B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2877/2014
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asyl und Wegweisung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 2. August 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 13. August 2010
wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) zur Person befragt und am
15. Dezember 2011 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an.
B.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bat dieser mit Brief vom
14. Oktober 2013 an das BFM dieses um einen baldigen Entscheid.
C.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 an das BFM bat der Beschwerdefüh-
rer um Angaben, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei.
D.
Mit Schreiben vom 3. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer
abermals beim BFM über den Stand des Verfahrens und bat um einen
baldigen Entscheid.
E.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer
noch einmal beim BFM über den Stand des Verfahrens und bat um einen
baldigen Entscheid.
F.
Mit Schreiben vom 10. März 2014 erinnerte der Beschwerdeführer das
BFM daran, dass seit der Anhörung mehr als zwei Jahre verstrichen sei-
en und immer noch kein Entscheid ergangen sei. Falls bis am 30. April
2014 keine sichtbaren Verfahrensschritte unternommen würden, behalte
er sich rechtliche Schritte vor.
G.
Mit Antwortschreiben vom 13. März 2014 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, dass es infolge der hohen Geschäftslast im Moment nicht
möglich sei, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in
Aussicht zu stellen.
H.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. Mai
2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverzöge-
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rung und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asyl-
gesuchs zu lange dauert. Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren
zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten und Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer legte seiner Einga-
be das Schreiben vom 10. März 2014 sowie die Antwort des BFM vom
13. März 2014 bei.
I.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2014 wurde der Vor-
instanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt.
J.
Am 13. Juni 2014 nahm das BFM Stellung zur eingereichten Beschwer-
de. Aufgrund des Entscheid- und Vollzugsmoratoriums vom 3. September
2013 würden Asylgesuche srilankischer Staatsangehöriger nur einge-
schränkt behandelt. Das BFM habe nach einer neuen Risikoanalyse vom
26. Mai 2014 nun aber seine Entscheidtätigkeit wieder aufgenommen und
beantragt die Abweisung der Beschwerde, damit das Asylverfahren fort-
gesetzt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt wer-
den (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
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Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Ver-
fügung nachsuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, be-
misst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Be-
schwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Ur-
teil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER,
a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
1.4 Nach seinen diversen Anfragen kündigte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 10. März 2014 rechtliche Schritte an, falls das BFM bis
zum 30. April 2014 keine sichtbaren Verfahrensschritte unternehmen
würde. Das BFM konnte dem Beschwerdeführer mit Antwortschreiben
vom 13. März 2014 kein Erledigungsdatum in Aussicht stellen. Unter die-
sen Umständen durfte der Beschwerdeführer Ende Mai 2014 nach Treu
und Glauben annehmen, dass das BFM vorderhand keine anfechtbare
Verfügung erlässt. Da die vorliegende Beschwerde am 26. Mai 2014 ein-
gereicht wurde, ist sie fristgerecht erhoben. Die erheischte Verfügung ist
bis zum heutigen Tag nicht ergangen. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe seit der
Anhörung am 15. Dezember 2011 keine weiteren Verfahrensschritte vor-
genommen. Die Begründung der Vorinstanz, dass sie im Moment zu viele
Gesuche behandeln müsse, stelle keine objektive Rechtfertigung für die
Verzögerung dar.
4.
4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29
Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstan-
zen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei-
lung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für
das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Ange-
messenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksich-
tigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2; MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behör-
de das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Perso-
nalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt
(FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
4.3 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 2. August 2010. Die Anhö-
rung durch die Vorinstanz fand am 15. Dezember 2011 statt. Seither sind
zweieinhalb Jahre verstrichen und es liegt noch kein Entscheid der Vorin-
stanz vor. In der Vernehmlassungsantwort macht sie geltend, dass Asyl-
gesuche srilankischer Staatsangehöriger aufgrund des Entscheid- und
Vollzugsmoratoriums vom 3. September 2013 nur eingeschränkt behan-
delt worden seien. Die Entscheidtätigkeit sei nach einer neuen Risikoana-
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lyse vom 26. Mai 2014 aber wieder aufgenommen worden. Die Vorin-
stanz nennt allerdings kein Datum, bis wann sie in casu entscheiden will.
Weiter ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
letztlich keine Verantwortung für deren Probleme im Zusammenhang mit
Risikoeinschätzungen für Sri Lanka und entsprechenden Vollzugsproble-
men trägt. Man kann ihn somit auch nicht für das Vollzugsmoratorium
verantwortlich machen.
Das Gericht verkennt weder die hohe Arbeitslast der Vorinstanz, noch
länderspezifische Unwägbarkeiten, die genauere Nachforschungen im
Einzelfall erfordern. Ein genereller Entscheidstopp für sämtliche Gesuche
aus demselben Staat lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Das vorlie-
gend gezeigte Verhalten ist nicht hinnehmbar. Deshalb kommt das Ge-
richt zum Schluss, dass die zur Begründung dargelegte Geschäftslast
sowie das Entscheid- und Vollzugsmoratorium in Anbetracht der zweiein-
halbjährigen Hängigkeit des Verfahrens nicht geeignet ist, die Verletzung
des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen.
5.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 2. August 2010 beförderlich zu behandeln und zügig einer anfecht-
baren Verfügung zuzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer kei-
ne Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht
eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig
abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in Vergleichsfällen hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
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rer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.– (inkl.
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. Die prozessualen
Anträge auf Verzicht der Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses sind somit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zü-
gig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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