B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-288/2019
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet,
Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision des Urteils E-916/2016 vom 12. Dezember 2018 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.a Der Gesuchsteller reichte am 16. April 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er in der
Türkei wegen seines Bruders, welcher insgesamt zehn Jahre im Gefängnis
inhaftiert gewesen sei, Probleme mit der Polizei gehabt habe. Er – der Ge-
suchsteller – sei insgesamt fünf- bis sechsmal verhaftet worden.
A.b Am 20. Dezember 2013 ersuchte das SEM die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara um Abklärungen zum vom Gesuchsteller vorgetragenen
Sachverhalt. Insbesondere wurde die Botschaft ersucht, Untersuchungen
zu allfällig gegen den Gesuchsteller eingeleiteten Strafverfahren, hängigen
Gerichtsverfahren und zum Vorliegen eines politischen Datenblatts vorzu-
nehmen.
A.c Mit Schreiben vom 9. April 2014 hielt die Botschaft in Ankara im We-
sentlichen fest, es seien keine strafrechtlichen Verfahren gegen den Ge-
suchsteller hängig. Es seien strafrechliche Eintragungen („criminal re-
cords“) betreffend einfache Zuwiderhandlungen („simple offences that he
was charged“) gegen gemeinrechtliche Strafnormen (einfache Körperver-
letzung, Drohung und Stromdiebstahl) vorhanden; diese Verfahren seien
alle abgeschlossen. Über den Gesuchsteller sei kein Datenblatt vorhan-
den.
A.d Am 24. Februar 2015 gewährte das SEM dem Gesuchsteller zu den
Ergebnissen der Schweizer Botschaft das rechtliche Gehör und der Ge-
suchsteller nahm mit Eingabe vom 10. März 2015 (Eingangsstempel SEM)
dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft des
Bruders des Gesuchstellers vom SEM anerkannt und dieser erhielt Asyl.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Gesuchstellers zu den Übergriffen durch die türkischen Sicherheitskräfte
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seien unglaubhaft ausgefallen. Der Gesuchsteller habe unterschiedliche
Angaben zur Frage, ob gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, ge-
macht. Diese Unglaubhaftigkeit werde dadurch untermauert, dass die An-
gaben des Gesuchstellers, wonach er – abgesehen von den Problemen
wegen seines Bruders – nie mit den heimatlichen Behörden Schwierigkei-
ten gehabt habe oder ein Gerichtsverfahren durchlaufen habe, durch die
Abklärungen der Botschaft widerlegt worden seien. Die gegen ihn erfolgte
Strafverfolgung in der Türkei sei ausschliesslich aus asylfremden Gründen
erfolgt. Zudem sei der Gesuchsteller auch kurz nach seiner Ankunft in der
Schweiz straffällig geworden. Im Weiteren habe er sich gegenüber den tür-
kischen Behörden nie auf qualifizierte Weise politisch exponiert.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016
reichte der Gesuchsteller gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Ja-
nuar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D.a Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Abklärungen
der Botschaft seien unvollständig ausgefallen. Die Vorinstanz habe zu Un-
recht das Vorliegen einer Reflexverfolgungssituation verneint.
D.b Seiner Eingabe legte der Gesuchsteller mehrere Beweismittel
(Asylentscheid des SEM betreffend seinen Bruder vom 24. Februar 2015,
sieben türkische Urteile aus den gemeinrechtlichen Strafverfahren gegen
den Gesuchsteller [Urteil des (...) Strafgerichts erster Instanz Gaziantep
vom (...) Mai 2008, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsgerichts Gazian-
tep vom (...) September 2009, Urteil der (...) Strafabteilung des Amtsge-
richts Gaziantep vom (...) April 2013, Urteil der (...) Strafabteilung des Amts-
gerichts Gaziantep vom (…). Februar 2013, Urteil des (...) Strafgerichts
erster Instanz Gaziantep vom (...) Juli 2013, Urteil der (...) Strafabteilung
des Amtsgerichts Gaziantep vom (...) September 2009 und Urteil des (...)
Gaziantep vom (…) Juni 2010] bei.
D.c In der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2016 hielt das SEM ohne
ergänzende Ausführungen an seinen bisherigen Erwägungen fest.
D.d Im Rahmen des Schriftenwechsels trug der Gesuchsteller ergänzend
vor, seine Familie sei immer wieder von der Polizei aufgesucht worden,
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was zur depressiven Erkrankung seiner Kinder geführt habe. Sein Bruder
sei in den regierungsnahen Printmedien als Straftäter angeprangert wor-
den. Die Ehefrau des Gesuchstellers und seine Schwester seien von der
Generalstaatsanwaltschaft befragt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller vier private
Schreiben vom 26. Januar 2017, zwei Arztberichte betreffend die Kinder
des Gesuchstellers vom 26. Januar 2017, drei Internet-Auszüge (datiert
vom 22. Dezember 2003, 6. Mai 2011 und 20. Dezember 2013), beglau-
bigte Kopien von zwei Einvernahmeprotokollen der Generalstaatsanwalt-
schaft vom (…) Januar 2017 betreffend Aussagen der Ehefrau und der
Schwester des Gesuchstellers, zwei Mobiltelefon-Screenshots sowie einen
Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom (…) April 2017 nach.
D.e Das SEM hielt hierzu fest, die ärztlichen Berichte würden lediglich be-
stätigen, dass die Mutter der Kinder über die Leiden ihrer Kinder ausgesagt
habe. Es sei unklar, weshalb der Gesuchsteller die zwei Strafanzeigen erst
im jetzigen Zeitpunkt eingereicht habe. Er habe seine angegebene Unter-
suchungs- respektive Polizeihaft bisher mit keinem offiziellen Dokument
belegen können. Der Umstand, dass die Polizei zu den Verwandten ge-
kommen sei und nach dem Bruder suche, stelle ein legitimes Verhalten dar,
zumal sich dieser einem Strafprozess entzogen habe. Die Strafanzeigen
und die Einvernahmeprotokolle würden explizit bestätigen, dass die Polizei
nur nach dem Bruder – und nicht nach dem Gesuchsteller – suche. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass die eingereichten Screenshots Anrufe der Poli-
zei belegen würden.
E.
Mit Urteil E-916/2016 vom 12. Dezember 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 12. Februar 2016 ab. Es begründete sei-
nen Entscheid im Wesentlichen damit, der Gesuchsteller habe seine Mit-
wirkungspflicht verletzt, indem er im vorinstanzlichen Verfahren angegeben
habe, lediglich wegen seines Bruders festgenommen worden zu sein. Der
Botschaftsabklärung sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller nicht ge-
sucht werde und kein Datenblatt gegen ihn vorliege. Die eingereichten Be-
weismittel vermöchten den Ergebnissen der Botschaft nichts Stichhaltiges
entgegenzustellen. Die vorliegend vorgetragene Reflexverfolgung sei un-
glaubhaft und der Gesuchsteller habe sich nicht in bedeutendem Ausmass
für illegale Organisationen politisch engagiert. Obwohl die gegen ihn ein-
geleiteten Verfahren abgeschlossen seien, bestehe die Möglichkeit, dass
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der Gesuchsteller wegen seiner gemeinrechtlichen Delikte in der Türkei ins
Visier der heimatlichen Behörden gerate; dies sei nicht asylrelevant (E. 5).
F.
Mit Schreiben des SEM vom 20. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsteller
mitgeteilt, dass der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom
12. Januar 2016 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. De-
zember 2018 rechtskräftig geworden sei. Gleichzeitig wurde er aufgefor-
dert, die Schweiz bis zum 17. Januar 2019 zu verlassen.
G.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 16. Januar
2019 beantragte der Gesuchsteller die revisionsweise Aufhebung des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2018, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, den Vollzug der Wegweisung bis
auf Weiteres auszusetzen, die bis zum 17. Januar 2019 angesetzte Aus-
reisefrist aufzuheben und dem Gesuchsteller für die Dauer des Revisions-
verfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren. Zudem sei die un-
entgeltliche Rechtspflege inklusive –verbeiständung zu bewilligen.
G.a Zur Begründung trug er massgeblich vor, die türkische Botschaft in
Bern habe mit Schreiben vom (…) August 2018 die Auslieferung seines
Bruders verlangt. Mit Schreiben vom (…) Oktober 2018 habe das Bundes-
amt für Justiz (BJ) diese Auslieferung abgelehnt, weil der Bruder in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Der vom Gesuchsteller in der
Türkei mandatierte Rechtsanwalt habe bei den türkischen Behörden bean-
tragt, ihn über allfällige Strafverfahren gegen den Gesuchsteller zu infor-
mieren. Dabei habe er ein Aussageprotokoll einer Anzeige vom 4. Januar
2019 erhalten, wonach dem Gesuchsteller die Beleidigung des türkischen
Präsidenten Erdogan sowie die Verbreitung terroristischer Propaganda
über die sozialen Medien vorgeworfen werde. Somit liege eine neue Tatsa-
che vor, welche das Argument der Botschaft, wonach keine Strafverfahren
gegen den Gesuchsteller hängig seien, widerlege. Es sei offenkundig, dass
die türkischen Behörden von der bevorstehenden Wegweisung des Ge-
suchstellers erfahren hätten und nun die Verhaftung vorbereiten würden,
um einen missliebigen Dissidenten ausser Gefecht zu setzen und gleich-
zeitig ein Druckmittel gegen den Bruder zu haben, da das diesbezügliche
Auslieferungsbegehren abgewiesen worden sei. Der Gesuchsteller habe
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bereits jahrelang politische Inhalte auf Facebook veröffentlicht respektive
geteilt, wozu auf einen Beitrag vom 21. März 2014 verwiesen werde. Der
Verlauf des Facebook-Profils zeige auf, dass er nicht erst seit kurzem poli-
tische Inhalte veröffentlicht habe. Die im Raum stehenden Vorwürfe seien
rein politischer Natur und somit asyl- und wegweisungsrelevant.
G.b Zur Stützung der Revisionsvorbringen wurden folgende Beweismittel
(alle in Kopie) eingereicht:
- Auslieferungsgesuch der türkischen Botschaft in Bern (betreffend den
Bruder) vom (…) August 2018 (inklusive Schreiben vom […] September
2018);
- Schreiben des BJ vom (…) Oktober 2018;
- Aussageprotokoll vom 4. Januar 2019 inklusive Übersetzung
- Ausdruck aus dem Facebook-Profil des Gesuchstellers vom 21. März
2014 (1 Seite).
H.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. TSCHANNEN/ZIM-
MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, S. 304 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit seine Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
1.3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Revisionsgesuchs
vor, es sei eine Anzeige gegen seine Person in der Türkei erstattet worden.
Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (Aussageprotokoll) datiert
vom 4. Januar 2019 und ist somit erst nachträglich, das heisst nach dem
durch das Urteil vom 12. Dezember 2018 erfolgten Abschluss des ordentli-
chen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden. Der Voll-
ständigkeit halber ist diesbezüglich auch festzuhalten, dass der Gesuch-
steller nicht aufklärt, wie er in den Besitz dieses Dokuments (in Kopie) ge-
langt ist.
Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene
Beweismittel, welche vorbestehende Tatschen belegen sollen, nicht im
Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entge-
gengenommen und geprüft werden.
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Bezüglich dieses Vorbringens ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutre-
ten.
Es bleibt dem Gesuchsteller, welcher professionell vertreten wird, unbe-
nommen, dieses Beweismittel beim SEM einzureichen, um zu prüfen, ob
ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen ist (vgl. BVGE 2013/22 E. 13),
respektive beim SEM ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet ge-
mäss Art. 111c AsylG einzureichen.
1.3.2 Was die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen betref-
fend das Auslieferungsgesuch im Zusammenhang mit dem Bruder (Kopie
des Auslieferungsgesuchs der türkischen Botschaft in Bern vom […] Au-
gust 2018 und das diesbezügliche Nachfrage-Schreiben vom […] Septem-
ber 2018 sowie das Schreiben des BJ vom […] Oktober 2018) anbelangt,
macht der Gesuchsteller den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG geltend. Er bringt dazu vor, dass er nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfahren und erhebliche Beweismittel aufgefunden habe. Die Recht-
zeitigkeit dieses Revisionsbegehrens gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG
ist gegeben.
Bezüglich dieser Vorbringen und Beweismittel ist auf das im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 16. Januar 2019 (vgl.
Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) mithin einzutreten.
2.
2.1 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller
eingereichten Unterlagen zum Auslieferungsverfahren gegen seinen Bru-
der den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügen.
2.2 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisions-
grund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders
ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid ent-
standen sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konn-
ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren be-
ziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war.
2.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Auslieferungs-
verfahren der türkischen Behörden gegen seinen Bruder sind nicht als
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rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren.
Der Gesuchsteller machte bereits im Rahmen seines ordentlichen (erstin-
stanzlichen und Beschwerde-) Verfahrens geltend, dass sein Bruder in der
Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. Auch der Umstand, dass
dieser Bruder in der Schweiz ist, als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl
erhielt, war bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurde im Rah-
men des Asylgesuchs des Gesuchstellers mitberücksichtigt. Die Tatsache,
dass der Bruder nun auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sei-
tens der türkischen Behörden gesucht wird, ist deshalb nicht neu und
wurde bereits rechtskräftig gewürdigt.
2.4 Die vom Gesuchsteller aus dieser Verfolgung seines Bruders abgelei-
tete Reflexverfolgungssituation wurde ebenfalls bereits im ordentlichen
Asylverfahren geprüft und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
12. Dezember 2018 verneint. Sowohl in der Verfügung des SEM vom
12. Januar 2016 als auch im genannten Urteil wurde aufgezeigt, aus wel-
chen Gründen beim Gesuchsteller das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu
verneinen ist (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C und E).
Das Bundesverwaltungsgericht begründete seinen Entscheid vom 12. De-
zember 2018 nicht mit der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach
dem Bruder, sondern mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Gesuch-
steller hieraus abgeleiteten persönlichen Reflexverfolgungssituation. Der
Umstand, dass die türkischen Behörden im August 2018 gegen den Bruder
ein Auslieferungsverfahren eröffnet haben, vermag an der Einschätzung
der Situation des Gesuchstellers deshalb nichts zu ändern. Nachdem die
heimatlichen Behörden offensichtlich im heutigen Zeitpunkt Kenntnisse
über den Aufenthalt des Bruders in der Schweiz erlangt haben, kann nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass
der Gesuchsteller als Bruder des Gesuchten behördlich behelligt wird.
Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsteller auch mit kei-
nem Wort dargetan, weshalb er die entsprechenden Dokumente zum Aus-
lieferungsverfahren gegen seinen Bruder im ordentlichen Verfahren, in
dem er ebenfalls rechtlich vertreten war und das am 12. Dezember 2018
beendet wurde, nicht hat beibringen können. Nachdem es ohnehin an der
revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Vorbringen und Beweismittel
fehlt, kann diese Frage jedoch letztlich offenbleiben.
2.5 Soweit der Gesuchsteller zur Stützung seines Revisionsbegehrens die
Kopie eines Facebook-Profils (1 Seite) einreicht und dazu vorbringt, er
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Seite 10
habe bereits seit März 2014 politisch oppositionelle Inhalte in den sozialen
Medien veröffentlicht oder geteilt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass
rechtskräftig festgestellt wurde, dass ein bedeutendes politisches Engage-
ment des Gesuchstellers zu verneinen ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember
2018, E. 5, S. 13). Gemäss seinen eigenen Angaben stammt der Gesuch-
steller – abgesehen von seinem Bruder – nicht aus einer politisch aktiven
Familie, war nie in einer politischen Partei und er hat sich nicht aktiv poli-
tisch engagiert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 7. Juni 2013, Antworten 39,
83 und 98), weshalb auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass er sich ab März
2014 mit politischen Inhalten auf Facebook im behaupteten Ausmass stark
exponiert haben will. Mit der blossen Einreichung einer Kopie eines Face-
book-Profils werden diese Feststellungen nicht in Frage gestellt. Es wer-
den dadurch auch keine behördlich gegen den Gesuchsteller eingeleiteten
Ermittlungshandlungen oder gar Verfahren glaubhaft dargetan. Diesem
Vorbringen muss die revisionsrechtliche Erheblichkeit deshalb ebenfalls
abgesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller auch hin-
sichtlich dieses Vorbringens nicht darlegt, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sein soll, dieses im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens
einzubringen.
3.
Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe dar-
zutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Dezember 2018 rechtfertigen würden. Das Bundesverwaltungsgericht
hätte auch bei Vorliegen der Unterlagen zum Auslieferungsverfahren ge-
gen den Bruder und der Kopie des Facebook-Profils des Gesuchstellers
nicht anders als im Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden. Das Revi-
sionsgesuch vom 16. Januar 2019 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Unter diesen Umständen ist auch auf das Begehren, der
Gesuchsteller sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, nicht einzu-
treten.
4.
Der am 17. Januar 2019 verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden
Entscheid hinfällig und das mit der Revisionseingabe deponierte Gesuch,
dem Gesuchsteller den Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Revi-
sionsverfahrens zu gewähren, gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen. Da das vorliegende Revisionsgesuch nach dem
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Seite 11
Gesagten als aussichtslos zu erachten ist, ist das sinngemässe Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung inklusive –verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen. Zudem sind die Verfahrenskosten
praxisgemäss bei Fr. 1‘500.- anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs.
2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: