Abtei lung V
E-288/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM 6. Januar 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-288/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 21. Dezem-
ber 2007 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Luftweg nach
Frankreich und von dort aus am 22. Dezember 2007 illegal in die
Schweiz gelangt ist, wo er am 23. Dezember 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass (nach seinem am 31. Dezember 2007 erfolgten Transfer) am
21. Januar 2008 im Transitzentrum (TZ) C._______ die summarische
Befragung und am 3. November 2008 in Bern die Anhörung zu den
Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er gehöre der
Ethnie der D._______ an, stamme aus F._______ im Bundesstaat
G._______ und sei im Januar 2007 von dort nach E._______
umgezogen,
dass seine Familie seit vielen Jahren wegen eines unberechtigten
Grundstückverkaufs durch den Verwandten H._______ mit diesem im
Streit liege,
dass nach einer weiteren Auseinandersetzung im Dezember 2006 der
Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder die Mauer zerstört
habe, welche der Käufer jenes Grundstücks um dieses herum gezogen
habe,
dass darauf H._______ den Beschwerdeführer, dessen Bruder sowie
vier weitere Jugendliche durch den Polizeioffizier K._______ habe
verhaften lassen,
dass die Verhafteten durch Intervention eines Jugendvereins, dem der
Bruder des Beschwerdeführers angehört habe, wieder freigekommen
seien,
dass im September 2007 der Polizeioffizier K._______ erschossen
worden sei, worauf H._______ den Beschwerdeführer für den Mord
habe verantwortlich machen wollen,
dass im Oktober 2007 auch der Bruder des Beschwerdeführers er-
schossen worden sei,
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dass die Polizei, an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, ver-
sprochen habe, den Tod des Bruders zu untersuchen, und noch vor
der Ausreise des Beschwerdeführers erste Untersuchungsmassnah-
men durchgeführt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria nicht mehr sicher gefühlt
habe, weshalb er beschlossen habe, das Land zu verlassen, und sein
Schwager darauf für ihn die Reisepapiere beschafft habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2009 – eröffnet am 8. Ja-
nuar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist
ansetzte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Wider-
sprüchlichkeit unglaubhaft und offensichtlich haltlos und überdies asyl-
rechtlich unerheblich seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gutheissung seines Asylgesuchs vom 23. Dezember 2007,
eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung sowie die vor-
läufige Aufnahme und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter nachfolgend erwähntem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den An-
trag auf Gewährung des Asyls (respektive Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft) nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen in seiner Rechts-
mitteleingabe überhaupt nicht eingeht respektive diesen keine über-
zeugenden Argumente entgegensetzt (vgl. Beschwerde S. 3),
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl
die Schilderungen der Reiseumstände als auch die Darlegung der an-
geblichen Asylgründe als unsubstanziiert und lebensfremd, mithin als
offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden müssen,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die klaren
Aussagewidersprüche in den protokollierten Angaben des Beschwer-
deführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe
im Wesentlichen nur seine Asylvorbringen zusammengefasst wieder-
holt (vgl. Beschwerde S. 3), indessen den vorinstanzlichen Unglaub-
haftigkeitserwägungen nicht widerspricht,
dass seine Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden
klaren Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen ver-
mögen,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen im Übrigen zu Recht auch als
asylrechtlich unerheblich beurteilt haben dürfte, nachdem der nigeria-
nische Staat bei unterstellter Wahrheit der Vorbringen des Beschwer-
deführers seine Schutzpflicht nicht verletzt hätte,
dass weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwer-
de hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer, wie er gel-
tend macht, auf den Schutz der Schweiz angewiesen wäre,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass – entgegen den knappen und pauschalen Vorbringen des Be-
schwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) – weder die allgemeine Lage
im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges des jungen und, soweit aus den Akten ersicht-
lich, gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimat-
land eigenen Angaben zufolge auch über ein umfangreiches familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Be-
dürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung (in Kopie) mit
den Akten N_______
- das I._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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