Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2881/2011
U r t e i l v om 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2011 / N (…).
E2881/2011
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Sachverhalt:
A.
Gemäss Akten gelangte der Beschwerdeführer am 9. März 2011 auf dem
Luftweg von Athen kommend mit einem ihm nicht zustehenden
Reisepass nach Zürich.
B.
Am 7. April 2011 teilte die Kantonspolizei Zürich dem BFM mit, der
Beschwerdeführer halte sich illegal in der Schweiz auf, und ersuchte um
Prüfung der Durchführung eines DublinVerfahrens. Gleichentags wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens sowie zu einer Überstellung nach Griechenland
gewährt. Anlässlich dieser Einvernahme führte er im Wesentlichen
Folgendes aus:
Er sei im Juli 2009 mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg via Iran
und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er ungefähr ein Jahr später
um Asyl ersucht habe. Es seien ihm Fingerabdrücke genommen worden
und er habe einen provisorischen Ausweis für allfällige Polizeikontrollen,
jedoch keinen eigentlichen Asylausweis, erhalten. Er habe sich ungefähr
eineinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten und anschliessend
beabsichtigt, zwecks Arbeitssuche nach Spanien zu fliegen, sei aber in
Zürich während des Transfers kontrolliert und verhaftet worden.
Bezüglich einer möglichen Zuständigkeit Griechenlands und einer
Überstellung dorthin gab er zu Protokoll, es gebe keinen Grund, nicht
nach Griechenland zurückzukehren; mit einer Rückschaffung dorthin sei
er einverstanden und er wisse, dass er sich ohne Aufenthaltsregelung in
der Schweiz aufhalte. Ergänzend fügte er an, er habe sich in
Griechenland verschuldet und es gebe dort keine Arbeit. Er habe zu
Hause zwei Kinder und sei Alleinverdiener, was auch der Grund gewesen
sei, wieso er nach Spanien habe fliegen wollen. Er würde gerne in der
Schweiz bleiben oder noch besser nach Spanien weiterreisen.
C.
Am 15. April 2011 stellte das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
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zuständig ist (DublinIIVO) ein Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers an die griechischen Behörden.
Mit elektronischer Nachricht vom 5. Mai 2011 teilte das BFM den
griechischen Behörden mit, es erachte die Frist gemäss Art. 20 Abs. 1
Bst. c DublinIIVO als abgelaufen, weshalb es von der Zuständigkeit
Griechenlands für die Durchführung des Asylgesuches ausgehe.
Am 13. Mai 2011 benachrichtigten die griechischen Behörden das BFM,
dem Übernahmeersuchen werde gestützt auf die Artikel 20 Abs. 1 Bst. c
sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. c der DublinIIVO stattgegeben und führten
aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen registriert und habe eine
Beschwerde gegen den erstinstanzlichen ablehnenden Entscheid
eingereicht, deren Überprüfung noch hängig sei.
D.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 16. Mai 2011 – verfügte
das BFM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es
den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ein
Asylgesuch entgegenzunehmen. Zudem sei der Beschwerde im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die
vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht von einer
Überstellung nach Griechenland abzusehen. Im Falle einer bereits
erfolgten Überstellung dorthin sei das BFM anzuweisen, die Rückführung
in die Schweiz zu veranlassen. In formeller Hinsicht wird Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche
Prozessführung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
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F.
Mit Telefax vom 23. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 25. Mai 2011 wurde
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gutgeheissen und festgehalten, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Am 19. Juli 2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 2. August 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest.
I.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
J.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 erkundigte sich der
Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin
Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG
sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
64 a Abs. 2 und Art. 112 AuG i.V.m Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.
Eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG setzt den
illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die
Zuständigkeit eines anderen, an das DublinAssoziierungsabkommen
gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus.
Dieser Artikel wurde ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den
Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende
Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch
gestellt, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat,
der durch ein DublinAssoziierungsabkommen gebunden ist, ein
Asylgesuch eingereicht haben (vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates
zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der
Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des
Schengener Grenzkodex [Weiterentwicklung des SchengenBesitzstands]
und zu den Änderungen im Ausländer und Asylrecht zur vollständigen
Umsetzung des bereits übernommenen Schengen und Dublin
Besitzstands [Ergänzungen] vom 24. Oktober 2007, BBl 2007 7954).
3.
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3.1. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich ohne
Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe demnach das Land
grundsätzlich zu verlassen. Ein EurodacAbgleich habe ergeben, dass er
in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb das BFM
Griechenland um seine Wiederaufnahme ersucht habe. Die griechischen
Behörden hätten innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen
genommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens am 30. April 2011 an Griechenland
übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit erhalten,
sich zur Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung dorthin zu äussern. Er
habe keine Einwände gegen die Wegweisung vorgebracht, womit sich
keine Hinweise ergeben würden, dass die Überstellung unzulässig,
unzumutbar oder nicht möglich wäre.
3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet auf Rechtsmittelebene der
Argumentation der Vorinstanz, keine Einwände gegen eine Wegweisung
nach Griechenland vorgebracht zu haben, dem Roten Kreuz Zürich
gegenüber habe er angegeben, auf keinen Fall nach Griechenland zurück
zu wollen und nach Pakistan zu gehen mache ihm ebenfalls grosse
Angst. Weiter macht er unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 21. Januar 2011 geltend,
in Griechenland werde den Asylsuchenden oftmals der Zugang zu einem
Asylverfahren gänzlich verwehrt und das Asylverfahren selber weise
erhebliche Mängel auf. Er habe in Griechenland mit grösster
Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Zudem
bestehe ein grosses Risiko, dass er ohne Überprüfung seiner Asylgründe
nach Pakistan zurückgeschafft werde. Gemäss dem Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten
Asylsuchende, für welche gemäss Dublin Griechenland zuständig sei, mit
der Rückführung in ihre Heimat ohne Prüfung ihres Asylgesuches zu
rechnen, womit Griechenland die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verletze. Die prekären Aufnahmebedingungen in Griechenland
würden zudem die Gefahr unmenschlicher Behandlung bergen. Unter
Berücksichtigung der Situation in Griechenland könne der Vollzug dorthin
nicht als zumutbar bezeichnet werden. Die Asylverfahren und die
Asylrechtspraxen in den verschiedenen Mitgliedstaaten seien sehr
uneinheitlich, weshalb es für Asylsuchende entscheidend sei, wo ihr
Gesuch behandelt werde. Die griechische Regierung habe eingestanden,
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mit der Behandlung der Asylgesuche überfordert zu sein. In casu habe
Griechenland einer Rückübernahme nicht explizit zugestimmt, sondern
sei durch Verfristung zuständig geworden. Griechenland scheine sogar
schon damit überfordert zu sein, sich für Asylfälle zuständig zu erklären.
3.3. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2011 hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeschrift enthalte nichts, was zu einer Änderung ihres
Standpunktes führen könnte. Der Beschwerdeführer deute an, die
Schweiz hätte selber ein Asylverfahren durchführen müssen, statt ihn für
die Prüfung des Asylgesuchs den griechischen Behörden zu überstellen,
sich mithin unter Anwendung von Art. 3 der DublinIIVO selber für
zuständig erklären müssen. Er verkenne dabei, dass das BFM gar kein
Asylverfahren habe durchführen können, da er in der Schweiz nicht um
Schutz vor Verfolgung ersucht habe.
3.4. Mit Replik vom 22. August 2011 entgegnet der Beschwerdeführer
betreffend den Vorhalt der Vorinstanz, er habe in der Schweiz nicht um
Schutz vor Verfolgung ersucht, es sei zu prüfen, ob er nicht sinngemäss
zum Ausdruck gebracht habe, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen.
Er habe auf dem Luftweg von Athen über Zürich nach Barcelona reisen
wollen. In Griechenland habe er vor über einem Jahr um Asyl ersucht,
jedoch nur ein Papier und die Anordnung zu warten erhalten. Nachdem er
ein Jahr gewartet habe, ohne dass etwas geschehen sei, und seine
Situation in Griechenland sehr schwierig gewesen sei, habe er in einem
anderen europäischen Land um Schutz ersuchen wollen. Während
seines Aufenthaltes im Flughafen Zürich sei er von der Polizei kontrolliert
und am Weiterflug nach Barcelona gehindert worden. Er habe versucht –
er spreche nur sehr schlecht Englisch – der Polizei zu erklären, dass er
auf keinen Fall nach Griechenland oder Pakistan zurückgeschickt werden
wolle, sei jedoch angeblich nicht verstanden und ins Flughafengefängnis
überführt worden. Gegenüber der Rechtsberatung im Flughafengefängnis
habe er erstmals äussern können, dass er grosse Angst habe, wieder
nach Pakistan oder Griechenland zurückgeschickt zu werden. Er komme
aus dem Punjab und habe dort politische Probleme. Im
Flughafengefängnis sei ihm nur der Entscheid der Vorinstanz eröffnet
worden und er habe die Akten nicht erhalten, weshalb der
Rechtsvertretung die Notizen zum rechtlichen Gehör vom 7. April 2011
nicht bekannt seien. Die Vorinstanz und die Flughafenpolizei hätten aber
aufgrund seiner Weigerung, zurück nach Griechenland oder Pakistan zu
gehen, schliessen müssen, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz habe
stellen wollen.
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4.
Hinsichtlich des Antrags, es sei ein Asylgesuch des Beschwerdeführers
entgegenzunehmen, ist vorab Folgendes festzuhalten: Die angefochtene
Verfügung, mit welcher das BFM die Wegweisung des
Beschwerdeführers und den Vollzug anordnet, stützt sich aufgrund seiner
Ausführungen im Rahmen der Einvernahme / des rechtlichen Gehörs
vom 7. April 2011 zutreffend ausschliesslich auf Art. 64a AuG
(Wegweisung aufgrund der DublinAssoziierungsabkommen). Die Frage
der Asylgewährung durch die schweizerischen Behörden ist folglich nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Auf den Antrag des
Beschwerdeführers, es sei ein Asylgesuch entgegenzunehmen, ist daher
nicht einzutreten, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht für
die Prüfung des Asylgesuchs als erste Instanz zuständig ist (vgl. Art. 6a
Abs.1 AsylG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur die
Frage zu klären, ob die Vorinstanz die Wegweisung des
Beschwerdeführers und deren Vollzug zu Recht verfügte oder nicht.
Gleichzeitig ist die Vorinstanz anzuweisen zu prüfen, ob seitens des
Beschwerdeführers ein Asylgesuch vorliegt, wobei ihr hierzu die
Beschwerdeakten zu überweisen sind.
5.
5.1. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das
heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12
VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Demgegenüber haben die
Parteien aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90
AuG).
5.2. Mit Urteil in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011 hat sich der EGMR in grundsätzlicher Weise zu
Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des
DublinVerfahrens geäussert. In seinem Urteil gelangt der EGMR unter
anderem zu dem Schluss, Rückführungen nach Griechenland stellten
aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens eine offensichtliche
Verletzung der EMRK dar. Dem Urteil des Gerichts zufolge verstösst ein
Mitgliedstaat gegen die EMRK − unter anderem gegen deren Artikel 3
(Verbot der Folter) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) − wenn er
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Asylbewerber einem Asylverfahren in Griechenland aussetzt. In der Folge
hat das BFM in einer Medienmitteilung vom 26. Januar 2011
bekanntgegeben, die aktuelle, anhaltend unbefriedigende Situation im
Asylbereich in Griechenland führe zu einer Anpassung der Durchführung
des DublinVerfahrens, und es verzichte bis auf Weiteres mehrheitlich auf
DublinVerfahren mit Griechenland und prüfe entsprechende
Asylgesuche selber. Hingegen werde bei Personen, denen der Zugang
zum Asylverfahren in Griechenland möglich war und die über eine
Unterkunft verfügten, das DublinVerfahren weiterhin durchgeführt (vgl.
Medienmitteilungen, BFM, 26.01.2011: Praxisanpassungen im
Asylverfahren; abrufbar unter
teilungen/2011/20110126.html).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. August 2011 die
Frage der Zulässigkeit von Rücküberstellungen nach Griechenland einer
eingehenden Prüfung unterzogen, wobei es ebenfalls festgehalten hat,
dass Griechenland mit der Betreuung und Behandlung der grossen Zahl
von Asylsuchenden im Land weitgehend überfordert ist und das
griechische Asylsystem erhebliche Mängel aufweist (vgl. dazu das zur
Publikation vorgesehene Urteil D2076/2010 vom 16. August 2011).
Namentlich hat das Gericht erkannt, dass für Personen, welche gemäss
den Bestimmungen zum DublinVerfahren nach Griechenland
rücküberstellt werden, vorab das Risiko besteht, direkt nach ihrer Ankunft
für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren Bedingungen in
Administrativhaft genommen zu werden, was sich aufgrund der
unbestimmten Haftdauer und der Unterbringungsverhältnisse häufig als
mit Art. 3 EMRK unvereinbar erweisen dürfte (vgl. a.a.O. E. 4.1 und E.
4.8). Wird anderseits rücküberstellten Personen die Einreise nach
Griechenland bewilligt, so sind sie – wie praktisch alle Asylsuchenden in
Griechenland – in der Regel auf sich allein gestellt, da die von den
griechischen Behörden zur Verfügung gestellte Infrastruktur in keinem
Verhältnis zur Anzahl der Asylsuchenden steht. Griechenland ist damit im
Regelfall nicht in der Lage, hinreichende Aufnahmebedingungen zu
schaffen. Vielmehr besteht das Risiko, dass grundlegende Ansprüche
von Asylsuchenden verletzt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3, E. 4.9 und E.
4.10). Weiter weist das Asylverfahren selbst erhebliche Mängel auf, so
dass die Rechtsweggarantien nach Art. 13 EMRK sehr oft nicht erfüllt
werden (vgl. a.a.O. E. 4.4 und E. 4.7). Schliesslich droht nicht
registrierten Asylsuchenden – unter Umständen aber auch bei noch
laufenden Asylverfahren – eine Abschiebung, namentlich in Richtung der
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Türkei, gegebenenfalls aber auch direkt in den Heimatstaat (vgl. a.a.O. E.
4.5). Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände, namentlich der
nachweislichen Verletzung internationaler Verpflichtungen durch die
griechischen Behörden, insbesondere nach Art. 3 und 13 EMRK aber
auch nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zum Schluss gelangt,
dass im Falle von Griechenland die Vermutung eines
konventionsgemässen Verhaltens des DublinVertragsstaates, welches
im Falle von Verfahren nach den Bestimmungen zur DublinIIVO
vorausgesetzt wird, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass aber selbst unter Berücksichtigung
der festgestellten Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems nicht
von einer generellen Unzulässigkeit von Rückführungen nach
Griechenland auszugehen und den besonderen Umständen des
Einzelfalles weiterhin Rechnung zu tragen ist, womit im Einzelfall – wenn
günstige Voraussetzungen vorliegen – an einer Rückführung nach
Griechenland festgehalten werden kann. So ist ausnahmsweise eine
Rückführung nach Griechenland möglich, wenn davon ausgegangen
werden kann, der Asylsuchende entgehe den unmenschlichen
Bedingungen einer Haft am Flughafen sowie dem Risiko des direkten
oder indirekten Refoulements und einer Verletzung von Art. 13 EMRK.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person über ein
dauerndes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. a.a.O. E. 4.13). Im Einklang mit
dem dargelegten Urteil D2076/2010 hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 17. Oktober 2011 die Rücküberstellung eines
Gesuchstellers afghanischer Staatsangehörigkeit nach Griechenland
aufgrund der günstigen Voraussetzungen als zulässig erachtet (vgl.
Urteil E5604/2011 vom 17. Oktober 2011 E.6.4. ff.).
5.3. Die Vorinstanz ist unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ihrer
Untersuchungspflicht gemäss Art. 12 VwVG im vorliegenden Fall
ungenügend nachgekommen. Sie hat sich im angefochtenen Entscheid
im Wesentlichen auf die Argumentation beschränkt, der
Beschwerdeführer habe keine Einwände gegen eine Wegweisung nach
Griechenland vorgebracht, weshalb sich keine Hinweise ergeben würden,
wonach die Überstellung unzulässig, unzumutbar oder nicht möglich
wäre. Vor dem Hintergrund der − spätestens seit oben erwähntem Urteil
des EGMR in der Sache M.S.S. offensichtlichen − Probleme der
griechischen Behörden bei der Behandlung von Asylgesuchen und seiner
eigenen Praxisanpassung hinsichtlich Durchführung von Dublin
Verfahren mit Griechenland wäre das BFM gehalten gewesen, sich mit
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allfälligen Vollzugshindernissen eingehender auseinanderzusetzen.
Insbesondere hätte sich vorliegend aufgedrängt, vor Erlass der
Verfügung ergänzende, der Sachverhaltsfeststellung dienende
Untersuchungshandlungen hinsichtlich Stand des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers in Griechenland und dessen dortige Unterkunfts und
Einkommenssituation vorzunehmen. Die Vorinstanz hat somit den
entscheidwesentlichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, und es fehlt
der angefochtenen Verfügung an der erforderlichen Entscheidungsreife.
Eine Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels fällt ausser Betracht,
da es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich
festzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7). Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die vorinstanzlichen Erwägungen auch den
Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG
nicht genügen (vgl. a.a.O. E. 6.3).
6.
Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung unter Berücksichtigung der dargelegten aktuellen
Rechtsprechung an das BFM zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor,
weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund
der Akten zu schätzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis ist das BFM anzuweisen, dem
Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine
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Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.− (inkl. Auslagen)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeakten (…) werden dem BFM zur Prüfung allfälligen
Vorliegens eines Asylgesuchs überwiesen.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011 wird aufgehoben und die Akten
werden der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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