Abtei lung V
E-2877/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Irak,
vertreten durch (...),
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2877/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 9. Oktober 2008 verliess und am 17. November 2008 ohne
Kontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 im EVZ
sowie der Anhörung am 3. März 2009 durch das BFM zu seinen Asyl -
gründen im Wesentlichen Folgendes ausführte,
dass er aus C._______ (Provinz Sulaymaniya, Nordirak) stamme, kur-
discher Ethnie sei und als (...) im Geschäft seines Vaters gearbeitet
habe,
dass er und seine zwei Kollegen am 3. Oktober 2008 auf der Rückfahrt
von einem Ausflug von zwei Männern, welche erklärt hätten, dass sie
von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) seien, zwecks Mitfahrt an-
gehalten worden seien,
dass kurz darauf aus einem hinter ihnen fahrenden Auto auf sie ge-
schossen worden sei, worauf er und einer seiner beiden Kollegen aus
dem Fahrzeug gesprungen und in ihr Heimatdorf zurückgekehrt seien,
dass er sich gleichentags zu seinen Onkeln begeben und erfahren
habe, dass einer seiner Begleiter entführt worden sei, und dass er, der
Beschwerdeführer, vom anderen Begleiter bis auf ein letztes Telefon
nichts mehr gehört oder gesehen habe,
dass sein Vater sich an den örtlichen Sicherheitsdirektor gewendet
habe, welcher anerboten habe, dem Beschwerdeführer eine Be-
willigung zum Waffenbesitz auszustellen, um sich vor Übergriffen der
PKK schützen zu können,
dass die PKK sich in seinem Heimatdorf frei bewegen würde, die ge-
walttätigste kurdische Partei sei, und er ihre Gewalttätigkeit kenne,
dass er deswegen Angst um sein Leben gehabt habe und ausgereist
sei,
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dass er sich nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bis am
9. November 2008 in der Türkei aufgehalten habe und anschliessend
per LKW durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist sei,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel
zuerst die Kopie und später das Original seiner Identitätskarte und
einen Gewerkschaftsausweis einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. April 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht ge-
nügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfülle,
dass er sich in zahlreiche Ungereimtheiten verstrickt habe,
dass er insbesondere an der Empfangsstelle zuerst gesagt habe, er
und seine beiden Kollegen seien am 3. Oktober 2008 von einem
Polizeifahrzeug verfolgt worden, dessen Insassen sie beschossen
hätten und dass der eine Kollege von der Polizei festgenommen
worden sei, während er an späterer Stelle und bei der einlässlichen
Anhörung ausgeführt habe, Leute der PKK hätten sie in einem Fahr-
zeug verfolgt, auf sie geschossen und auch den Kollegen fest-
genommen,
dass er weiter die Umstände der Flucht aus dem Fahrzeug sowie den
Inhalt und die Chronologie des nachfolgenden Ereignisablaufs unter-
schiedlich geschildert habe,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
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ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) erkennbar sei,
dass der Beschwerdeführer zudem aus einer der drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Sulaymaniya stamme und auch keine individuellen
Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprächen, zumal sich der
Beschwerdeführer auf ein breites familiäres und soziales Be-
ziehungsnetz stützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben liess und die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung des Asyls und (eventualiter) die Feststellung der Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragt,
dass er in der Begründung im Wesentlichen geltend macht, der Vor-
wurf der Widersprüchlichkeit und Nichtnachvollziehbarkeit sei auf
Schwierigkeiten bei der Übersetzung in der Kurzbefragung zurückzu-
führen, da er den kurdischen Dialekt Sorani, der im EVZ eingesetzte
Übersetzer hingegen den Dialekt Badini spreche,
dass er ferner seine Angaben bereits in der Anhörung präzisiert und
korrigiert habe, insgesamt keine Ungereimtheiten in seinen Vorbringen
bestünden und diese höchstens in ihren Details leicht differieren
würden,
dass er nach Erhalt einer Droh-SMS bei staatlichen Organen um Hilfe
ersucht habe, welche ihm nicht gewährt worden sei, zumal die ört-
lichen Behörden weder willens noch fähig seien, Schutz zu gewähren,
womit von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung auszugehen sei,
dass deshalb sein Leben im Irak gefährdet und der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei,
dass sich die Sicherheitslage im Irak allgemein verschlechtert habe,
und sich insbesondere in den kurdischen Provinzen im Nordirak die
Anzeichen wachsender Unzufriedenheit mehren würden,
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dass eine allfällige Rückkehr aufgrund der humanitären und sozialen
Lage im Irak unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
12. Mai 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und
dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.-- setzte,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im
Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:),
"dass die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, aufgrund un-
gereimter und widersprüchlicher Angaben als unglaubhaft zu quali -
fizieren sind, als zutreffend erscheint,
dass die Vorbringen in der Rekurseingabe nicht geeignet sein dürften,
die in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Vorhalte plausibel
zu erklären, zumal den Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nichts
Stichhaltiges entgegengesetzt wird,
dass insbesondere die geltend gemachten Übersetzungsprobleme bei
der Erstanhörung - der Dolmetscher habe einen anderen Dialekt (Ba-
dini) als der Beschwerdeführer gesprochen -, so dass es zu Schwierig-
keiten gekommen sei, nicht geeignet erscheinen, zu einer anderen Er-
kenntnis zu führen,
dass der Beschwerdeführer zwar – nachdem er auf Widersprüche in
seinen Aussagen angesprochen wurde - bereits in der direkten Bun-
desanhörung geltend gemacht hat, dass die Verständigung in
B._______ aufgrund der Muttersprache des Dolmetschers nicht so gut
gewesen sei, so dass er vieles habe korrigieren müssen,
dass indessen die vom Beschwerdeführer erwähnte Anhörung gemäss
Protokoll in Sorani erfolgte, und der Beschwerdeführer zudem angab,
über passive Badinikenntnisse zu verfügen,
dass er zudem anlässlich dieser Anhörung keine Verständigungs-
probleme aktenkundig machte,
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dass sich der Beschwerdeführer vielmehr entgegenhalten lassen
müsste, dass er unterschriftlich bestätigte, dass das Protokoll der
Erstanhörung seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche und
dass es ihm in eine ihm verständliche Sprache (Sorani) rückübersetzt
worden sei,
dass gewisse Verständigungsprobleme aufgrund einer (einzigen)
handschriftlichen Korrektur im Protokoll der Erstanhörung zwar nicht
völlig ausgeschlossen werden können, indessen als irrelevant er-
scheinen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Erklärung mithin nicht
geeignet erscheint, die vorinstanzlich zu Recht festgestellten Un-
gereimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzu-
lösen,
dass ferner auch weitere Vorbringen in der direkten Anhörung durch
die Vorinstanz als realitätsfremd und unsubstanziiert erscheinen, auf
diese indessen an dieser Stelle nicht eingegangen werde muss,
dass schliesslich der in der Beschwerde geltend gemachte Erhalt
einer Droh-SMS als bisher nicht aktenkundig und damit als nach-
geschoben erscheint,
dass die angefochtene Verfügung sodann in Bezug auf die an-
geordnete Wegweisung und deren Vollzug als praxiskonform er-
scheint,
dass insbesondere keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Weg-
weisung und die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit eines Voll-
zugs der Wegweisung sprechen würden,
dass auch in Berücksichtigung der geltend gemachten allgemeinen Si-
tuation im Heimatland keine substanziierten und konkreten Hinweise
darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer dort bei einer Rückkehr
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde,
dass der Beschwerdeführer zudem gemäss Aktenlage im Heimatland
über ein soziales Beziehungsnetz verfügt",
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dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 18. Mai 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachver-
halts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung
derselben sowie integral auf die zitierten einlässlichen Erwägungen in
der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2009 verwiesen werden kann,
dass zwar – wie bereits in besagter Zwischenverfügung festgehalten –
Übersetzungsschwierigkeiten bei der Erstbefragung aufgrund einer
Korrektur bei der Rückübersetzung nicht völlig ausgeschlossen werden
können, der Beschwerdeführer indessen sowohl zu Beginn wie auch
am Schluss der Befragung zu Protokoll gab, den Dolmetscher "gut" zu
verstehen beziehungsweise verstanden zu haben,
dass er auch die Möglichkeit zur Klarstellung seiner Aussagen anläss-
lich der Anhörung durch das BFM ungenutzt liess (vgl. A9 S. 9 F83),
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dass es den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreise-
gründen gesamthaft an Detailreichtum und Realkennzeichen mangelt,
wesentliche Punkte als zu wenig begründet erscheinen und der
objektive Eindruck von tatsächlich Erlebtem fern liegt,
dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüg-
lich der Fahrzeugverfolgungssituation nicht plausibel erscheinen und
es der allgemeinen Erfahrung widerspricht, dass mehrere Reifen eines
mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs durch Schüsse aus
einem zweihundert Meter entfernten, ebenfalls fahrenden Auto ge-
troffen und zum Platzen gebracht werden können,
dass im Übrigen PKK-Mitglieder einem strengen Verschwiegenheits-
kodex unterliegen, dessen Missachtung schwerwiegende Konse-
quenzen nach sich ziehen kann, weshalb es realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer als gänzlich fremde Person von PKK-Ab-
trünnigen in deren Schicksal eingeweiht worden sein soll,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
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(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner nach wie vor
aktuellen Praxis davon ausgeht, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
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Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/5 E. 7.5.8
S. 72),
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen voraussetzt,
dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (a.a.O.),
dass der junge, alleinstehende und gemäss Akten gesunde, Be-
schwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahre
2008 immer in C._______ (Provinz Sulaymaniya) gelebt hat,
dass er sich, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, dort auf ein
breites familiäres und soziales Beziehungsnetz abstützen kann und
aufgrund seiner Schulbildung und seiner bis zur Ausreise ausgeübten
Berufstätigkeit als (...) im Geschäft seines Vaters über reale
Erwerbsaussichten verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 18. Mai 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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