B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2882/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von William Waeber;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. Juli 2012 und der Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. Februar 2014 machte er im
Wesentlichen geltend, sein Onkel habe ihn den Taliban übergeben. Für
diese habe er zunächst Geldgeschäfte tätigen müssen und sei dann zu
einem Selbstmordattentat bestimmt worden. Zu diesem sei es nicht ge-
kommen, weil er den Sprengstoffgürtel kurz vor der Ausübung ausgezogen
habe und geflohen sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der ange-
fochtene Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2013 (recte: 23. April 2014)
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter
sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies insbesondere zur Durch-
führung einer weiteren Anhörung. In prozessualer Hinsicht sei auf die Er-
hebung eines Kostenschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und for-
derte den Beschwerdeführer zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
auf. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juli 2014 seine Fürsorge-
bestätigung nach. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2014
Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 zur Replik
zugestellt, der mit Eingabe vom 14. August 2014 Stellung nahm.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab und
führt aus, die Aussagen zu sämtlichen Punkten des Kerngeschehens seien
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ohne Gehalt und der Beschwerdeführer sei offensichtlich nicht bereit ge-
wesen, zu irgendwelchen persönlichen Themen, insbesondere den Fami-
lienverhältnissen, Auskunft zu geben. Von einer Person, die einen entspre-
chenden Sachverhalt erlebt habe, sei zu erwarten, dass ein freier Bericht
hierüber detaillierter und persönlicher ausfalle. Der Beschwerdeführer sei
nicht einmal bereit gewesen, sich zu seiner Ausreise aus Afghanistan zu
äussern. Ferner sei bekannt, dass Selbstmordattentäter vor ihrer Tat beten
würden. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
Geldgeschäfte für die Taliban getätigt habe, habe dieser gleichzeitig ange-
geben, immer wieder vor den Taliban geflüchtet zu sein, was nicht auf eine
Vertrauensbasis für Geldgeschäfte schliessen lasse und es sei auch nicht
nachvollziehbar, weshalb auf eine neue Person, deren Treue noch nicht
klar sei, derart delikate Aufträge übertragen werden sollten. Im Übrigen
seien die Beweismittel untauglich, weil sie nichts im Geringsten mit den
Vorbringen zu tun hätten. Dass der Beschwerdeführer auf dem eingereich-
ten Foto und den Videos einen Bart trage, sei kein hinreichender Beweis
für den Aufenthalt unter den Taliban.
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfol-
gerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
standen. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb die Aussagen widersprüchlich, unvollständig und unglaubhaft ausge-
fallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG)
zu verweisen. Für eine Rückweisung zur Durchführung einer weiteren Be-
fragung besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage, wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die Rechtsmitteleingabe
räumt Fehler des Beschwerdeführers ein, erschöpft sich in oberflächlichen
Erklärungsversuchen und versucht – wegen angeblichen Versäumens im
vorinstanzlichen Verfahren – die "Ereignisse ausführlicher darzustellen"
beziehungsweise "die noch offenen Fragen zu beantworten" (Beschwerde
S. 3 f.). Hiermit zeigt sie indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So bestätigen Beschwerde und Replik selbst die Ausführungen der
Vorinstanz, indem der Beschwerdeführer seinen Ausführungen eine Ent-
schuldigung der Unvollständigkeit zu Grunde legt (z. B. Beschwerde S. 3).
Er bitte darum, dass ihm sein Versäumnis nicht zu stark angelastet werde
(Replik S. 2). Er habe nicht gewusst, dass er sich hätte öffnen müssen
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(Beschwerde S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mit einem Merkblatt und einleitend zur Erst- und mehrmals anlässlich der
Zweitbefragung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen
wurde; die Kenntnisnahme bestätigte er mündlich und schriftlich (insb.
SEM-Akten, A2; A7, S. 1 f., insb. S. 2, Frage a; A19, S. 2, 6, 8). Bereits zu
Beginn der Erstbefragung wurde Folgendes mitgeteilt: "Ungenaue, lücken-
hafte, widersprüchliche oder falsche Angaben […] wirken sich negativ auf
den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verantwortung für Ihre
Aussagen […] also für das was Sie sagen, und auch für das, was Sie uns
verheimlichen" (SEM-Akten, A7, S. 2). Es wurde gleichzeitig darauf hinge-
wiesen, dass er ohne Furcht sprechen könne, weil seine Aussagen vertrau-
lich behandelt würden, mithin die Behörden seines Heimatlands keine
Kenntnis seiner Aussagen erhalten würden (SEM-Akten, A7, S. 1 f.). Im
Anschluss an die freie Schilderung seiner Asylgründe, bejaht er die Frage,
ob er hiermit alle Gründe genannt habe (SEM-Akten, A7, S. 7). In der Zweit-
befragung bestätigt er vorbehaltlos seine in der Erstbefragung gemachten
Angaben (SEM-Akten, A19, S. 2, F4 f.). Weil er offensichtlich im Verlauf der
Zweitbefragung seine Mitwirkungspflicht verletzte, wurde er wiederholt auf
diese hingewiesen (SEM-Akten, A19, S. 6, F53 und S. 8, F77). "Ich konnte
alles sagen", ist seine Antwort auf die abschliessende Frage, ob er nun
alles für das Asylgesuch Wesentliche habe sagen können (SEM-Akten,
A19, S. 12, F118). Somit ist den Ausführungen auf Beschwerdeebene – er
entschuldige sich nochmals für seine Antworten, er könne niemandem ver-
trauen, weil er ohne Eltern aufgewachsen sei, er habe nicht gewusst, dass
er sich im Verlauf des Verfahrens mehr hätte öffnen müssen (Beschwerde
S. 3 ff.) – nicht zu folgen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten
Ergänzungen und neuen Details, sind als offensichtlich nachgeschoben zu
werten. Sie können mithin nicht berücksichtigt werden. Den Befragungen
sind keine Formfehler zu entnehmen. Ebenso wenig sind den Akten Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass die Befragungen zu kurz ausgefallen
wären, was auch nicht gerügt wird. Im Übrigen erkennt die Vorinstanz zu
Recht, dass Bildträger, auf denen ein Mann mit Bart zu sehen ist, für sich
alleine kein Beweis für den Kontakt mit den Taliban sein kann. Den Be-
schwerdeausführungen – es sei mit diesen Beweismitteln gelungen, die
Zugehörigkeit zu den Taliban zumindest glaubhaft zu machen – ist nicht zu
folgen. Am Beweisergebnis vermögen auch die weitschweifigen UNHCR-
Zitate zur allgemeinen Lage in Afghanistan nichts zu ändern. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwir-
kungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass ei-
ner Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
genstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer
komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundes-
verwaltungsgericht in BVGE 2011/49 betreffend Mazar-i-Sharif – der dritt-
grössten Stadt Afghanistans mit knapp 700'000 Einwohnern – fest, dass
sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere und die Zumutbarkeit unter
gewissen begünstigenden Umständen bejaht werden könne (ausführlich
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan statt vieler
BVGE 2011/7 und BVGE 2011/38).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer Personenkontrolle im Zug und
auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt Mazar-i-Sharif als Ge-
burtsort an (Polizeirapport, SEM-Akten, A6, S. 2, 6; Personalienblatt, SEM-
Akten, A1, S. 2). Anlässlich der Erstbefragung sagte er, er sei in Mazar-i-
Sharif geboren (SEM-Akten, A7, S. 3), er habe in Mazar-i-Sharif die Schule
besucht und dort an der von ihm genau angegebenen Adresse gelebt
(SEM-Akten, A7, S. 4). Sodann will er von Mazar-i-Sharif seine Reise be-
gonnen haben (SEM-Akten, A7, S. 6). In der Zweitbefragung will er zwar
plötzlich in einem Ort 25 Minuten entfernt von Mazar-i-Sharif gelebt haben,
kann den Widerspruch zur Erstbefragung jedoch nicht aufklären (SEM-Ak-
ten, A19, S. 5). Das auf Beschwerdeebene zitierte Bundeverwaltungsge-
richtsurteil betreffend Distanzen ändert nichts an der Ausführlichkeit der
Angaben vor beziehungsweise in der Erstbefragung und der Nachgescho-
benen Distanz in der Zweitbefragung. Neben der Erwähnung eines Onkels,
einer Tante und seiner Ehefrau, verweigert der Beschwerdeführer syste-
matisch jegliche schlüssige Ausführung oder Fragebeantwortung zu sei-
nem familiären Beziehungsnetz. Als sich aufgrund der als echt vorgelegten
Tazkara herausstellte, dass sein Vater noch lebt, erklärte er, in Afghanistan
könne man eben alles kaufen, es sei ja nur eine Tazkara (SEM-Akten, A19,
S. 9). Der Beschwerdeführer verletzt offensichtlich und erheblich die ihm
obliegende Mitwirkungspflicht. Hieran vermögen die nachträglichen Erklä-
rungsversuche auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Er hat die Folgen
seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist
nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinwei-
sen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Es ist
in solchen Fällen davon auszugehen, dass keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne vorliegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer
E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Wegweisung in die Grossstadt Ma-
zar-i-Sharif ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
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tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Zwischenverfügung
vom 20. Juni 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind
keine erheblichen nachträglichen Veränderungen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers ersichtlich.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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