B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2878/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Afghane minderjährigen Alters aus Kabul –
suchte am 27. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2016
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am
9. März 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 stellte das SEM fest, der minderjährige
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv
Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), setzte hierzu eine Frist (Dispositiv
Ziff. 4) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Voll-
zug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5).
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
mehrerer Berichte und Online-Zeitungsartikeln zur Lage in Afghanistan
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicher-
heitslage, 30. September 2016; Press Release United Nations Assistance
Mission in Afghanistan, 6. Februar 2017; Spiegel Online, Viele Tote bei An-
schlag in Kabul, 7. Februar 2017; FAZ Online, Mehrere Tote und Verletzte
bei Doppelanschlag, 20. Mai 2017; Zeit Online, 49 Tote bei Angriff auf Kran-
kenhaus, 8. März 2017; Spiegel Online, Acht Tote bei Bombenanschlag in
Kabul, 3. Mai 2017; NZZ, Anschlag in Kabul, Die Unruhe vor dem Sturm,
8. März 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbar-
keit, Unzulässigkeit sowie Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen
und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
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die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend be-
gründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen
unglaubhaft sind. Die Beschwerdeausführungen wenden sich ausschliess-
lich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug, womit die übrigen
vorinstanzlichen Erwägungen implizit bestätigt werden. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen,
die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus Kabul. Gemäss
konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der Wegweisung dorthin nicht
generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei namentlich auszugehen,
wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, was vorliegend der Fall
sei. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und intakte Familienverhältnisse, aufgrund dener davon aus-
zugehen sei, dass er bei einer Rückkehr von seiner Familie aufgenommen
werde und diese in der Lage sei, seine Bedürfnisse abzudecken. So habe
er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und
seinen Geschwistern in Kabul gelebt. Seine Familie lebe in einer Mietwoh-
nung und sein Vater arbeite als Wächter in einer Firma. Die finanzielle Lage
sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers zwar nicht hundertprozentig,
aber achtzigprozentig gut gewesen (SEM-Akten, A26, S. 4, F19). Sein Va-
ter habe ihm seine Reise nach Europa finanziert (SEM-Akten, A8, S. 8),
wovon eine Unterstützungsbereitschaft ableitbar sei. Zudem habe der Be-
schwerdeführer nach seiner Ausreise aus Afghanistan in Kontakt zu seiner
Familie gestanden und habe im Verlauf seines schweizerischen Asylver-
fahrens über diese Identitätsdokumente beschaffen können (SEM-Akten,
A26, S. 3, F7). Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit seiner Verfol-
gungssituation sei ebenfalls unglaubhaft, dass er seit Anfang 2017 plötzlich
keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und nicht wisse, wo sich seine
Familie seither befinde. Hinzu komme, dass er in Kabul über ein breites
soziales Beziehungsnetzt verfüge. So sei er beispielsweise vor Ort meh-
rere Jahre in einem Kampfsportclub gewesen, zur Schule gegangen und
sei bei einer Firma für SIM-Karten angestellt gewesen (SEM-Akten, A26,
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S. 3 f., F11 und F20 ff.). Was das Kindeswohl anbelange, würden die Fa-
milienangehörigen – wichtigste Bezugspersonen eines Minderjährigen –
nicht in der Schweiz, sondern vor Ort leben und sei seine Integration in der
Schweiz aufgrund seines kurzen Aufenthalts als gering zu bezeichnen.
6.3.2 Die Beschwerde stellt den vorinstanzlichen Erwägungen unter Ver-
weis auf die Beschwerdebeilagen (Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in
Afghanistan und insbesondere in Kabul) im Wesentlichen entgegen, die
vorinstanzliche Verfügung lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit
der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Wegweisungspunkt
missen. Die Vorinstanz habe ihre vom Bundesverwaltungsgericht aufer-
legte Abklärungspflicht verletzt, indem sie von einem tragfähigen Bezie-
hungsnetz ausgegangen sei und Kriterien, wie etwa die Unterstützungsbe-
reitschaft und -fähigkeit, nicht gewürdigt habe. Zahlreiche Hinweise seien
gänzlich ausser Acht gelassen worden, so beispielsweise, dass der Be-
schwerdeführer gesagt habe, dass er seit Monaten keinen Kontakt mehr
zu seinen Eltern habe, diese ihm indes mitgeteilt hätten, dass sie Kabul
verlassen würden. Es gehöre auch zur Abklärungspflicht festzustellen, ob
die Familie tatsächlich in der Lage sei, die Bedürfnisse des Beschwerde-
führers bei einer Rückkehr abzudecken. Ferner bezeichne die Vorinstanz
gewisse Aussagen als unglaubhaft, andere als glaubhaft und würden ihre
Ausführungen zu Kabul überholt erscheinen.
6.3.3 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil
BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Sicherheitslage sowie die huma-
nitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans schlecht seien, wes-
halb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Weil die
Sicherheitslage dort weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen
sei sowie diese sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas we-
niger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg auch in
Kabul (vgl. hierzu ebenfalls die vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
richte und Zeitungsartikel), verstehe es sich von selbst, dass die bereits
von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 for-
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mulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wer-
den und erfüllt sein müssen, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein
soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereinglie-
derung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse
auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl.
BVGE 2011/7 E. 9.9).
Betreffend die Wegweisung von Kindern bildet im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung das Kindeswohl zusätzlich einen Gesichtspunkt von gewichti-
ger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. Namentlich können folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-
heitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten,
Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Beziehungen, Eigenschaften der
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2).
6.3.4 Die vorinstanzliche Verfügung ist auch im Wegweisungspunkt nicht
zu beanstanden. So hat sich die Vorinstanz mit der persönlichen bezie-
hungsweise individuellen Situation des Beschwerdeführers ausreichend
auseinandergesetzt. Die Rügen – auch betreffend rechtsfehlerhafter Sach-
verhaltsfeststellung – sind unbegründet. Die Verweise auf die Rechtspre-
chung untermauern lediglich die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um
der Zumutbarkeit einer Wegweisung einer minderjährigen Person gerecht
zu werden. Diese hat die Vorinstanz indes – unter Berücksichtigung der
einschlägigen Rechtsprechung – zutreffend geprüft und vorliegend zu
Recht in Bezug auf Kabul bejaht (soziales Netz, Alter, Reife, Abhängigkei-
ten, Art der Beziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen – entgegen
den Behauptungen auf Beschwerdeebene ist die Vorinstanz auch auf die
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit eingegangen – Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In-
tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz, E. 5.3.1 bzw. an-
gefochtene Verfügung, S. 5 f.). Das Gericht geht ebenfalls mit der
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Vorinstanz davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Hauptstadt Ka-
bul keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. ebd. E. 5.3.3). An die-
ser Rechtsprechung ist – auch unter Berücksichtigung der Beschwerde-
ausführungen und -beilagen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und Ka-
bul – nach wie vor festzuhalten (vgl. die jüngere Rechtsprechung hierzu:
Urteile des BVGer E-2258/2017 vom 11. Mai 2017 E. 7.3, D-6069/2016
vom 20. Februar 2017 E. 8.4, D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5 und
E-7814/2016 vom 25. Januar 2017 E. 8.3). Indem sich der Beschwerde-
führer in der Beschwerde ausschliesslich mit dem Vollzug der Wegweisung
auseinandersetzt – mithin die Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte be-
stätigt – kann er aus seiner Rüge, die Vorinstanz werte manche Aussagen
als glaubhaft, andere als unglaubhaft, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Der plötzliche Kontaktabbruch zur Kernfamilie und die Unkenntnis über ih-
ren Aufenthaltsort ist in der Tat unglaubhaft und scheint weit her geholt,
nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens regelmäs-
sig in Kontakt mit seiner Familie stand und sich zuletzt von ihr aus Kabul
Papiere hat zustellen lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auch
an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
aus Kabul stammenden, sich erst seit Mitte 2016 in der Schweiz aufhalten-
den, fast siebzehnjährigen und gesunden Beschwerdeführers mit Schulbil-
dung, sozialem Beziehungsnetz (Clubmitgliedschaften in Kabul) sowie El-
tern und Geschwistern vor Ort ausgegangen ist. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz; der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben
sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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