aus dem sogenannten Vanni-Gebiet, habe aber
seit 2008 in B._______ gelebt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe ihn im
Juli 2015 rekrutieren wollen und gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen.
Kurz darauf sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Seine
Schwester sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen, er selber habe mit diesen aber nichts zu tun gehabt.
B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei im Jahr 2008 zusammen mit seiner Familie von seinem Herkunftsort
E._______ (F._______ im Vanni-Gebiet) nach G._______ geflüchtet. In der
Folge sei seine Familie wieder in ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Er sei
jedoch bei einer Tante in G._______ geblieben. Im (…) 2015 sei er von
Leuten der SLA aufgefordert worden, sich der Armee anzuschliessen. Weil
er dies aber abgelehnt habe, sei er beschuldigt worden, ein Unterstützer
der LTTE zu sein. Danach sei er wiederholt von Leuten des Nachrichten-
dienstes schikaniert worden. Sie hätten ihn etwa sechs bis sieben Mal an
seinem Arbeitsplatz beziehungsweise zu Hause über seine Vergangenheit
befragt, und einmal sei er für ein Verhör zu der SLA-Basis in G._______
vorgeladen worden. Dort hätten ihn die Beamten zu seiner Herkunft und
seinem familiären Hintergrund befragt, insbesondere zu seiner Schwester
H._______, die bei den LTTE gewesen sei, sowie zu seinen Brüdern. Auch
H._______ und seine Brüder seien befragt worden. Bei einer darauffolgen-
den Befragung sei ihm vorgeworfen worden, er habe nichts über die Tätig-
keit seiner Brüder für die Bewegung gesagt. Er sei mit dem Tod bedroht
worden für den Fall, dass er nicht mit den Behörden kooperiere. Im Weite-
ren sei er einmal im Juli 2015 in der Nähe eines Tempels von vermummten
Männern (mutmasslich im Auftrag der SLA) zusammengeschlagen wor-
den. Er habe sich wegen der dabei erlittenen Verletzungen während zwei-
einhalb Monaten medizinisch behandeln lassen müssen. Gründe für den
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Verdacht der SLA, er habe die LTTE unterstützt, sei gewesen, dass zur Zeit
seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet alle dort Lebenden die Tigers hätten
unterstützen müssen, sowie dass er von den LTTE einen neuen, tamili-
schen Namen erhalten habe. Im Unterschied zu seinen Familienangehöri-
gen habe er kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, weil er nicht mehr
an seinem Herkunftsort gelebt habe. Er habe schliesslich wegen der ge-
nannten Schikanen sowie der Folgen der beim gewaltsamen Übergriff er-
littenen Verletzungen seine Arbeit aufgeben müssen. Er habe sich zur Aus-
reise entschlossen, weil er befürchtet habe, verhaftet und zum Verschwin-
den gebracht zu werden. Er sei mit seinem Reisepass von Colombo aus
nach I._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg über die Türkei
und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei.
B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst ei-
ner Identitätskarte im Original Kopien folgender Dokumente ein: Geburts-
urkunde, Familienkarte, Dokument der Lebensmittelversorgung, Unterla-
gen betreffend seine Schwester H._______ (Receipt on Arrest, Gesuch der
Mutter um Gewährung eines Besuchsrechts, Arztrapport, Bestätigung der
Inhaftierung, Reintegration Certificate).
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2017 (eröffnet am 19. April 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM und beantragte, es sei auf sein Asylgesuch
einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Ferner sei ihm die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Bei-
lage reichte er das Unterstützungsschreiben eines Mitglieds des Provincial
Council der Northern Province vom (…) 2017 zu den Akten.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestäti-
gung der J._______ vom 22. Mai 2017 eingereicht.
F.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
– und im Grundsatz auch dasjenige um unentgeltliche Verbeiständung
gemäss Art. 110a AsylG – gut und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Rechtsbeiständin oder einen
Rechtsbeistand zu benennen, und das SEM wurde zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Ferner stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe in-
nert Frist keine Rechtsbeiständin respektive keinen Rechtsbeistand be-
nannt. Da das Verfahren aufgrund der derzeitigen Aktenlage als spruchreif
erscheine, scheine es nicht geboten, ihm von Amtes wegen eine Rechts-
vertretung zu benennen. Es bleibe ihm aber unbenommen, nachträglich
eine Rechtsvertretung zu mandatieren, welche, sofern, sie die Vorausset-
zungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin beziehungsweise unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen
wäre.
I.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 wurde eine Vollmacht zugunsten der Frei-
platzaktion Basel eingereicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestün-
den grosse Zweifel am Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen des Be-
schwerdeführers. So habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, die SLA
und der Geheimdienst hätten ihn verdächtigt, ein LTTE-Unterstützer gewe-
sen zu sein, und ihn sowie seine Geschwister deshalb mehrmals befragt;
auch von Morddrohungen sei in der BzP keine Rede gewesen. Es sei zu-
dem nicht ersichtlich, weshalb er fast sieben Jahre nach der Niederschla-
gung der LTTE in den Verdacht der LTTE-Unterstützung geraten sein
sollte, da er bei seiner Flucht aus dem Vanni-Gebiet erst (…)jährig gewe-
sen sei und die Behörden ihn gemäss seinen Angaben selbst aufgefordert
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Seite 6
hätten, sich in den Grossraum G._______ zu begeben. Zudem sei erfah-
rungswidrig, dass seine Familienmitglieder einem Screening unterzogen,
er selber jedoch nach G._______ geschickt worden sein solle und dann
Jahre später dennoch verdächtigt werde. Ebenso sei nicht nachvollziehbar,
wie die Misshandlungen durch vermummte Personen, deren Identität er
nur habe erahnen können, ihn betreffend einen Eintritt in die SLA hätten
unter Druck setzen sollen. Er habe zu diesem Vorfall im Übrigen wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Während er bei der BzP ausgesagt habe,
die vermummten Personen hätten ihn mitgenommen und geschlagen, sei
er gemäss seinen in der Anhörung protokollierten Ausführungen an Ort und
Stelle geschlagen worden. Die Frage, ob es häufig zu Zwangsrekrutierun-
gen durch die SLA komme, habe er nicht beantwortet. Es entspreche nicht
den Erfahrungen, dass diese auf Zwangsrekrutierungen angewiesen sei.
Die LTTE habe im Vanni-Gebiet ein Gesetz erlassen, wonach alle Kindern
einen tamilischen Namen tragen müssten und es sei deshalb nicht nach-
vollziehbar, dass aufgrund des ihm verliehenen Namens darauf geschlos-
sen werde, er sei ein Unterstützer der LTTE gewesen. Die vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, seine Vorbringen
zu untermauern. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die sri-
lankische Armee und durch den Nachrichtendienst sei daher als unglaub-
haft zu qualifizieren.
Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten
Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers
vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka schliessen. Er habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, son-
dern habe nach dem Kriegsende noch sechseinhalb Jahre in seinem Hei-
matstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risi-
kofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-
lankischen Behörden auszulösen. Insgesamt vermöchten die Vorbringen
des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG standzuhalten. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell da-
von auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich
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Seite 7
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Bestrafung oder Behandlung drohe.
Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord-
und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfüge an
seinem letzten Wohnsitz im Grossraum G._______ über ein tragfähiges
soziales Netz, welches ihn namentlich auch bei Schwierigkeiten aufgrund
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterstützen könne. Zudem
habe er eine gute Schuldbildung und mehrere Jahre Arbeitserfahrung.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu-
nächst aus, gerade junge Menschen, die selber keine LTTE-Vergangenheit
hätten, würden häufig verdächtigt, am erneuten Erstarken und am Wider-
aufbau der LTTE interessiert zu sein und diesen zu fördern. Dies sei eine
Erklärung dafür, wieso er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
sei. Er könne deren willkürliches Handeln aber nicht vollständig erklären.
Nach seiner Flucht seien die Geschwister mehrfach, zuletzt am (…) 2016,
nach seinem Verbleib gefragt worden. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft,
weil sich seine Bedrohungslage zunehmend verschärft habe. In Anbetracht
der ständig zunehmenden Drangsalierungen und Belästigungen habe der
Schluss, dass die Morddrohungen bald in die Tat umgesetzt würden, na-
hegelegen. Er sei gezielt verfolgt und eingeschüchtert worden. Seine Angst
vor ernsthaften Nachteilen sei somit begründet. Er wäre in Sri Lanka nir-
gends vor dem Zugriff des Geheimdiensts sicher. Der Staat biete Tamilen,
welche verdächtigt würden, bei den LTTE gewesen zu sein, keinen Schutz.
Es sei bekannt, dass die Behörden bei einem solchen Verdacht ohne zu
Zögern Foltermethoden anwenden oder Personen sogar verschwinden
lassen würden. Er werde sowohl wegen seiner Ethnie als auch wegen der
ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt. Im Falle einer Rückfüh-
rung nach Sri Lanka drohe ihm mit Sicherheit der Tod – dies aufgrund des
Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit sowie seiner illegalen Ausreise. Dass er
in die Schweiz geflüchtet sei, wo viele LTTE-Unterstützer leben würden,
mache ihn in den Augen der Sicherheitsbehörden noch verdächtiger. Seine
Flucht könnte vom Geheimdienst als Eingeständnis der Unterstützung der
LTTE verstanden werden.
E-2876/2017
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
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Seite 9
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrach-
ten Drohungen durch die sri-lankische Armee und den Geheimdienst als
unglaubhaft bezeichnet werden müssen.
5.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die wiederhol-
ten Verhöre durch die Sicherheitskräfte wegen des Verdachts der Unter-
stützung der LTTE sowie die Morddrohungen im Rahmen der BzP nicht
einmal ansatzweise erwähnte. Vielmehr gab er auf entsprechende Frage
hin ausdrücklich zu Protokoll, er habe abgesehen von dem Versuch der
Zwangsrekrutierung durch die SLA und dem gewaltsamen Übergriff im (…)
2015 nie Probleme in Sri Lanka gehabt (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7). Da es
sich bei den genannten Vorbringen um wesentliche Elemente seiner Asyl-
gründe handelt, sind diese von der Vorinstanz zu Recht als nachgescho-
ben und damit unglaubhaft bezeichnet worden (vgl. bereits Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 3).
5.2.2 Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer
kein nachvollziehbares Motiv für den angeblichen Verdacht der Sicher-
heitskräfte, er habe die LTTE unterstützt, vorzubringen vermochte. Ge-
mäss seinen Angaben hat er sich nie für die Tigers engagiert und hielt sich
ab 2008 während rund sieben Jahren unbehelligt in G._______ auf.
Ebenso wenig vermochte er das angebliche Interesse der Behörden an der
Vergangenheit seiner übrigen Familienmitglieder zu erklären, welche sei-
nen Angaben zufolge am Ende des Bürgerkriegs bereits befragt wurden
und ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen haben. Sein tamilischer
Name und die Herkunft aus der Vanni-Region sind alleine nicht geeignet,
ein besonders Interesse der Behörden an ihm zu erklären.
5.2.3 Dass der vom Beschwerdeführer geschilderte gewaltsame Übergriff
im Juli 2015 in Zusammenhang mit den Drohungen der SLA stand, ist eine
blosse Vermutung, für welche er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubrin-
gen vermochte, waren die Täter doch nach seinen Angabe vermummt.
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Seite 10
Es ist schliesslich auch wenig verständlich, weshalb die SLA im Jahr 2015
überhaupt hätte Tamilen in die Armee rekrutieren sollen (vgl. Urteil des
BVGer E-7106/2017 vom 15. Februar 2018).
5.2.4 Die eingereichten Beweismittel betreffen grösstenteils ausschliess-
lich die Schwester des Beschwerdeführers und vermögen keine Beweis-
kraft in Bezug auf seine Asylvorbringen zu entfalten. Die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an der von ihm geltend gemachten Verfolgung festhält, ohne sich mit den
Argumenten der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen, sind nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
zu führen. Das Argument, gerade junge Menschen ohne LTTE-Vergangen-
heit würden verdächtigt, ein Widererstarken dieser Bewegung zu fördern,
muss als unplausibel bewertet werden. Auch die Behauptung, die Behör-
den hätten nach seiner Ausreise bei den Angehörigen nach seinem Ver-
bleib erkundigt, muss nach dem Gesagten bezweifelt werden. Zudem
führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, die Behörden
hätten letztmals am 10. Oktober 2016 nach ihm gefragt. Weitere behördli-
che Massnahmen sind nicht aktenkundig.
5.2.5 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Parlamen-
tariers, dessen Beschreibung der Situation des Beschwerdeführers zum
Teil von dessen Vorbringen abweicht, muss als blosse Gefälligkeits-
erklärung ohne relevanten Beweiswert qualifiziert werden.
5.2.6 Der Beschwerdeführer verliess schliesslich Sri Lanka im Jahr 2015
unter Benutzung seines Reisepasses über den Flughafen in Colombo (vgl.
SEM-Akten A3 S. 5 f.). Auch diese Ausreiseumstände sprechen klar gegen
ein aktuelles, konkretes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich
um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen
oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-
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Seite 11
politischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.3.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen.
Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund
seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu
machen vermag und auch keine Hinweise auf ein massgebliches exil-
politisches Engagement vorliegen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun.
Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen
E-2876/2017
Seite 12
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2876/2017
Seite 13
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
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7.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______ hielt
es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren
als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifiziert das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet"
grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der
Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage sowohl in G._______ als
auch in seinem Herkunftsort E._______ über Bezugspersonen auf deren
Unterstützung er mutmasslich zählen kann. Ferner hat er berufliche Erfah-
rungen, welche es ihm ermöglichen werden, eine wirtschaftliche Existenz
für sich aufzubauen.
7.3.3 Der Beschwerdeführer hatte in der BzP Schmerzen "am Bein und am
Rücken" (vgl. Protokoll A3 S. 8) und in der Anhörung Schlafprobleme ("Ich
glaube wegen dem Wetter") sowie "Beschwerden mit der Hüfte" angege-
ben (vgl. Protokoll A10 S. 13 ad F88 f.). Es ist nicht davon auszugehen,
E-2876/2017
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dass diese (mit keinen Arztzeugnissen belegten) gesundheitlichen Be-
schwerden ihn massgeblich bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
einschränken dürften.
7.3.4 Demnach kann davon ausgegangen werden, dass seine Wohnsitua-
tion gewährleistet ist und ihm die persönliche und wirtschaftliche Reintegra-
tion möglich sein wird. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der
Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
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10.
10.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung des Instruktionsrichters wurde
auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung im
Grundsatz gutgeheissen und er wurde zur Benennung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistands oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufge-
fordert. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Mit Ein-
gabe vom 18. Juli 2017 wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete
Vollmacht zugunsten der "Freiplatzaktion Basel und ihre[r] MitarbeiterIn-
nen" eingereicht. Dieser lässt sich aber nicht entnehmen, welche der Mit-
arbeitenden der Freiplatzaktion gemäss seinem Willen als sein Rechtsbei-
stand beziehungsweise seine Rechtsbeiständin eingesetzt werden soll.
Eine Beiordnung von Hanna Stoll, welche das Begleitschreiben unterzeich-
net hatte, fällt nicht in Betracht, weil sie die persönlichen Anforderungen
von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht erfüllt (vgl. Zwischenverfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli und 1. September 2017 im Ver-
fahren D-3857/2017); im Übrigen datiert ihr letztes beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereichtes Rechtsmittel gemäss den Daten des gerichtli-
chen Geschäftsverwaltungssystems von Ende November 2017, was da-
rauf schliessen lässt, dass Frau Stoll schon länger nicht mehr als Rechts-
vertreterin im Asylbereich tätig ist.
10.2 Wie in der Instruktionsverfügung vom 28. Juni 2017 ausgeführt, be-
stand und besteht kein Anlass für eine Ernennung einer Rechtsvertretung
von Amtes wegen, da das vorliegende Verfahren im Zeitpunkt als der Be-
schwerdeführer zur Benennung eines Rechtsvertreters oder einer Rechts-
vertreterin aufgefordert wurde, bereits spruchreif war und kein weiteres
Handeln erforderlich war. Dementsprechend sind auch keine weiteren Ein-
gaben des Beschwerdeführers eingegangen.
10.3 Unter diesen Umständen ist kein amtliches Honorar auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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