B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2879/2014
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge illegal am
20. Januar 2012 und gelangte über verschiedene Länder am 18. März
2012 in die Schweiz, wo er am 19. März 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 11. April 2012 fand
die Befragung zur Person (BzP) statt. Anlässlich der Anhörung vom 14.
Februar 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend: Er sei im Sudan geboren und in einem Flüchtlingslager in
C._______ im Ostsudan aufgewachsen und zur Schule gegangen. Am 11.
November 2001 seien er und seine Familie – Eltern, Geschwister, Ehefrau
und Kinder – freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie im Dorf
D._______ gelebt hätten. Nachdem sein Vater am 7. Mai 2002 verhaftet
worden sei, habe er im Wald gelebt und als Schäfer/Hirt gearbeitet. Er habe
auch Vieh verkauft und damit seine Familie ernährt. Er sei nur nachts, sel-
ten auch tagsüber nach Hause gegangen. Am 7. April 2011 habe er an
einer Versammlung im Dorf teilgenommen und dabei die Behördenmitglie-
der gefragt, wo sein Vater sei. Am darauffolgenden Tag sei er nachts zu
Hause festgenommen und mit verbundenen Augen und gefesselten Hän-
den abgeführt und inhaftiert worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, Fra-
gen gestellt zu haben. Er sei mehrmals bis am 9. November 2011 in eine
Grube gestellt, mit Strom gefoltert, mit Wasser beworfen oder geschlagen
worden. Nach seiner Entlassung habe man ihn dazu aufgefordert, täglich
seine Unterschrift zu leisten. Nachdem er sich am 20. Januar 2012 zwecks
Erhalt von Dokumenten in E._______ beim Militär hätte melden müssen,
habe er sich zur Flucht entschlossen. Er sei zu Fuss elf Stunden gelaufen
und danach mit einem Traktor über die Grenze bis F._______ gefahren. Im
Übrigen sei er nie im Militärdienst gewesen und hätte dies auch nicht tun
wollen. Er wisse auch nicht, ob er deswegen je von den Behörden gesucht
worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen die
Originale von zwei eritreischen Identitätskarten (die eigene sowie diejenige
seines Vaters), seines Führerscheins sowie ein Foto als Beweismittel zu
den Akten.
B.
Mit ärztlichem Bericht von Dr. med. G._______, H._______, vom 23. April
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Seite 3
2014 wurde dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS) attestiert.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. April 2014, eröffnet am 30. April
2014, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Gleichzeitig verfügte sie die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Auf die weitere Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeich-
nenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig
reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel in Kopie ein, wo-
bei er die Nachreichung der Originale der Bestätigung des UNHCR vom
2. November 2001 und die eritreische Wohnsitzbestätigung in Aussicht
stellte.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 forderte die zustän-
dige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer dazu auf, die in Aussicht
gestellten Originale (UNHCR-Bestätigung und Wohnsitzbestätigung) ein-
zureichen. Zudem wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Gleichzeitig
wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer ein amt-
licher Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
I._______, bestellt.
E-2879/2014
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die
Originale der UNHCR-Bestätigung und Wohnsitzbestätigung auf dem Weg
in die Hauptstadt Khartum, um sie per DHL in die Schweiz zu schicken, bei
einem Bus-Unfall verloren gegangen seien. Diese könnten nicht wieder be-
schafft werden.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
5. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am 10. März 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
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falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unlo-
gische Angaben gemacht und diese in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert dargelegt. Bei der BzP habe er angegeben,
er habe keinen Militärdienst leisten müssen, weil er nach der Verhaftung
seines Vaters für die Familie habe sorgen müssen. Anlässlich der Anhö-
rung habe er dies indes damit begründet, sich die ganze Zeit im Wald ver-
steckt zu haben. Weiter habe er hinsichtlich seines Reiseweges bei der
BzP angegeben, aus einem Gefängnis in der Umgebung von J._______
geflohen zu sein. Bei derselben Befragung wie auch bei der Anhörung habe
er dazu ausgeführt, von D._______ aus durch den Wald in den Sudan ge-
flohen zu sein. Ferner sah die Vorinstanz Widersprüche hinsichtlich des
Schwangerschaftsmonats seiner Ehefrau. Überdies stellte sie fest, der Be-
schwerdeführer habe betreffend die Arbeitstätigkeit seines Bruders unter-
schiedliche Angaben gemacht. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die
Angaben, wonach der Beschwerdeführer mehrere Jahre lang im Wald ver-
steckt gelebt und mit Vieh gehandelt habe und meist nur in der Nacht zu
seiner Familie zurückgekehrt sei, am 7. April 2011 indessen an einer Sit-
zung im Dorf teilgenommen habe, als unlogisch. Im Weiteren verstehe der
Beschwerdeführer nur wenig Tigrinya. Von jemandem, der rund zehn Jahre
in Eritrea gelebt und Viehhandel betrieben haben wolle, könnten jedoch
fundierte aktive Sprachkenntnisse erwartet werden. Überdies seien die ge-
schilderte Rückkehr des Beschwerdeführers am 11. November 2001 vom
Sudan nach Eritrea und der anschliessende Aufenthalt in Eritrea nicht
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glaubhaft. Insbesondere sei sein Aufenthalt während zehn Jahren im Wald
nicht glaubhaft und zu wenig differenziert geschildert. Im Übrigen habe sich
die Beschreibung der Haft auf immer wiederkehrende Aussagen be-
schränkt. Obwohl er sieben Monate inhaftiert gewesen sei, habe er die Ver-
antwortlichen nie zu Gesicht bekommen, da seine Augen stets verbunden
gewesen seien. Er habe auch nicht gewusst, ob es sich immer um diesel-
ben Personen gehandelt habe. Insgesamt seien seine Aussagen zu Rück-
kehr, Aufenthalt und Haft nicht so dargelegt worden, dass davon ausge-
gangen werden könne, dass diese Ereignisse tatsächlich in der geschilder-
ten Form stattgefunden hätten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, er habe am 11. November
2001 zusammen mit seinen Eltern und seiner Frau das Flüchtlingslager
C._______, Sudan, verlassen und sei nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe
sich nach der Verhaftung seines Vaters am 7. Mai 2002, deren Gründe er
nie erfahren habe, in den Wald zurückgezogen, um weit weg von der erit-
reischen Regierung zu leben. Am 7. April 2011 sei er ins Dorf gegangen,
weil er an einer obligatorischen Sitzung habe teilnehmen müssen. Da er
sich dabei über den Verbleib seines Vaters erkundigt habe, sei er am da-
rauffolgenden Tag festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden,
wo er bis am 9. November 2011 festgehalten worden sei. Nach seiner Frei-
lassung hätte er sich täglich beim Büro des Geheimdienstes in E._______
melden müssen. Stattdessen sei er in den Sudan geflüchtet. Dort habe er
erfahren, dass seine Ehefrau und seine Mutter auf den Posten vorgeladen
worden seien, erstere jedoch wegen ihrer Schwangerschaft wieder freige-
lassen worden sei. Seine Mutter hätte 50'000 Nkafa zahlen oder ihren Sohn
ausliefern müssen. Hinsichtlich der Schwangerschaft seiner Ehefrau und
des Militärdienstes habe er sich nicht widersprochen. Er habe die Gründe,
weshalb er nicht in den Militärdienst eingezogen worden sei, nicht gekannt,
sondern lediglich eine Vermutung gehabt. Die Ungereimtheit in den Aussa-
gen bezüglich seines Bruders sei auf seine Verwirrtheit während der Anhö-
rung zurückzuführen gewesen. Auch habe die Hilfswerksvertreterin ver-
merkt, dass er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befun-
den habe. Dies sei auch im Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 23.
April 2014 festgehalten worden. Seine beschränkten Sprachkenntnisse
des Tigrinya seien darauf zurückzuführen, dass er im Sudan nur fünf Jahre
die Schule besucht habe und dabei arabisch habe lernen müssen. Er habe
sich in Eritrea meist alleine im Wald aufgehalten und für den Verkauf von
Schafen nur Basiskenntnisse benötigt. Zudem sei er bei der BzP bezüglich
seiner Rückkehr nach Eritrea nicht nach weiteren Details gefragt worden;
bei der Anhörung wurde er dazu gar nicht gefragt. Daher könne ihm nicht
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Seite 8
vorgeworfen werden, er habe diese nicht detailliert genug geschildert.
Schliesslich könne der eingereichten UNHCR-Bestätigung seine Rückkehr
nach Eritrea entnommen werden. Zudem habe er eine eritreische Wohn-
sitzbestätigung (in Kopie) einreichen können, die am 29. Juni 2009 ausge-
stellt worden sei und die Identitätsangaben des Beschwerdeführers und
sein Foto enthielte. Weiter belege auch die Kopie der Identitätskarte seiner
Ehefrau seine Vorbringen. Er habe trotz der durch die Festnahme erlittenen
Traumatisierung ausführliche Schilderungen dazu machen können. Er sei
nachts vor seiner Haustür verhaftet und seine Augen seien verbunden wor-
den. Während der Haft habe er sich in einer dunklen Zelle befunden und
man habe ihm mit einer Taschenlampe in die Augen gezündet, als er in
eine Grube oberhalb seiner Zelle gebracht worden sei. Es seien ihm immer
dieselben Fragen gestellt worden. Im Weiteren werde das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes von der eritreischen Regierung als Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat erachtet und mit drakonischen Mass-
nahmen geahndet. Damit erfülle der Beschwerdeführer nach konstanter
Praxis der schweizerischen Asylbehörden die Flüchtlingseigenschaft.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen worden ist.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer wie in
der Beschwerdeschrift festgestellt, hinsichtlich der Angabe zum Schwan-
gerschaftsmonat seiner Ehefrau zwar nicht widersprochen hat. So trifft es
zu, dass sich seine Angaben bei der BzP vom 11. April 2012, wonach sich
diese im fünften Monat befinde, mit denjenigen der Anhörung, wo er angab,
die Schwangerschaft sei im Zeitpunkt seiner Ausreise (20. Januar 2012)
zirka 2 ½ Monate fortgeschritten gewesen, nicht widersprechen. Indessen
kann bezüglich der weiteren von der Vorinstanz festgestellten Ungereimt-
heiten zunächst auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hin-
gewiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Insbesondere ist den
vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach sich der Beschwer-
deführer betreffend seinen Militärdienst widersprüchlich geäussert hat.
Sein Erklärungsversuch, wonach er bei der BzP und der Anhörung lediglich
Vermutungen angestellt habe, weshalb er nicht in den Militärdienst einge-
zogen worden sei, und sich damit nicht widersprochen habe, muss als Ver-
such gewertet werden, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. So
sagte er bei der BzP aus, er habe keinen Dienst leisten müssen, da er nach
der Verhaftung seines Vaters für die Versorgung seiner Familie zuständig
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gewesen sei (vgl. Akte A6 S. 10). Demgegenüber machte er anlässlich der
Anhörung auf die wiederholte Frage, weshalb er nie zum Militärdienst ein-
berufen worden sei, geltend, "Ich habe im Wald gelebt, weil ich diese Re-
gierung hasse.", "Ich weiss es nicht. In bin selten im Dorf gewesen. Manch-
mal ist meine Frau zu mir in den Wald gekommen." Ferner gab er auf die
Frage, ob er von den Behörden vor seiner Inhaftierung je gesucht worden
sei, zur Antwort, er könne sich nicht erinnern (vgl. Akte A18 S. 16f.). Auch
vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedli-
chen Angaben hinsichtlich seines Bruders ein unwesentlicher Punkt seiner
Gesuchsbegründung darstelle, die geäusserten Zweifel an seiner Glaub-
würdigkeit nicht zu beseitigen. So machte er anlässlich der Anhörung auf
die Frage, was seine Geschwister im Zeitpunkt seiner Ausreise gemacht
hätten, vorerst geltend, vor allem sein Bruder habe gearbeitet (vgl. Akte
A18 S. 3). Nachdem er gefragt worden war, weshalb seine Geschwister
nicht in den Militärdienst eingezogen worden seien, erklärte er dies damit,
sein Bruder sei ein bisschen geistig behindert, könne nicht sprechen, ver-
stehe nichts und man müsse ihm beim Anziehen helfen (S. 4). Im Verlaufe
der Befragung vermochte sich der Beschwerdeführer auf entsprechenden
Vorhalt nicht mehr daran erinnern, ob er gesagt habe, dass sein Bruder
gearbeitet habe, da seine Gedanken anderswo seien (vgl. a.a.O. S. 4 und
8). Dadurch erscheint indessen der Eindruck, er habe auf die Frage, wes-
halb seine Geschwister – trotz bestehender allgemeiner Militärdienstpflicht
in Eritrea und obwohl sie sich im militärdienstpflichtigen Alter befanden –
nicht eingezogen worden seien, keinen anderen plausiblen Grund dafür
nennen können, und stattdessen eine geistige Krankheit seines Bruders
angeführt, was sich jedoch mit seiner früheren Aussage, wonach vor allem
er gearbeitet habe, widerspricht. Zwar kann den Protokollen der BzP und
der Anhörung sowie den Bemerkungen der anwesenden Hilfswerksvertre-
tung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von der befragen-
den Person mehrmals unterbrochen werden musste, da er weinte, sich auf-
regte und Atemprobleme hatte. Im Nachgang an die Befragung wurde ihm
zudem eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Indessen ver-
mag dies die festgestellten unterschiedlichen Darstellungen, insbesondere
betreffend seinen Bruder nicht zu erklären. Überdies fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer ansonsten oft sehr ausführliche Angaben zu seinen Asyl-
gründen machte. Zudem hatte er mehrmals Gelegenheit, die ihm gestellten
Fragen zu beantworten, und es wurden Pausen eingeschaltet und/oder
weitere vorgeschlagen (S. 8 f.). Bei der Durchsicht des Anhörungsproto-
kolls entsteht auch nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die Fra-
gen nicht richtig verstanden und deshalb nicht beantworten können. Der
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Umstand, dass er mehrmals dazu angehalten werden musste, beim Erzäh-
len ruhig zu bleiben, vermag die festgestellten Widersprüche jedenfalls
nicht zu erklären (vgl. Akte A6 S. 9 f.; A18 S. 8 f.). Insgesamt erweist sich
der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die festgestellten Wider-
sprüche auf seine psychische Verfassung zurückzuführen seien, als un-
behelflich. Dies gilt im Weiteren auch für seine Schilderungen zur Flucht-
route. So gab er bei der BzP an, er sei aus dem Gefängnis in der Nähe von
J._______ geflüchtet, was er bei der Anhörung indes nicht mehr erwähnte.
Insgesamt können die festgestellten Ungereimtheiten entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung nicht mit der ärztlich diagnos-
tizierten posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers er-
klärt werden. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer
habe sich seit der Verhaftung seines Vaters im Jahre 2002 während zehn
Jahren im Wald aufgehalten und seine Familie nur nachts getroffen, und
schliesslich an einer Sitzung im Dorf, weil diese als obligatorisch erklärt
worden sei, teilgenommen und sich dabei derart exponiert und den Behör-
denmitgliedern Fragen zum Verbleib seines Vaters gestellt. Weiter ist dazu
zu bemerken, dass der Beschwerdeführer erklärt hat, er habe von der Ver-
sammlung "nichts mitbekommen", da die Leute dort Tigrinya gesprochen
hätten. Er könne nur wenig Tigrinya (vgl. Akte A18 S. 14). Andererseits will
er die Verantwortlichen der Versammlung – wohl kaum in einer anderen
Sprache – nach seinem Vater gefragt haben. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er
über gute Kenntnisse dieser Sprache verfügt, wenn er tatsächlich seit zehn
Jahren in Eritrea gelebt haben wolle. Der Erklärungsversuch des Be-
schwerdeführers, wonach er lediglich fünf Jahre die Schule im Sudan be-
sucht und dort arabisch gelernt habe, und sich zumeist im Wald aufgehal-
ten habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr lässt dieser Umstand so-
wie die hievor festgestellten Ungereimtheiten – das fehlende Wissen zur
Militärdienstpflicht, das Nichtaufbieten zum Militärdienst trotz entsprechen-
dem Alter, die festgestellten unglaubhaften Aussagen zum Aufenthalt im
Wald während zehn Jahren – den Schluss zu, dass er mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht wie von ihm geltend gemacht, am 11. November
2001 vom Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist, bis am 20. Januar 2012
dort gelebt hat und von dort aus illegal ausgereist ist. Einen Beweis für eine
freiwillige Rückkehr nach Eritrea im Jahre 2001 vermochte er – wie nach-
folgend ausgeführt – bis heute nicht zu liefern.
5.2 Schliesslich weisen die Angaben des Beschwerdeführers weitere ge-
wichtige Ungereimtheiten auf, die gegen eine freiwillige Rückkehr nach
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Seite 11
Eritrea resp. eine illegale Ausreise aus Eritrea sprechen. So hat er anläss-
lich der Anhörung geltend gemacht, seine Eltern, Geschwister sowie seine
Ehefrau und Kinder, mit denen er seinerzeit aus dem Sudan freiwillig nach
Eritrea zurückgekehrt sei, seien weiterhin in Eritrea. Er habe seit seiner
Ausreise keine Informationen über seine Familie erhalten. Auch stehe er
mit seinem Onkel, der in Sudan lebe, nicht in Kontakt, da er keine Telefon-
nummer habe (vgl. A18 S. 3). Auf die Frage, wie er in den Besitz der Origi-
nale seiner Identitätskarte und derjenigen seines Vaters sowie des Führer-
scheins gelangt sei, wendete er ein, ein Mittler habe dies organisiert, was
indessen nicht nachvollziehbar ist, wenn er keinerlei Kontakte zu seinen
Angehörigen gehabt haben wolle (vgl. A18 S. 3). Weiter reichte er auf Be-
schwerdeebene Kopien von zwei Bestätigungen (Wohnsitzbestätigung aus
Eritrea und UNHCR-Bestätigung aus dem Sudan betreffend die freiwillige
Rückkehr nach Eritrea), die man ihm aus dem Sudan per E-Mail geschickt
habe, sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau ein, wobei er die
Originale in Aussicht stellte. Auch diesbezüglich machte er keine Angaben,
wer ihm diese zugestellt hat. In seiner Eingabe vom 4. Juli 2014 wies er
schliesslich darauf hin, seine Ehefrau, welche im Ost-Sudan wohne, habe
diese Originale einem Bekannten mitgegeben, der sie nach Khartum habe
bringen wollen. Auf dem Weg seien sie bei einem Bus-Unfall jedoch verlo-
ren gegangen. Dass sich die Ehefrau im Sudan aufhalte, machte der Be-
schwerdeführer bisher jedoch nie geltend, was die bestehenden Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erhärtet. Abgesehen davon
liegen die als Beweismittel eingereichten Bestätigungen, welche seine
Ausreise aus dem Sudan sowie den Wohnsitz in Eritrea belegen sollen,
lediglich in Kopie vor, denen aufgrund ihrer Beschaffenheit, da leicht mani-
pulierbar, die Beweiskraft abzusprechen ist. Es kann daher darauf verzich-
tet werden, näher auf diese einzugehen. Aufgrund der erwähnten Unge-
reimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er
im November 2001 aus dem Sudan nach Eritrea zurückgekehrt ist und im
April 2012 nach der Teilnahme an einer Sitzung im Dorf, weil er sich nach
seinem Vater erkundigt habe, festgenommen und während sieben Mona-
ten inhaftiert worden sei. Somit ist auch die geltend gemachte Haft, deren
Schilderung, weil oberflächlich ausgefallen, ohnehin nicht den Eindruck
hinterlässt, dass diese persönlich erlebt worden ist, nicht glaubhaft.
5.3 Insgesamt ergibt sich aus den vorangehenden Erwägungen, dass dem
Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Eritrea weder aufgrund der
geltend gemachten Fluchtgründe noch infolge von subjektiven Nachflucht-
gründen (illegale Ausreise) eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
droht.
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Seite 12
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz
hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zufolge Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht
kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
E-2879/2014
Seite 13
9.
9.1 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2014 hat die Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
9.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und in der Folge lic. iur.
LL.M.Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Die vom amt-
lichen Beistand eingereichte Kostennote vom 23. Februar 2015 weist einen
Betrag von Fr. 2'865.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) aus,
welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 300.– berechnet wurde. Bei amt-
licher Vertretung wird indes praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.–
für nichtanwaltliche Vertreter ausgegangen. Zudem erscheint der zeitliche
Aufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive not-
wendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VGKE. Demzufolge wird vorliegend von
einem Gesamtaufwand von 8,5 Stunden à Fr. 150.– ausgegangen, was
einen Gesamtbetrag von Fr. 1'391.– (inkl. Fr. 14.– Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) . Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbei-
stand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2879/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M.Tarig Hassan, wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. Fr. 1'391.– ausgerich-
tet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener