B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2877/2016
Ur t e i l vom 1 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
Mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Ja-
nuar 2014 und reiste mit einem fremden Reisepass via Qatar am 12. Ja-
nuar 2014 illegal in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag um Asyl nach-
suchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. Januar 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt (vgl. Akten SEM A3).
Durch das SEM wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2014 sowie
am 18. Februar 2015 vertieft zu den Asylgründen angehört (vgl. A10 und
A14).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in B._______ einen Gemischtwarenladen
geführt. In den Jahren 2004 und 2005 habe er für die Organisation Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Esswaren an verschiedene Orte geliefert.
Dies sei während der Friedensperiode gewesen und ihm seien deswegen
keine Probleme erwachsen. Am 14. September 2006 sei er mit seinem
Freund C._______ zusammen unterwegs zum Markt gewesen, als sie von
zwei unbekannten Angreifern angehalten worden seien. Er selber sei ge-
fragt worden, wer er sei und wo er wohne. Er habe Auskunft gegeben und
auch gesagt, dass er einen Laden führe. Dann sei er aufgefordert worden,
wegzugehen. Als er sich wenige Meter entfernt habe, hätten die Angreifer
seinen Freund erschossen. Er habe noch gesehen, wie sein Freund zu Bo-
den gefallen sei, worauf er nicht reagiert habe und nach Hause gegangen
sei. In der Folge habe er von diesem Vorfall nichts mehr gehört und sich
auch nicht danach erkundigt. Im Juli 2013 hätten plötzlich zwei unbekannte
Personen bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Beim zweiten Besuch der
Unbekannten habe er zufällig gesehen, dass es sich um die Mörder seines
Freundes gehandelt habe. Diese hätten ihn aber nicht entdeckt. Sein Vater
habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet und diesen mitgeteilt,
dass er von Unbekannten gesucht werde. Aus Angst vor diesen Personen
habe er sich dann entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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C.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventu-
aliter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die
Verfügung betreffend die Ziffern 3-5 des Dispositivs aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Mitteilung des Spruch-
gremiums sowie die Bestätigung und Dokumentation seiner zufälligen Aus-
wahl.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie des Todesscheins von C._______
vom 28. April 2016 samt englischer Übersetzung, einen vom Rechtsanwalt
verfassten 78-seitigen Bericht "Sri Lanka – Bericht zur aktuellen Lage" vom
22. Februar 2016 inkl. einer Daten-CD, eine Aktennotiz vom 17. Februar
2016 der Schweizerischen Botschaft in Colombo und den Bericht "Written
statement' submitted by the Pasumai Thaayagam Foundation, non-govern-
mental organization in special consultative status" der United Nations vom
16. Feburar 2016 ein.
E.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 13. Mai 2016 das Spruchgremium mit und verzichtete einstwei-
len auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts liess sich das SEM am
25. Mai 2016 vernehmen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden in den wesentlichsten Punkten
der allgemeinen Lebenserfahrung beziehungsweise der Logik des Han-
delns widersprechen. So sei bereits seine Darstellung des angeblichen
Ausgangsereignisses – die Erschiessung seines Freundes im Jahre 2006
– mit starken Zweifeln behaftet. Die beschriebene Vorgehensweise der An-
greifer sei nicht nachvollziehbar. Es widerspreche jeglicher Logik, dass die
Angreifer seinen Freund nicht in einem unbeobachteten Moment und ohne
jegliche Zeugen getötet hätten. Weiter erstaune der Umstand, dass der
Beschwerdeführer weder durch die Familie des getöteten Freundes, wel-
che in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt habe, noch durch Freunde et-
was über das Verbrechen an sich oder die Ermittlungen erfahren haben
wolle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass sich die Angreifer erst sie-
ben Jahre später über ihn erkundigt hätten, zumal anscheinend auch keine
Ermittlungen wegen der Tötung eingeleitet worden seien und die Angreifer
sowohl über ihren Wohn- als auch Arbeitsort informiert gewesen seien.
Weiter seien die Aussagen in verschiedenen Punkten widersprüchlich.
Ferner erwog die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Zugehörigkeit zur
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tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden gemäss herr-
schender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ei-
ner Rückkehr auszugehen. Zwar könnten seine Herkunft aus dem Norden
Sri Lankas, sein Alter und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wieder-
einreise und Wiedereingliederung erhöhen, allerdings würden diese Fak-
toren keinen begründeten Anlass zur Annahme konstituieren, dass sich
Verfolgungsmassnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen würden. Er habe selbst keine Nähe zur
LTTE glaubhaft nachweisen können und auch sein familiärer Hintergrund
böte keinen Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr erhöhte Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden erfahren könnte. Auch die ein-
malige Teilnahme an einer Märtyrer-Feierlichkeit im November 2014 böte
keinen Anlass zu einer solchen Annahme. Zusammenfassend gäben die
geprüften Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten
hätte, welche über einen sogenannten background check (Befragung,
Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und
im Ausland) hinaus gegen würden. Er verfüge über kein Profil, dass die
Annahme rechtfertigen würde, er hätte ei einer Rückkehr nach Sri Lanka
begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen.
6.
6.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzu-
gehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe.
6.2 Der Beschwerdeführer monierte in verfahrensrechtlicher Hinsicht ei-
nerseits die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung, indem
der Vorinstanz das zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes nö-
tige länderspezifische Wissen gefehlt habe und aufgrund dessen und auf-
grund der Aktenlage weiterer Abklärungsbedarf bestehe, sowie anderseits
eine Verletzung der Begründungspflicht.
6.3 Entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen erscheint der entscheid-
relevante Sachverhalt indes bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage
als hinreichend erstellt, weshalb die Beweismittelanträge des Beschwerde-
führers im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen sind
(vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 VwVG). In diesem Zusammenhang bleibt festzu-
halten, dass die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 7
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AsylG keine Handhabe bietet, um eine aufgrund der Aktenlage aller Vo-
raussicht nach nicht zielführende und daher in der Sache nicht notwendige
Beweiserhebung zu erzwingen (vgl. wiederum Art. 33 Abs. 1 VwVG).
6.4 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich ungenügenden Sach-
verhaltsfeststellung und der Rüge einer angeblichen Verletzung der Be-
gründungspflicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt. Gleichzeitig verkennt er, dass das
SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Be-
gründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent-
scheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das SEM im Rahmen seiner
Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht geworden. Alleine der Um-
stand, dass das Staatssekretariat zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Asylvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch stellt
dies eine Verletzung der Begründungspflicht dar.
Gleichzeitig sind seine Ausführungen im Rahmen der Beschwerde betref-
fend ein angebliches fachliches Unvermögen dieser Personen als schlicht
haltlos zu bezeichnen.
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und
die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.5 Die von dem Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Be-
gehren abzuweisen ist.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in materieller Hinsicht zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf die An-
forderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG sowie an die
Asylbegründung nach Art. 3 AsylG nicht zu beanstanden ist.
7.2 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die geltend gemachten Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung sowie an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Es kann
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vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. An dieser Beweiswürdigung vermag auch die Beschwer-
debegründung nichts zu ändern.
Überdies vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Todes-
schein zu keiner anderen Schlussfolgerung führen. Die einzig bewiesene
Tatsache, nämlich dass der Freund des Beschwerdeführers, wie von ihm
geschildert, am 14. September 2016 in B._______ durch einen Kopfschuss
getötet worden ist, lässt die übrigen Aussagen nicht glaubhafter werden.
Insbesondere ist weder seine Anwesenheit bei der Tötung noch ein Kau-
salzusammenhang zwischen der Tötung und den angeblichen Besuchen
bei seiner Mutter durch die angeblichen Mörder glaubhaft dargelegt. Doch
insbesondere diese zwei Elemente wären für eine allfällige Glaubhaftma-
chung einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen entschei-
dend.
Ferner vermag auch die Vermutung des Beschwerdeführers, dass es sich
bei den ihm nachfragenden Personen um Zivilbeamte handelt, nicht zu
überzeugen. Einerseits hat er für diese Vermutung keine stichhaltige Be-
gründung angebracht und anderseits hat er diese Vermutung erst bei der
zweiten Anhörung durch das SEM geäussert, so dass von einem nachge-
schobenen und somit unglaubhaften Vorbringen ausgegangen werden
muss. Somit überzeugt auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Ein-
wand, dass Zeugen von extralegalen Tötungen besonders gefährdet seien,
nicht. Es sind aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass es sich
bei der Tötung seines Freundes um eine extralegale Tötung durch die sri-
lankischen Behörden handelte.
7.3 Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Fluchtgründen nicht
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG genügen.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für und wider
die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen,
überwiegen jene Elemente, welche dagegen sprechen, dass er die geschil-
derten Ereignisse tatsächlich wie geschildert erlebt hat, beziehungsweise
diese überwiegend auszuschliessen sind. Somit besteht auch zu Recht
kein Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer würden bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgungsmassnahmen drohen.
7.4 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht ab.
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Seite 9
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
9.
9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Ge-
richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiede Aspekte, welche durch die
nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht
gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken
sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren Hinweisen). Nachdem
der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
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Seite 10
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
9.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug
sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Ge-
biet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz
eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aus-
sichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht wer-
den kann. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Jaffna-Distrikt)
und lebte bis zu seiner Ausreise auch mehrheitlich dort. Seine Ehefrau und
seine Kinder sind in Sri Lanka verblieben. Auch seine Eltern leben noch
dort. Der Beschwerdeführer verfügt demnach in Sri Lanka über ein famili-
äres sowie soziales Umfeld und ist gesund, so dass davon ausgegangen
werden darf, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wie-
der integrieren kann und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
9.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83 Abs.
2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2877/2016
Seite 11
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: