B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2882/2011
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
E-2882/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (…)
(Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (…). De-
zember 2007 über den Flughafen von Colombo und gelangte nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt in Malaysia am 4. August 2008 in einem Auto
in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel um Asyl nach. Er wurde daselbst am 11. August 2008 zur
Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und
am 6. August 2009 in Bern-Wabern einlässlich angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an,
er sei im Jahre 2005 "Präfekt" einer Schule gewesen und habe in dieser
Zeit – es habe damals Waffenstillstand geherrscht – das Nötige veran-
lasst, damit die Schüler an Anlässen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) hätten teilnehmen können. Er habe engen Kontakt zu den LTTE
gehabt und diesen Informationen geliefert. Als die A9 (Highway Kandy –
Jaffna, Anm. BVGer) gesperrt worden sei, seien zwar die meisten LTTE-
Leute ins Vanni-Gebiet gegangen, aber die politische Abteilung sei ge-
blieben. Immer wieder sei er unter Drohungen gezwungen worden, die-
sen zu helfen. Am (…) 2007 sei er von der Armee festgenommen und in
das (…)-Camp verbracht worden. Später habe man ihn in das Camp (…)
gebracht und mit zwei Personen konfrontiert. Als er angegeben habe,
diese nicht zu kennen, habe man ihn geschlagen. Man habe ihm gesagt,
diese beiden hätten ihn verraten. Mit verbundenen Augen sei er dann ir-
gendwohin gebracht worden, wo wisse er nicht. Dort habe man ihn gefol-
tert. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er den Soldaten zuge-
sichert, andere Leute zu verraten. Am Tag darauf habe man ihn an einen
Ort geführt, wo LTTE-Angehörige versteckt gewesen seien, die er verra-
ten habe. Diese hätten zu fliehen versucht. Es sei zu einer Schiesserei
gekommen, wobei einer der LTTE-Leute getötet worden sei. Am (…) 2007
habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Unter-
schrift leiste, was er in der Folge mehrmals im Camp gemacht habe.
Beim letzten Mal – am (…) 2007 – habe man ihm und den anderen, die
ebenfalls ins Camp hätten gehen müssen, gesagt, sie müssten keine Un-
terschrift mehr leisten. Auf dem Weg nach Hause seien zwei Motorräder
gekommen und man habe auf sie geschossen. Er habe sich bei der
Flucht verletzt und deswegen immer noch Narben. Als er nach zwei Ta-
gen erfahren habe, dass ein Junge erschossen worden sei und das Mili-
E-2882/2011
Seite 3
tär überall nach ihm suche, sei er untergetaucht und nach Colombo ge-
gangen.
A.c Im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer keine Ausweispa-
piere ab. Er habe zwar einen Pass besessen, diesen aber dem Schlepper
gegeben, welcher ihn zurückbehalten habe. Seine Identitätskarte sei bei
ihm zu Hause. Seine Eltern hätten ihm auf seine Kontaktnahme hin ge-
sagt, sie würden ihm bald Ausweispapiere schicken.
B.
Am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 27. April 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 20. Mai 2011 unter Beilage mehrerer Beweismittel
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in
materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des an-
gefochtenen Entscheides aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um eine dreissigtägige Nachfrist zum Einreichen von Beweismitteln und
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Er forderte ihn auf, dem Gericht innert dreissig Tagen die an-
gezeigten Beweismittel zuzustellen und die bereits eingereichten Be-
weismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, ebenso das
Gesuch um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses.
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Seite 4
F.
Die Beweismittel (vgl. Bst. D vorstehend) gingen dem Gericht mit Eingabe
vom 17. August 2011 zu; es handelte sich um fünf Bestätigungen.
G.
Mit Eingabe vom 24. August 2011 liess der Beschwerdeführer Überset-
zungen der vorgenannten Beweismittel einreichen.
H.
Vom Gericht mit Verfügung vom 31. August 2011 zur Vernehmlassung
eingeladen, beschränkte sich das BFM in seiner Stellungnahme vom
5. September 2011 auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwä-
gungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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Seite 5
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Le-
ben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn dieser eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7
AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer mache in zentralen Punkten seiner Asylbegrün-
dung widersprüchliche Angaben. So habe er die Ereignisse des (…) 2007
und der darauf folgenden Tage anlässlich der Befragung beziehungswei-
se der Anhörung in unterschiedlicher Weise geschildert. Das gelte auch
für die Personen, die er verraten habe: Einmal habe er angegeben, beide
zu kennen, ein anderes Mal wolle er aber nur eine erkannt haben. Unter-
schiedlich habe er sodann die Misshandlungen durch das Militär geschil-
dert: Diese sollen ihm nach einer Version einen mit Benzin gefüllten Sack
über den Kopf gestülpt haben, nach einer anderen Version hätten sie
Wasser in den Sack gegossen. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe
er schliesslich vorgebracht, der Sack sei zuerst mit Wasser und später
mit Benzin gefüllt worden.
Auch in Bezug auf seine Freilassung habe er unterschiedliche Angaben
gemacht. So habe er bei der Befragung vorgebracht, er habe mehrere
Formulare unterschreiben müssen, und demgegenüber anlässlich der
Anhörung ausgeführt, er habe ein leeres Blatt Papier unterschreiben
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müssen. Unterschiedliche Angaben habe er ebenso bezüglich der angeb-
lichen Unterschriftspflicht gemacht, und schliesslich widerspreche er sich
auch hinsichtlich der Flucht vor der Armee: Zunächst habe er angegeben,
er habe sich nach dem Übergriff vom (…) 2007 bis zur Abreise aus Jaffna
bei einem Onkel in (…) versteckt gehalten, später habe er zu Protokoll
gegeben, sich bis zur Reise nach Colombo bei einem Verwandten eines
Freundes in (…) aufgehalten zu haben.
Angesichts dieser Widersprüche müssten die Vorbringen als unglaubhaft
qualifiziert werden. Es erübrige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente
aufzuführen. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, müsse ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 AsylG in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Aus
den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihm könnte im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen.
Die Lage in Sri Lanka habe sich seit Beendigung des bewaffneten Kon-
fliktes kontinuierlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner
Ausreise in (…) wohnhaft gewesen, wo sich seine Eltern und Geschwister
auch heute noch aufhielten; weitere Verwandte würden in der Nähe le-
ben. Er könne dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. In
Anbetracht dieser Ausführungen erachte das BFM den Vollzug der Weg-
weisung in den Heimatstaat als zumutbar. Ausserdem sei er technisch
möglich und praktisch durchführbar.
4.2 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift unter Beilage zahl-
reicher Beweismittel (insbesondere Bestätigungen und Unterlagen zur
Behandlung im Spital von Jaffna, vgl. Beilagenverzeichnis) nach einer
Rekapitulation der Vorkommnisse Folgendes entgegengehalten:
Die Vorinstanz halte die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft, da sich diese widersprechen würden. Bezüglich der beiden Perso-
nen, mit denen er zusammengearbeitet haben wolle, habe er präzisiert,
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nur eine gekannt zu haben. Anzumerken sei, dass er eine Person mit
Namen gekannt habe, die andere nur vom Sehen her.
Zum angeblichen Widerspruch bezüglich des Sackes, den man ihm über
den Kopf gestülpt habe, sei festzuhalten, dass es sich um zwei verschie-
dene Foltererlebnisse von zwei verschiedenen Tagen handle.
Der Beschwerdeführer habe vor seiner Freilassung Unterschriften für ei-
nige Formulare leisten und auch ein leeres Blatt unterschreiben müssen.
Die Anzahl der Meldeunterschriften sei korrekt wiedergegeben worden.
Was seinen Aufenthalt nach dem Übergriff vom (…) 2007 anbelange, so
sei diese Frage zur Beurteilung der Asylgründe nicht zentral; es werde
versucht, Beweismittel über Flucht und Fluchtweg beizubringen.
Für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsamer als Wortklaubereien zum
Fluchtweg sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im (…) 2007 ge-
foltert worden sei, wovon Narben zeugen würden. Entsprechende Doku-
mente würden dem Gericht nach Möglichkeit noch zugestellt, und es
werde aufgefordert, diese Belege vor Ort überprüfen zu lassen.
Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen mit den LTTE Kontak-
te gehabt, er sei deswegen festgenommen und massiv gefoltert worden.
Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.
Falls die belegbare Erpressungshaft und Folter dem Gericht wider Erwar-
ten nicht als hinreichender Grund persönlicher unmittelbarer Verfolgung
erscheine, sei vom Vollzug nach Sri Lanka abzusehen. In Differenzierung
der Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 sei festzuhalten, dass sich die
Lage für Leute, welche vor Ort in Zusammenhang mit kriegsführenden
Gruppen gebracht werden könnten, noch nicht wesentlich verbessert ha-
be. Armee und Polizei würden nach wie vor zur Folter greifen, zudem ha-
be die Kriminalität in Jaffna gegen Ende des Jahres 2010 wieder zuge-
nommen. Die Schutzunfähigkeit des Staates sei manifest. Da der Be-
schwerdeführer als "Schülerratspräsident" eines Gymnasiums stark im
Schaufenster seiner Generation gestanden habe, müsse er damit rech-
nen, nach seiner Rückkehr in der ganzen Halbinsel als LTTE-Sympa-
thisant zu gelten.
Damit würden die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer könne
sich im Bezirk Jaffna persönlich und beruflich entfalten, bestritten. Im Ge-
genteil müsse er mit Schikanen und möglicherweise auch Racheakten
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Seite 8
rechnen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei bei Prü-
fung der konkreten und persönlichen Verhältnisse eine Rückschaffung in
die Nordprovinz immer noch unzumutbar.
Aus diesem Grunde sei gemäss Eventualantrag selbst bei allfälliger Ab-
weisung des Asylantrags vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber bei der Ankunft in der
Schweiz seine persönliche Lage deutlich anders eingeschätzt hat als dies
in der Rechtsmittelschrift geschieht, gab er doch bei der Kurzbefragung
an: "Bis dort (in Sri Lanka, Anm. BVGer) Frieden herrscht, behalten sie
mich bitte hier." (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 22). Dies führt zum nahe-
liegenden Schluss, dass er sich mit dem Gedanken trug, eines Tages zu-
rückzukehren. Zwischenzeitlich ist in seinem Heimatstaat der blutige Kon-
flikt beendet worden.
5.1 Sodann ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im
Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur
Darstellung gelangt und neueren Datums ist als die vom Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers zitierte UNHCR-Richtlinie, entscheidrelevant.
Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts
die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in
der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass
der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als
grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in
der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den
Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen
(die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) kei-
ne Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsge-
biet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sa-
barugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren,
ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu die-
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Seite 9
sen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition ver-
dächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaf-
fende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtre-
gierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte
einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu
den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen wor-
den sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Or-
ganisation kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu
keiner der vorgenannten Risikogruppen. Er hat zwar als eine Art Schüler-
ratspräsident gewirkt und ist zunächst freiwillig, später gemäss eigenen
Angaben unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit mit den LTTE ge-
zwungen worden, aber diese hat sich offensichtlich im Wesentlichen auf
die Weitergabe von Informationen und eine logistische Hilfestellung be-
schränkt. Weder droht ihm von dieser Seite Gefahr, noch ist einzusehen,
welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und
wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, an ihm haben sollten.
Dass er schliesslich damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr in der
ganzen Halbinsel als LTTE-Sympathisant zu gelten (vgl. Beschwerde
S. 6), ist wohl eine Fehleinschätzung und kommt einer Überhöhung sei-
ner Person gleich, war er doch weder Kader noch ein bekannter Kämpfer,
sondern ein junger Mann, welcher wie Tausende anderer auch in die Wir-
ren des Krieges hineingezogen wurde. Dass er dabei wie viele Zivilper-
sonen von der Armee misshandelt worden ist, wird vom Gericht nicht in
Zweifel gezogen, weshalb sich auch aus diesem Grunde eine Überprü-
fung vor Ort durch das Gericht (vgl. Beschwerde S. 5 oben) in keiner
Weise rechtfertigt. Die geltend gemachten Übergriffe als solche führen
nicht zum Schluss, der Beschwerdführer könnte in Zukunft ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, die mit der Einschätzung des Gerichts übereinstimmen.
5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auf-
fassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung – von welcher Sei-
te auch immer – droht.
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Das Gericht geht nicht näher auf die von der Vorinstanz und dem Rechts-
vertreter angesprochenen Widersprüche und Ungereimtheiten – und sol-
che sind tatsächlich auszumachen und nicht einfach als Wortklauberei
abzutun – ein, weil sie für seinen Entscheid nicht von zentraler Bedeu-
tung sind. Die Schlüsselfrage, die sich vorliegend stellt, lautet: Ist der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrechtlich rele-
vanter Weise gefährdet? Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwä-
gungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er das
nicht ist.
Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfas-
send, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht
und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG
nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Seite 11
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Der Beschwerdeführer wäre – wie vorstehend dargelegt – in Sri Lanka
keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen
Vorbringen ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-
said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Wie ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz (ohne das Van-
ni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.1). Aus den Akten sind so-
dann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. Hinzuweisen ist auf seine gute Ausbildung und den Umstand, dass
dort seine Familie und zahlreiche Verwandte wohnen. Er wird also auf ein
grosses und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, falls er
nicht sofort im Wirtschaftsleben oder bei der Wohnungssuche Fuss fas-
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Seite 12
sen kann. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheit-
liche Probleme in einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr
nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich quali-
fiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Juni 2011 gutgeheissen wurde, ist jedoch praxis-
gemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2882/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und
B._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger